RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0121237 Entscheidungsdatum14.01.2014 GeschäftszahlBsw35763/97; Bsw15869/02; Bsw34356/06 (Bsw40528/06) NormMRK Art6 Abs1 II1a RechtssatzOb eine Person einen einklagbaren innerstaatlichen Anspruch hat, kann nicht nur vom materiellen Inhalt abhängen, sondern auch vom Vorliegen prozessualer Schranken, die die Möglichkeit, potentielle Ansprüche vor Gericht zu bringen, verhindern oder beschränken. Im Bereich der prozessualen Schranken kann Art 6 Abs 1 MRK eine Anwendung finden. Sicherlich können die für die Durchsetzung der Konvention zuständigen Organe im Wege der Interpretation von Art 6 Abs 1 MRK nicht ein ziviles Recht schaffen, das im betreffenden Staat keine Rechtsgrundlage hat. Es wäre jedoch in einer demokratischen Gesellschaft mit dem Rechtstaatlichkeitsprinzip oder mit den Art 6 Abs 1 MRK zugrunde liegenden Prinzipien unvereinbar, wenn ein Staat ohne Einschränkung oder Kontrolle durch die für die Durchsetzung zuständigen Organe der Konvention einen ganzen Bereich von zivilrechtlichen Ansprüchen der Zuständigkeit der Gerichte entziehen oder eine Befreiung von zivilrechtlicher Haftung für große Gruppen oder Kategorien von Personen verfügen könnte. Die Gewährung von Immunität kann nicht als materielles Recht angesehen werden, sondern stellt eine Verfahrensschranke dar. Das Vorliegen von Immunität bei einer Verfahrenspartei allein schließt daher die Anwendbarkeit von Art 6 Abs 1 MRK auf das Verfahren noch nicht aus. Al-Adsani gegen das Vereinigte Königreich.Ob eine Person einen einklagbaren innerstaatlichen Anspruch hat, kann nicht nur vom materiellen Inhalt abhängen, sondern auch vom Vorliegen prozessualer Schranken, die die Möglichkeit, potentielle Ansprüche vor Gericht zu bringen, verhindern oder beschränken. Im Bereich der prozessualen Schranken kann Artikel 6, Absatz eins, MRK eine Anwendung finden. Sicherlich können die für die Durchsetzung der Konvention zuständigen Organe im Wege der Interpretation von Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht ein ziviles Recht schaffen, das im betreffenden Staat keine Rechtsgrundlage hat. Es wäre jedoch in einer demokratischen Gesellschaft mit dem Rechtstaatlichkeitsprinzip oder mit den Artikel 6, Absatz eins, MRK zugrunde liegenden Prinzipien unvereinbar, wenn ein Staat ohne Einschränkung oder Kontrolle durch die für die Durchsetzung zuständigen Organe der Konvention einen ganzen Bereich von zivilrechtlichen Ansprüchen der Zuständigkeit der Gerichte entziehen oder eine Befreiung von zivilrechtlicher Haftung für große Gruppen oder Kategorien von Personen verfügen könnte. Die Gewährung von Immunität kann nicht als materielles Recht angesehen werden, sondern stellt eine Verfahrensschranke dar. Das Vorliegen von Immunität bei einer Verfahrenspartei allein schließt daher die Anwendbarkeit von Artikel 6, Absatz eins, MRK auf das Verfahren noch nicht aus. Al-Adsani gegen das Vereinigte Königreich. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2001-11-21 Bsw 35763/97 Veröff: NL 2001,247 TE AUSL EGMR 2010-03-23 Bsw 15869/02 Nur: Es wäre jedoch in einer demokratischen Gesellschaft mit dem Rechtstaatlichkeitsprinzip oder mit den Art 6 Abs 1 MRK zugrunde liegenden Prinzipien unvereinbar, wenn ein Staat ohne Einschränkung oder Kontrolle durch die für die Durchsetzung zuständigen Organe der Konvention einen ganzen Bereich von zivilrechtlichen Ansprüchen der Zuständigkeit der Gerichte entziehen oder eine Befreiung von zivilrechtlicher Haftung für große Gruppen oder Kategorien von Personen verfügen könnte. (T1)Nur: Es wäre jedoch in einer demokratischen Gesellschaft mit dem Rechtstaatlichkeitsprinzip oder mit den Artikel 6, Absatz eins, MRK zugrunde liegenden Prinzipien unvereinbar, wenn ein Staat ohne Einschränkung oder Kontrolle durch die für die Durchsetzung zuständigen Organe der Konvention einen ganzen Bereich von zivilrechtlichen Ansprüchen der Zuständigkeit der Gerichte entziehen oder eine Befreiung von zivilrechtlicher Haftung für große Gruppen oder Kategorien von Personen verfügen könnte. (T1) Veröff: NL 2010,101 TE AUSL EGMR 2014-01-14 Bsw 34356/06 nur: Die Gewährung von Immunität kann nicht als materielles Recht angesehen werden, sondern stellt eine Verfahrensschranke dar. Das Vorliegen von Immunität bei einer Verfahrenspartei allein schließt daher die Anwendbarkeit von Art 6 Abs 1 MRK auf das Verfahren noch nicht aus. (T2)nur: Die Gewährung von Immunität kann nicht als materielles Recht angesehen werden, sondern stellt eine Verfahrensschranke dar. Das Vorliegen von Immunität bei einer Verfahrenspartei allein schließt daher die Anwendbarkeit von Artikel 6, Absatz eins, MRK auf das Verfahren noch nicht aus. (T2) Beisatz: Maßnahmen, die allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts zur Staatenimmunität widerspiegeln, können das Recht auf Zugang zu einem Gericht grundsätzlich nicht unverhältnismäßig einschränken. (Jones u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T3) Veröff: NL 2014,33 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2001:RS0121237
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.