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{'item': '12Os53/01; 13Os19/04; 13Os67/04; 12Os48/04; 15Os54/05p; 14Os123/07f; 13Os106/07y; 13Os1/09k; 12Os73/08i; 12Os19/11b; 15Os126/14i; 15Os100/15

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115882 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl12Os53/01; 13Os19/04; 13Os67/04; 12Os48/04; 15Os54/05p; 14Os123/07f; 13Os106/07y; 13Os1/09k; 12Os73/08i; 12O

§ 28

Abs 2 SMG und auch kein (inhaltsgleiches) "Überlassen" von Suchtgift (

§ 27Abs 1 SMG), wenn diese Personen zuvor schon zumindest (Mit-)

Gewahrsam an Suchtgift erlangt und diesen Gewahrsam in weiterer Folge auch nicht aufgegeben haben (SSt 50/43; 13 Os 76/95).Die vorschriftswidrige Weitergabe von Suchtgift an andere Personen ist - bei Weitergabe einer großen Suchtgiftmenge - nur dann kein "Inverkehrsetzen"

Paragraph 28, Absatz 2, SMG und auch kein (inhaltsgleiches) "Überlassen" von Suchtgift (

Paragraph 27, Absatz eins, SMG), wenn diese Personen zuvor schon zumindest (Mit-)Gewahrsam an Suchtgift erlangt und diesen Gewahrsam in weiterer Folge auch nicht aufgegeben haben (SSt 50/43; 13 Os 76/95). Erlangt bei einem von mehreren Personen betriebenen Suchtgiftankauf hingegen vorerst nur eine dieser Personen Gewahrsam an Suchtgift, so stellt (auch) die vom unmittelbaren Erwerber (wenngleich vereinbarungsgemäß anteilig) vorgenommene Abgabe eines angekauften Suchtgiftes an die übrigen Mitglieder dieser Personengruppe ein "Inverkehrsetzen" im Sinn des § 28 Abs 2 SMG (allenfalls ein "Überlassen" im Sinn des § 27 Abs 1 SMG) dar.Erlangt bei einem von mehreren Personen betriebenen Suchtgiftankauf hingegen vorerst nur eine dieser Personen Gewahrsam an Suchtgift, so stellt (auch) die vom unmittelbaren Erwerber (wenngleich vereinbarungsgemäß anteilig) vorgenommene Abgabe eines angekauften Suchtgiftes an die übrigen Mitglieder dieser Personengruppe ein "Inverkehrsetzen" im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, SMG (allenfalls ein "Überlassen" im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, SMG) dar. EntscheidungstexteTE OGH 2001-11-08 12 Os 53/01 TE OGH 2004-04-07 13 Os 19/04 Vgl auch; Beisatz: Die bloße Bestimmung des vom Angeklagten alleine geschmuggelten Suchtgifts für ein weiteres Mitglied der kriminellen Vereinigung begründet noch keinen Mitgewahrsam. (T1) TE OGH 2004-07-14 13 Os 67/04 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Suchtgiftschmuggelfahrten müssen auch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nicht zwangsläufig mit einem Inverkehrsetzen des aus- und eingeführten Suchtgifts oder - im Fall einer unmittelbaren Dealertätigkeit des Schmugglers - auch nicht mit der Weitergabe des Suchtmittels an ein anderes Mitglied der kriminellen Vereinigung einhergehen. Das

§ 28

Abs 3 zweiter Fall SMG qualifizierte Inverkehrsetzen von Suchtgift ist weder in allen Tatbestandsvarianten des § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG enthalten, noch decken sich die kriminalpolitischen Ziele, die ausschlaggebend für die Strafbarkeit dieser beiden Deliktsformen sind. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Suchtgiftschmuggelfahrten müssen auch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nicht zwangsläufig mit einem Inverkehrsetzen des aus- und eingeführten Suchtgifts oder - im Fall einer unmittelbaren Dealertätigkeit des Schmugglers - auch nicht mit der Weitergabe des Suchtmittels an ein anderes Mitglied der kriminellen Vereinigung einhergehen. Das

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG qualifizierte Inverkehrsetzen von Suchtgift ist weder in allen Tatbestandsvarianten des Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG enthalten, noch decken sich die kriminalpolitischen Ziele, die ausschlaggebend für die Strafbarkeit dieser beiden Deliktsformen sind. (T2) TE OGH 2004-09-23 12 Os 48/04 Auch; nur: Die vorschriftswidrige Weitergabe von Suchtgift an andere Personen ist nur dann kein "Überlassen" von Suchtgift (

§ 27Abs 1 SMG), wenn diese Personen zuvor schon zumindest (Mit-)

Gewahrsam an Suchtgift erlangt und diesen Gewahrsam in weiterer Folge auch nicht aufgegeben haben. (T3)Auch; nur: Die vorschriftswidrige Weitergabe von Suchtgift an andere Personen ist nur dann kein "Überlassen" von Suchtgift (

Paragraph 27, Absatz eins, SMG), wenn diese Personen zuvor schon zumindest (Mit-)Gewahrsam an Suchtgift erlangt und diesen Gewahrsam in weiterer Folge auch nicht aufgegeben haben. (T3) TE OGH 2005-07-28 15 Os 54/05p Vgl auch; Beisatz: Zwischen „Überlassen" im Sinn des § 27 Abs 1 sechster Fall SMG und „Inverkehrsetzen" im Sinn des § 28 Abs 2 vierter Fall besteht kein Bedeutungsunterschied. (T4)Vgl auch; Beisatz: Zwischen „Überlassen" im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG und „Inverkehrsetzen" im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall besteht kein Bedeutungsunterschied. (T4) TE OGH 2007-11-13 14 Os 123/07f nur: Die vorschriftswidrige Weitergabe von Suchtgift an andere Personen ist - bei Weitergabe einer großen Suchtgiftmenge - nur dann kein "Inverkehrsetzen"

§ 28

Abs 2 SMG und auch kein (inhaltsgleiches) "Überlassen" von Suchtgift (

§ 27Abs 1 SMG), wenn diese Personen zuvor schon zumindest (Mit-)

Gewahrsam an Suchtgift erlangt und diesen Gewahrsam in weiterer Folge auch nicht aufgegeben haben. (T5)nur: Die vorschriftswidrige Weitergabe von Suchtgift an andere Personen ist - bei Weitergabe einer großen Suchtgiftmenge - nur dann kein "Inverkehrsetzen"

Paragraph 28, Absatz 2, SMG und auch kein (inhaltsgleiches) "Überlassen" von Suchtgift (

Paragraph 27, Absatz eins, SMG), wenn diese Personen zuvor schon zumindest (Mit-)Gewahrsam an Suchtgift erlangt und diesen Gewahrsam in weiterer Folge auch nicht aufgegeben haben. (T5) Beisatz: Der Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen im Sinn des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ist in gleicher Weise auszulegen wie jener bei den Vermögensdelikten; ein deliktsbezogen unterschiedlicher Bedeutungsinhalt im Hinblick auf das (zumeist ungeschriebene) Tatbildmerkmal „Gewahrsam" ist der Judikatur nicht zu entnehmen. (T6)Beisatz: Der Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG ist in gleicher Weise auszulegen wie jener bei den Vermögensdelikten; ein deliktsbezogen unterschiedlicher Bedeutungsinhalt im Hinblick auf das (zumeist ungeschriebene) Tatbildmerkmal „Gewahrsam" ist der Judikatur nicht zu entnehmen. (T6) Beisatz: Soweit der Angeklagte Suchtgift in der Wohnung von seinem Mitbewohner übernahm und dort an diesen wieder ausfolgte, lag in Bezug auf die zur Verpackung übernommenen Suchtgifte nur Mitgewahrsam des Angeklagten bei gleichzeitig weiterbestehendem übergeordneten Mitgewahrsam des Überbringers der Suchtgifte vor. Die Aufgabe des Mitgewahrsams durch die Rückübergabe an den Auftraggeber ist somit nicht als Inverkehrsetzen zu beurteilen. (T7) TE OGH 2007-12-05 13 Os 106/07y Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Aufrechterhaltung von Mitgewahrsam, wenn gemeinsam mit einer anderen Person erzeugtes Suchtgift in einem (zufolge exklusiver Kenntnis des Codes) nur dem Angeklagten zugänglichen Tresor verwahrt wird. (T8) TE OGH 2009-02-19 13 Os 1/09k Auch; Beisatz: § 28a Abs 1 SMG. (T9)Auch; Beisatz: Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. (T9) TE OGH 2009-06-19 12 Os 73/08i Vgl; Beisatz: Besteht bei gemeinsam durchgeführten Schmuggelfahrten Mitgewahrsam des den Täter begleitenden Komplizen am Suchtgift, ist die Übernahme des transportierten Suchtgifts in Österreich mangels Begründung eines eigenständigen Gewahrsams durch den am Schmuggel Beteiligten nicht zusätzlich noch als Überlassen im Sinn des § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu qualifizieren. (T10)Vgl; Beisatz: Besteht bei gemeinsam durchgeführten Schmuggelfahrten Mitgewahrsam des den Täter begleitenden Komplizen am Suchtgift, ist die Übernahme des transportierten Suchtgifts in Österreich mangels Begründung eines eigenständigen Gewahrsams durch den am Schmuggel Beteiligten nicht zusätzlich noch als Überlassen im Sinn des Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu qualifizieren. (T10) TE OGH 2011-03-08 12 Os 19/11b Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2015-01-14 15 Os 126/14i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-03-14 15 Os 100/15t Auch TE OGH 2017-05-23 14 Os 11/17z Auch TE OGH 2018-08-23 12 Os 78/18i Auch TE OGH 2018-09-11 14 Os 84/18m Auch TE OGH 2018-06-21 12 Os 148/17g Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2022-06-28 14 Os 46/22d Vgl; nur T3; nur T5 TE OGH 2024-09-11 13 Os 55/24y vgl; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-09-11 13 Os 24/24i vgl; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-09-05 12 Os 68/24b vgl; Beisatz: Hat der Übernehmer von Anfang an (Mit-)Gewahrsam am Suchtgift, kann ihm kein Gewahrsam übertragen werden. (T11) TE OGH 2024-10-22 12 Os 112/24y vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-01-22 15 Os 138/24v vgl; nur T3 TE OGH 2025-12-16 11 Os 43/25w vgl; Beisatz: Überlassen iSd § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG von Suchtgift ist dessen Weitergabe in Form einer Übertragung von einer Person aus deren Verfügungsgewalt auf eine andere in deren (Allein- oder Mit-)Gewahrsam, sei es durch einen rein faktischen (zB Übergabe) oder rechtlichen (zB Verkauf) Vorgang. (T12)vgl; Beisatz: Überlassen iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG von Suchtgift ist dessen Weitergabe in Form einer Übertragung von einer Person aus deren Verfügungsgewalt auf eine andere in deren (Allein- oder Mit-)Gewahrsam, sei es durch einen rein faktischen (zB Übergabe) oder rechtlichen (zB Verkauf) Vorgang. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115882

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.