RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115915 Entscheidungsdatum22.11.2001 Geschäftszahl12Os51/01; 15Os18/02; 15Os154/02; 15Os144/14m; 15Os111/17p (12Os112/17k) NormStGB §81 Z2; StPO §363a; StVO §5 Abs1; 7.ZPMRK Art4 RechtssatzDie für den strafgerichtlichen Bereich - zur Vermeidung zweifach oder mehrfacher Ahndung strafbaren Verhaltens - geltende Interferenzregelung, wonach - unter der Voraussetzung, dass (aus wertender Sicht) durch eine oder mehrere Handlungen zwei oder mehrere Tatbestände erfüllt wurden und durch Subsumtion unter einen Tatbestand der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird - eine Bestrafung ausschließlich wegen des vorrangigen Deliktes stattzufinden hat, gilt auch im Verhältnis idealkonkurrierender strafbarer Handlungen, deren Ahndung zum Teil den Gerichten, zum Teil hingegen den Verwaltungsbehörden übertragen ist. Daraus folgt für die Konkurrenzproblematik zwischen den Tatbeständen nach § 81 Z 2 StGB und § 5 Abs 1 StVO unzweifelhaft die Prävalenz der strafgesetzlichen Bestimmung, weshalb jeder Denkansatz in Richtung Verdrängung der gerichtlich strafbaren Handlung durch das verwaltungsstrafrechtliche Delikt (unabhängig davon, ob für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich Subsidiaritätsklauseln bestehen oder nicht), vorweg ausser Betracht zu bleiben hat.Daraus folgt für die Konkurrenzproblematik zwischen den Tatbeständen nach Paragraph 81, Ziffer 2, StGB und Paragraph 5, Absatz eins, StVO unzweifelhaft die Prävalenz der strafgesetzlichen Bestimmung, weshalb jeder Denkansatz in Richtung Verdrängung der gerichtlich strafbaren Handlung durch das verwaltungsstrafrechtliche Delikt (unabhängig davon, ob für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich Subsidiaritätsklauseln bestehen oder nicht), vorweg ausser Betracht zu bleiben hat. EntscheidungstexteTE OGH 2001-11-22 12 Os 51/01 TE OGH 2002-08-22 15 Os 18/02 Vgl aber; Beisatz: Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand (§5 Abs1 iVm §99 Abs1b StVO) und der dadurch fahrlässig verschuldeten Tötung oder Körperverletzung (§81 Abs1 Z2 oder §88 Abs1 und Abs3 iVm §81 Z2 StGB) wird die Verwaltungsübertretung zufolge der in §99 Abs6 litc StVO ausdrücklich statuierten Subsidiarität von der-somit nur scheinbar ideell konkurrierenden-strafbaren Handlung nach §§81 oder 88 StGB verdrängt, sodass gesetzmäßig nur wegen des gerichtlichen Tatbestandes verurteilt und bestraft werden darf. Das die Subsidiarität nicht beachtende Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig"), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von §68 Abs4 lita AVG, §30 Abs3 zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar. (T1)Vgl aber; Beisatz: Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand (§5 Abs1 in Verbindung mit §99 Abs1b StVO) und der dadurch fahrlässig verschuldeten Tötung oder Körperverletzung (§81 Abs1 Z2 oder §88 Abs1 und Abs3 in Verbindung mit §81 Z2 StGB) wird die Verwaltungsübertretung zufolge der in §99 Abs6 litc StVO ausdrücklich statuierten Subsidiarität von der-somit nur scheinbar ideell konkurrierenden-strafbaren Handlung nach §§81 oder 88 StGB verdrängt, sodass gesetzmäßig nur wegen des gerichtlichen Tatbestandes verurteilt und bestraft werden darf. Das die Subsidiarität nicht beachtende Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig"), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von §68 Abs4 lita AVG, §30 Abs3 zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar. (T1) TE OGH 2003-08-21 15 Os 154/02 Vgl; Beisatz: Der EGMR hat mit Blick auf seine bei der Entscheidung über die Erneuerung des Strafverfahrens zu Grunde zu legende Rechtsansicht trotz der Tatsache, dass das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis der damaligen Rechtslage entsprach, die im seinerzeitigen § 99 Abs 6 lit c StVO eine Doppelbestrafung vorsah, die nachfolgende strafgerichtliche Verurteilung des Erneuerungswerbers wegen alkoholqualifizierter Körperverletzung (§ 88 Abs 3 [§ 81 Z 2] StGB) als konventionswidrig iSd Art 4 7. ZPMRK erachtet. (T2)Vgl; Beisatz: Der EGMR hat mit Blick auf seine bei der Entscheidung über die Erneuerung des Strafverfahrens zu Grunde zu legende Rechtsansicht trotz der Tatsache, dass das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis der damaligen Rechtslage entsprach, die im seinerzeitigen Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO eine Doppelbestrafung vorsah, die nachfolgende strafgerichtliche Verurteilung des Erneuerungswerbers wegen alkoholqualifizierter Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz 3, [§ 81 Ziffer 2 ], StGB) als konventionswidrig iSd Artikel 4, 7. ZPMRK erachtet. (T2) TE OGH 2015-04-29 15 Os 144/14m Auch TE OGH 2018-03-14 15 Os 111/17p Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115915
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