RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0127209 Entscheidungsdatum23.02.2016 GeschäftszahlBsw31821/96; Bsw61498/08; Bsw55721/07; Bsw43370/04 (Bsw8252/05; Bsw18454/06); Bsw29750/09; Bsw47708/08; Bsw40167/06; Bsw13216/05; Bsw11138/10 NormMRK Art1 RechtssatzDie Verantwortung eines Vertragsstaats kann dann gegeben sein, wenn er infolge einer – rechtmäßigen oder rechtswidrigen – militärischen Operation die tatsächliche Kontrolle über ein außerhalb seines Territoriums gelegenes Gebiet ausübt. Die Verpflichtung, in einem solchen Gebiet die in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten sicherzustellen, resultiert aus eben dieser Kontrolle, ob diese nun direkt ausgeübt wird, durch die Streitkräfte oder durch eine untergeordnete lokale Verwaltung. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2004-11-16 Bsw 31821/96 Veröff: NL 2004,286 TE AUSL EGMR 2009-06-30 Bsw 61498/08 nur: Die Verantwortung eines Vertragsstaats kann dann gegeben sein, wenn er infolge einer – rechtmäßigen oder rechtswidrigen – militärischen Operation die tatsächliche Kontrolle über ein außerhalb seines Territoriums gelegenes Gebiet ausübt. (T1) Veröff: NL 2009,196 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 55721/07 nur T1; Beisatz: Entscheidend ist dabei neben anderen Faktoren in erster Linie die Stärke der militärischen Präsenz. (Bem: Al-Skeini u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T2) Veröff: NL 2011,219 TE AUSL EGMR 2012-10-19 Bsw 43370/04 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bejahung der effektiven Kontrolle Russlands über Transnistrien und daher der Hoheitsgewalt Russlands iSv Art 1 MRK. (Bem: Catan u.a. gg. Russland und Modawien) (T3)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bejahung der effektiven Kontrolle Russlands über Transnistrien und daher der Hoheitsgewalt Russlands iSv Artikel eins, MRK. (Bem: Catan u.a. gg. Russland und Modawien) (T3) Veröff: NL 2012,335 TE AUSL EGMR 2014-09-16 Bsw 29750/09 Auch; Veröff: NL 2014,289 TE AUSL EGMR 2014-11-20 Bsw 47708/08 nur T1; Veröff: NL 2014,467 TE AUSL EGMR 2015-06-16 Bsw 40167/06 Vgl auch; Veröff: NL 2015,256 TE AUSL EGMR 2015-06-16 Bsw 13216/05 Beisatz: Wo die Tatsache einer solchen Beherrschung des Territoriums festgestellt wurde, ist es nicht erforderlich zu entscheiden, ob der Vertragsstaat detaillierte Kontrolle über die Politik und die Handlungen der untergeordneten lokalen Verwaltung ausübte. Die Tatsache, dass die lokale Verwaltung aufgrund der militärischen und sonstigen Unterstützung durch den Vertragsstaat überlebt, begründet dessen Verantwortlichkeit für ihre Politik und Handlungen. Der kontrollierende Staat ist nach Art 1 MRK verantwortlich, innerhalb des Gebiets unter seiner Kontrolle das gesamte Spektrum der materiellen Rechte der MRK zu gewährleisten. Es ist eine Tatsachenfrage, ob ein Vertragsstaat effektive Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines eigenen Territoriums ausübt. Bei der Feststellung, ob eine effektive Kontrolle besteht, wird sich der EGMR in erster Linie auf die Stärke der militärischen Präsenz des Staates in diesem Gebiet beziehen. Andere Faktoren können ebenfalls relevant sein, wie das Ausmaß, in dem ihm seine militärische, wirtschaftliche und politische Unterstützung der lokalen untergeordneten Verwaltung Einfluss und Kontrolle über das Gebiet verschafft. (Chiragov u.a. gg. Armenien) (T4)Beisatz: Wo die Tatsache einer solchen Beherrschung des Territoriums festgestellt wurde, ist es nicht erforderlich zu entscheiden, ob der Vertragsstaat detaillierte Kontrolle über die Politik und die Handlungen der untergeordneten lokalen Verwaltung ausübte. Die Tatsache, dass die lokale Verwaltung aufgrund der militärischen und sonstigen Unterstützung durch den Vertragsstaat überlebt, begründet dessen Verantwortlichkeit für ihre Politik und Handlungen. Der kontrollierende Staat ist nach Artikel eins, MRK verantwortlich, innerhalb des Gebiets unter seiner Kontrolle das gesamte Spektrum der materiellen Rechte der MRK zu gewährleisten. Es ist eine Tatsachenfrage, ob ein Vertragsstaat effektive Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines eigenen Territoriums ausübt. Bei der Feststellung, ob eine effektive Kontrolle besteht, wird sich der EGMR in erster Linie auf die Stärke der militärischen Präsenz des Staates in diesem Gebiet beziehen. Andere Faktoren können ebenfalls relevant sein, wie das Ausmaß, in dem ihm seine militärische, wirtschaftliche und politische Unterstützung der lokalen untergeordneten Verwaltung Einfluss und Kontrolle über das Gebiet verschafft. (Chiragov u.a. gg. Armenien) (T4) Beisatz: Hier: Ausübung effektiver Kontrolle über die Republik Bergkarabach durch Armenien. (T5) Veröff: NL 2015,263 TE AUSL EGMR 2016-02-23 Bsw 11138/10 nur T1; Beis wie T3 Veröff: NL 2016,13 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2001:RS0127209
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.