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{'item': ['14Os121/01 (14Os122/01)', '13Os77/02', '14Os159/02', '12Os13/04', '13Os18/04', '12Os143/08h', '11Os78/11x', '15Os80/11w', '12Os63/17g']}

Obsah (4)§294§464§466§467

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115811 Entscheidungsdatum23.10.2001 Geschäftszahl14Os121/01 (14Os122/01); 13Os77/02; 14Os159/02; 12Os13/04; 13Os18/04; 12Os143/08h; 11Os78/11x; 15Os80/11w; 1

§294

Abs1;

§464

;

§466

Abs1;

§467Abs2 Rechtssatz

Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte in der Ausführung der Berufung (hier wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und gegen weitere Einziehungen) gegenüber der Berufungsanmeldung (hier wegen Strafe und einer Einziehung) ist zulässig; außer der Rechtsmittelwerber hat bei der Anmeldung der Berufung auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe ausdrücklich verzichtet. EntscheidungstexteTE OGH 2001-10-23 14 Os 121/01 TE OGH 2002-07-17 13 Os 77/02 Vgl auch; Beisatz: Wird zuerst nur Berufung angemeldet, kann daraus nicht der Verzicht auf Nichtigkeitsbeschwerde erschlossen werden; wie überhaupt die Anerkennung eines bloß schlüssigen Verzichts abzulehnen ist. (T1) TE OGH 2003-02-11 14 Os 159/02 Auch; Beisatz: Der Berufungswerber ist nicht gehalten, bereits bei der Anmeldung Berufungspunkte erschöpfend zu bezeichnen. Vielmehr steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungspunktes auszuführen, weil aus der Bezeichnung eines (zulässigen) Berufungspunktes ein schlüssiger Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden darf. (T2); Beisatz: Voraussetzung dafür aber ist die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im § 284

genannten Frist. Gebricht es daran, besteht kein Recht zur Ausführung des (nicht angemeldeten) Rechtsmittels. Damit ist der Inhalt einer solchen Schrift für das Berufungsgericht unbeachtlich und ändert nichts an dessen Befugnis zur Zurückweisung der Berufung bereits in nichtöffentlicher Sitzung nach § 294 Abs 4

. (T3)Auch; Beisatz: Der Berufungswerber ist nicht gehalten, bereits bei der Anmeldung Berufungspunkte erschöpfend zu bezeichnen. Vielmehr steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungspunktes auszuführen, weil aus der Bezeichnung eines (zulässigen) Berufungspunktes ein schlüssiger Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden darf. (T2); Beisatz: Voraussetzung dafür aber ist die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im Paragraph 284,

genannten Frist. Gebricht es daran, besteht kein Recht zur Ausführung des (nicht angemeldeten) Rechtsmittels. Damit ist der Inhalt einer solchen Schrift für das Berufungsgericht unbeachtlich und ändert nichts an dessen Befugnis zur Zurückweisung der Berufung bereits in nichtöffentlicher Sitzung nach Paragraph 294, Absatz 4,

. (T3) TE OGH 2004-03-11 12 Os 13/04 Auch; Beisatz: Aus der Bezeichnung (bloß) eines (zulässigen) Berufungspunktes allein darf daher ein stillschweigender Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden (vgl die allgemeinen Auslegungsregeln, hier auch §§ 6 -8;863 Abs 1 ABGB). Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte wäre nur unzulässig, wenn der Rechtsmittelwerber auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe - ohne dass bei Überlegung aller Umstände ein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bliebe - tatsächlich verzichtet hat. (T4)Auch; Beisatz: Aus der Bezeichnung (bloß) eines (zulässigen) Berufungspunktes allein darf daher ein stillschweigender Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden vergleiche die allgemeinen Auslegungsregeln, hier auch Paragraphen 6, -8;863 Absatz eins, ABGB). Eine Erweiterung der Beschwerdepunkte wäre nur unzulässig, wenn der Rechtsmittelwerber auf die Geltendmachung weiterer Berufungsgründe - ohne dass bei Überlegung aller Umstände ein vernünftiger Grund für Zweifel daran übrig bliebe - tatsächlich verzichtet hat. (T4) TE OGH 2004-03-03 13 Os 18/04 Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Voraussetzung dafür ist die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im § 284

genannten Frist. (T5)Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Voraussetzung dafür ist die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im Paragraph 284,

genannten Frist. (T5) TE OGH 2009-02-19 12 Os 143/08h Vgl; Beisatz: Hier: Anmeldung und Konkretisierung der Berufung wegen „Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (§ 464 Z 1 und 2

) und Bekämpfung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Berufungsausführungen. Gemäß § 467 Abs 2 zweiter Satz

wäre das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen auch trotz des Umstands zu beachten gewesen, dass es im Rahmen der Ausführung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erstattet worden ist. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Anmeldung und Konkretisierung der Berufung wegen „Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (Paragraph 464, Ziffer eins und 2

) und Bekämpfung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Berufungsausführungen. Gemäß Paragraph 467, Absatz 2, zweiter Satz

wäre das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen auch trotz des Umstands zu beachten gewesen, dass es im Rahmen der Ausführung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erstattet worden ist. (T6) TE OGH 2011-07-14 11 Os 78/11x Vgl auch TE OGH 2011-06-29 15 Os 80/11w Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2017-07-13 12 Os 63/17g Auch; Beisatz: Ungeachtet der bereits bei der Anmeldung in der Hauptverhandlung vorgenommenen Konkretisierung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (§ 489 Abs 1

iVm § 464 Z 2

) steht es dem Angeklagten frei, in der Berufungsausführung auch Nichtigkeitsgründe geltend zu machen. (T7)Auch; Beisatz: Ungeachtet der bereits bei der Anmeldung in der Hauptverhandlung vorgenommenen Konkretisierung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (Paragraph 489, Absatz eins,

in Verbindung mit Paragraph 464, Ziffer 2,

) steht es dem Angeklagten frei, in der Berufungsausführung auch Nichtigkeitsgründe geltend zu machen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115811

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.