RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115822 Entscheidungsdatum12.04.2023 Geschäftszahl6Ob56/01f; 6Ob19/05w; 4Ob218/06x; 6Ob146/17i; 8Ob71/21f; 5Ob223/21m; 6Ob119/21z; 4Ob5/22x; 6Ob146/21w; 2Ob33/23a; 5Ob36/23i NormEG Amsterdam Art234 EGV Maastricht Art177 EuGVÜ-AuslProt Art1 EuGVÜ-AuslProt Art3 Abs1 EuGVÜ-AuslProt Art5 Abs1 EuGVÜ Art13 LGVÜ Art13 LGVÜ II 2007 Art15 Abs1LGVÜ römisch zwei 2007 Art15 Abs1 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 1, 3 Abs 1 und Art 5 Abs 1 EuGVÜ-AuslProt vom
- 1971 idgF iVm Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel eins, 3, Absatz eins und Artikel 5, Absatz eins, EuGVÜ-AuslProt vom
- 1971 idgF in Verbindung mit Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist für die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art 13 EuGVÜ bei teilweiser Privatbezogenheit der Leistung deren überwiegender privater oder beruflich-gewerblicher Zweck entscheidend und welche Kriterien sind für das Überwiegen des privaten oder beruflich-gewerblichen Zweckes maßgebend?
- Ist für die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Artikel 13, EuGVÜ bei teilweiser Privatbezogenheit der Leistung deren überwiegender privater oder beruflich-gewerblicher Zweck entscheidend und welche Kriterien sind für das Überwiegen des privaten oder beruflich-gewerblichen Zweckes maßgebend?
- Kommt es für die Bestimmung des Zweckes auf die Umstände an, die aus der Sicht des Vertragspartners des Verbrauchers objektiv erkennbar sind?
- Ist ein Vertrag, der sowohl der privaten als auch der beruflich-gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, im Zweifel als Verbrauchersache anzusehen?
- Geht dem Vertragsabschluss eine Werbung im Sinn des Art 13 Z 3 lit a EuGVÜ auch dann voraus, wenn der spätere Vertragspartner des Verbrauchers zwar im Vertragsstaat des Verbrauchers eine Prospektwerbung für seine Produkte durchgeführt, aber das später vom Verbraucher gekaufte Produkt darin nicht beworben hat?
- Geht dem Vertragsabschluss eine Werbung im Sinn des Artikel 13, Ziffer 3, Litera a, EuGVÜ auch dann voraus, wenn der spätere Vertragspartner des Verbrauchers zwar im Vertragsstaat des Verbrauchers eine Prospektwerbung für seine Produkte durchgeführt, aber das später vom Verbraucher gekaufte Produkt darin nicht beworben hat?
- Liegt auch dann eine Verbrauchersache im Sinn des Art 13 EuGVÜ vor, wenn der Verkäufer von seinem Staat aus telefonisch an den im anderen Staat wohnenden Käufer ein Angebot gestellt hat, das nicht angenommen wurde, der Käufer aber später aufgrund eines schriftlichen Angebotes das angebotene Produkt kaufte?
- Liegt auch dann eine Verbrauchersache im Sinn des Artikel 13, EuGVÜ vor, wenn der Verkäufer von seinem Staat aus telefonisch an den im anderen Staat wohnenden Käufer ein Angebot gestellt hat, das nicht angenommen wurde, der Käufer aber später aufgrund eines schriftlichen Angebotes das angebotene Produkt kaufte?
- Hat der Verbraucher gemäß Art 13 Z 3 lit b EuGVÜ die zum Abschluss des Vertrags erforderliche Rechtshandlung auch dann im Staat des Verbrauchers vorgenommen, wenn er ein ihm im Staat seines Vertragspartners gestelltes Angebot in einem von seinem Staat aus geführten Telefonat annimmt?
- Hat der Verbraucher gemäß Artikel 13, Ziffer 3, Litera b, EuGVÜ die zum Abschluss des Vertrags erforderliche Rechtshandlung auch dann im Staat des Verbrauchers vorgenommen, wenn er ein ihm im Staat seines Vertragspartners gestelltes Angebot in einem von seinem Staat aus geführten Telefonat annimmt? EntscheidungstexteTE OGH 2001-11-08 6 Ob 56/01f TE OGH 2005-05-19 6 Ob 19/05w Vgl auch; Beisatz: Mit Urteil vom 20.1.2005, RsC-464/01, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erkannt, dass die maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ wie folgt auszulegen sind: „ - Eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich-gewerblichen, teils nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck bestimmt ist, kann sich nicht auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 13 bis 15 EuGVÜ berufen, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, wobei die Tatsache, dass der nicht beruflich-gewerbliche Zweck überwiegt, ohne Bedeutung ist; - es ist Sache des angerufenen Gerichts, zu entscheiden, ob der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde, um in nicht ganz untergeordnetem Maße Bedürfnisse zu decken, die der beruflich-gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen sind, oder ob im Gegenteil der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine unbedeutende Rolle spielte; - hierbei hat dieses Gericht sämtliche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich objektiv aus den Akten ergeben; nicht zu berücksichtigen sind jedoch Umstände oder Merkmale, die für den Vertragspartner der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, erkennbar waren, es sei denn, diese hat sich so verhalten, dass ihr Vertragspartner zu Recht den Eindruck gewinnen konnte, sie handelte zu beruflich-gewerblichen Zwecken." (T1) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 218/06x Beis wie T1; Beisatz: Hier: Behauptung eines konkret berechneten Mietzinsausfalls für 3 Monate für eine Apartment. (T2) TE OGH 2017-09-26 6 Ob 146/17i Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass in einem Vertrag der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, obliegt der Person, die sich auf Art 17 EuGVVO 2012 beruft. (T3)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass in einem Vertrag der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, obliegt der Person, die sich auf Artikel 17, EuGVVO 2012 beruft. (T3) Beisatz: Hier: Kauf eines Motormähers, der auch zum Mähen landwirtschaftlicher Flächen genutzt wird. (T4) TE OGH 2021-11-29 8 Ob 71/21f Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2021-12-09 5 Ob 223/21m Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2021-12-22 6 Ob 119/21z Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2022-01-25 4 Ob 5/22x Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verbrauchereigenschaft des in Österreich wohnhaften Klägers als „Marketer“ iSd Art 15 Abs 1 LGVÜ 2007 bejaht. (T5)Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verbrauchereigenschaft des in Österreich wohnhaften Klägers als „Marketer“ iSd Artikel 15, Absatz eins, LGVÜ 2007 bejaht. (T5) TE OGH 2021-12-22 6 Ob 146/21w Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2023-03-21 2 Ob 33/23a vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2023-04-12 5 Ob 36/23i Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115822