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{'item': '1Ob77/01g; 7Ob275/03x; 3Ob221/04b; 2Ob95/06v; 8Ob125/08b; 10Ob4/12d; 8Ob104/16a; 5Ob190/20g; 4Ob210/22v; 10Ob62/22y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115967 Entscheidungsdatum22.08.2023 Geschäftszahl1Ob77/01g; 7Ob275/03x; 3Ob221/04b; 2Ob95/06v; 8Ob125/08b; 10Ob4/12d; 8Ob104/16a; 5Ob190/20g; 4Ob210/22v; 10Ob62/22y NormEVÜ Art2 EVÜ Art8 IPRG §11 UN-Kaufrechtsübk - CISG Art6 RechtssatzGrundsätzlich ist das UN-K - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - von der Rechtswahl mitumfasst. Die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-10-22 1 Ob 77/01g Veröff: SZ 74/178 TE OGH 2003-12-17 7 Ob 275/03x Veröff: SZ 2003/175 TE OGH 2005-01-26 3 Ob 221/04b Auch; nur: Die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen. (T1); Beisatz: Ergibt sich unter Zugrundelegung der in Art 8 UN-K für die Auslegung von Erklärungen und Verhalten einer Partei festgeschriebenen Maßstäbe nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein Ausschluss gewollt ist, so bleibt es bei der Anwendung des UN-K. (T2); Veröff: SZ 2005/9Auch; nur: Die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen. (T1); Beisatz: Ergibt sich unter Zugrundelegung der in Artikel 8, UN-K für die Auslegung von Erklärungen und Verhalten einer Partei festgeschriebenen Maßstäbe nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein Ausschluss gewollt ist, so bleibt es bei der Anwendung des UN-K. (T2); Veröff: SZ 2005/9 TE OGH 2007-07-04 2 Ob 95/06v Auch; Beisatz: Das UN-K kann auch stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn die diesbezügliche Absicht unzweideutig zum Ausdruck kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie das Recht eines Vertragsstaates wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht (zB Recht des BGB oder Codice civile) bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaates insoweit wählen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaates abweicht. (T3); Veröff: SZ 2007/109 TE OGH 2009-04-02 8 Ob 125/08b Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Nach Art 6 UN-Kaufrecht können die Parteien die Anwendung des Übereinkommens ausschließen. Dies kann auch stillschweigend erfolgen, etwa dadurch, dass die Parteien das Recht eines Vertragsstaats wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaats insoweit wählen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaats abweicht. Im Ergebnis ist für den Ausschluss des UN-Kaufrechts entscheidend, ob die Vertragsparteien auf das unvereinheitlichte Recht eines Staats abstellen. Allein im Verweis auf das Recht des Vertragsstaats ist aber ein solcher Ausschluss noch nicht zu sehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - insbesondere durch den Verweis auf das jeweilige Sachrecht - umfasst also die Anwendung österreichischen Rechts auch das UN-Kaufrecht. (T4)Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Nach Artikel 6, UN-Kaufrecht können die Parteien die Anwendung des Übereinkommens ausschließen. Dies kann auch stillschweigend erfolgen, etwa dadurch, dass die Parteien das Recht eines Vertragsstaats wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaats insoweit wählen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaats abweicht. Im Ergebnis ist für den Ausschluss des UN-Kaufrechts entscheidend, ob die Vertragsparteien auf das unvereinheitlichte Recht eines Staats abstellen. Allein im Verweis auf das Recht des Vertragsstaats ist aber ein solcher Ausschluss noch nicht zu sehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - insbesondere durch den Verweis auf das jeweilige Sachrecht - umfasst also die Anwendung österreichischen Rechts auch das UN-Kaufrecht. (T4) TE OGH 2012-02-14 10 Ob 4/12d Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/16 TE OGH 2017-06-29 8 Ob 104/16a Auch; Beisatz: Das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Ausschlusses der Anwendung des CISG ist nach dessen Vertragsabschlussregeln in Art 14 ff zu beurteilen. (T5)Auch; Beisatz: Das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Ausschlusses der Anwendung des CISG ist nach dessen Vertragsabschlussregeln in Artikel 14, ff zu beurteilen. (T5) Beisatz: Soweit der Anwendungsbereich des CISG eröffnet ist und das Übereinkommen für eine bestimmte Sachfrage eine Regelung enthält, verdrängt es das nationale Recht. Dem Abkommen kommt daher Anwendungsvorrang zu. Die Abwahl des CISG setzt eine materielle Einigung der Parteien voraus, deren wirksames Zustandekommen autonom den Vertragsschlussregeln des Abkommens unterliegt. (T6); Veröff: SZ 2017/76 TE OGH 2020-11-17 5 Ob 190/20g Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2023-02-28 4 Ob 210/22v vgl TE OGH 2023-08-22 10 Ob 62/22y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.