OGH Rechtssatz RS0115761 (8ObS237/01p u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115761 Entscheidungsdatum19.07.2023 Geschäftszahl8ObS237/01p; 8ObS235/01v; 8ObS305/01p; 8ObS22/03y; 7Ob201/13d; 3Ob209/15d; 3Ob179/19y; 3Ob73/23s NormABGB §1416 IESG §1 Abs2 Z1 RechtssatzBei mehreren fälligen, aber noch nicht eingeforderten Forderungen für laufendes Entgelt ist für die Anrechnung ungewidmeter Zahlungen die Rangfolge im Sinne der früheren Fälligkeit entscheidend.
EntscheidungstexteTE OGH 2001-10-25 8 ObS 237/01p TE OGH 2001-11-29 8 ObS 235/01v TE OGH 2002-01-24 8 ObS 305/01p TE OGH 2004-02-26 8 ObS 22/03y TE OGH 2013-12-11 7 Ob 201/13d Auch; Beisatz: Die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB sieht eine Rangfolge unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten oder der schon fälligen Schuld sowie in letzter Linie der Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden vor. Tilgungspriorität kommt also jener Schuldpost zu, die der Gläubiger bereits eingefordert hat. Einforderung bedeutet gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung, also das Dringen des Gläubigers auf Erfüllung auf einem dieser beiden Wege. Unter mehreren eingeforderten Schuldposten entscheidet die Intensität der Einforderung, die von der Rechtsprechung zum Teil auch unter dem Blickwinkel der Beschwerlichkeit beurteilt wird. (T1)Auch; Beisatz: Die gesetzliche Tilgungsfolge des Paragraph 1416, ABGB sieht eine Rangfolge unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten oder der schon fälligen Schuld sowie in letzter Linie der Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden vor. Tilgungspriorität kommt also jener Schuldpost zu, die der Gläubiger bereits eingefordert hat. Einforderung bedeutet gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung, also das Dringen des Gläubigers auf Erfüllung auf einem dieser beiden Wege. Unter mehreren eingeforderten Schuldposten entscheidet die Intensität der Einforderung, die von der Rechtsprechung zum Teil auch unter dem Blickwinkel der Beschwerlichkeit beurteilt wird. (T1) TE OGH 2015-11-18 3 Ob 209/15d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2020-05-05 3 Ob 179/19y Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2023-07-19 3 Ob 73/23s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115761