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{'item': ['13Os149/01', '14Os19/03', '13Os122/08b', '12Os139/16g', '12Os104/19i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115901 Entscheidungsdatum07.11.2001 Geschäftszahl13Os149/01; 14Os19/03; 13Os122/08b; 12Os139/16g; 12Os104/19i NormGRBG §1 Abs1;

§173

Abs4 B;

§180

Abs4;

§193Abs5 Rechtssatz1.

Während einer nach § 180 Abs 4

vollzogenen Haft kommen zwar Enthaftungsantrag und Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft, nicht aber eine Grundrechtsbeschwerde in Betracht, weil die Untersuchungshaft für die Dauer eines solchen Vollzuges ihre Wirksamkeit (Effektivität) verliert.1. Während einer nach Paragraph 180, Absatz 4,

vollzogenen Haft kommen zwar Enthaftungsantrag und Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft, nicht aber eine Grundrechtsbeschwerde in Betracht, weil die Untersuchungshaft für die Dauer eines solchen Vollzuges ihre Wirksamkeit (Effektivität) verliert. 2. Eine Grundrechtsbeschwerde kommt gegen eine gemäß § 180 Abs 4

im Vollzug befindliche Strafhaft nicht in Betracht. Dessen ungeachtet besteht aber die Möglichkeit die Aufhebung des Haftbeschlusses zu beantragen und damit in Verbindung auch die Wirksamkeit der darauf gegründeten, vom Untersuchungsrichter verfügten Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft in Wegfall zu bringen.2. Eine Grundrechtsbeschwerde kommt gegen eine gemäß Paragraph 180, Absatz 4,

im Vollzug befindliche Strafhaft nicht in Betracht. Dessen ungeachtet besteht aber die Möglichkeit die Aufhebung des Haftbeschlusses zu beantragen und damit in Verbindung auch die Wirksamkeit der darauf gegründeten, vom Untersuchungsrichter verfügten Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft in Wegfall zu bringen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-11-07 13 Os 149/01 TE OGH 2003-02-11 14 Os 19/03 Auch TE OGH 2008-08-27 13 Os 122/08b Teilweise gegenteilig; Beisatz: Ist bei Haftbeschwerden die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften Prozessgegenstand und bildet die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde, kann - auch im Licht der aktuellen Ausweitung des Grundrechtsschutzes in strafgerichtlichen Verfahren - die Ansicht nicht aufrecht erhalten werden, einer nach (endgültigem oder allenfalls nur vorübergehendem) Wegfall der Untersuchungshaft (hier: zufolge § 173 Abs 4

) prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts komme keine Grundrechtsbedeutung zu. (T1); Bem: Gegenteilig zu Punkt 1 des Rechtssatzes. (T2)Teilweise gegenteilig; Beisatz: Ist bei Haftbeschwerden die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften Prozessgegenstand und bildet die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde, kann - auch im Licht der aktuellen Ausweitung des Grundrechtsschutzes in strafgerichtlichen Verfahren - die Ansicht nicht aufrecht erhalten werden, einer nach (endgültigem oder allenfalls nur vorübergehendem) Wegfall der Untersuchungshaft (hier: zufolge Paragraph 173, Absatz 4,

) prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts komme keine Grundrechtsbedeutung zu. (T1); Bem: Gegenteilig zu Punkt 1 des Rechtssatzes. (T2) TE OGH 2016-11-24 12 Os 139/16g Vgl auch; Beisatz: Nur eine zum Entscheidungszeitpunkt vollstreckbare und sofort zu vollziehende Haft anderer Art vermag ‑ unter der weiteren Voraussetzung der Substituierbarkeit der Haftzwecke – ein Hafthindernis mit der Konsequenz einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (§ 2 Abs 1 GRBG) bei dessen Nichtberücksichtigung zu begründen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Nur eine zum Entscheidungszeitpunkt vollstreckbare und sofort zu vollziehende Haft anderer Art vermag ‑ unter der weiteren Voraussetzung der Substituierbarkeit der Haftzwecke – ein Hafthindernis mit der Konsequenz einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG) bei dessen Nichtberücksichtigung zu begründen. (T3) TE OGH 2019-09-12 12 Os 104/19i Vgl; Beisatz: Nach § 173 Abs 4

angeordnete Abweichungen vom Strafvollzug können nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof sein. (T4)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 173, Absatz 4,

angeordnete Abweichungen vom Strafvollzug können nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof sein. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115901

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.