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{'item': '5Ob262/01t; 4Ob236/02p; 6Ob39/06p; 5Ob123/06h; 7Ob269/07w; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116076 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl5Ob262/01t; 4Ob236/02p; 6Ob39/06p; 5Ob123/06h; 7Ob269/07w; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 7Ob225/12g; 4Ob165/12m; 7Ob33/13y; 6Ob242/12z; 9Ob60/12g; 4Ob234/12h; 6Ob243/12x; 8Ob105/13v; 7Ob194/13z; 10Ob48/13a; 10Ob46/13g; 4Ob210/13f; 6Ob187/13p; 5Ob208/13v; 8Ob93/14f; 4Ob145/21h; 3Ob58/23k; 6Ob126/23g; 8Ob105/24k; 7Ob164/24d; 7Ob165/24a; 8Ob111/24t; 6Ob196/24b; 6Ob23/25p; 1Ob170/25v NormHGB §274 HGB §275 HGB §277 UGB §275 RechtssatzDer Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Prüfungsantrag wird zwar von der Gesellschaft erteilt, hat aber, weil es um die Erfüllung einer gesetzlichen Prüfpflicht geht, den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, sodass die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers und die damit bezweckte Information (potentieller) Gläubiger der geprüften Gesellschaft jedenfalls Vertragsinhalt wird. EntscheidungstexteTE OGH 2001-11-27 5 Ob 262/01t Veröff: SZ 74/188 TE OGH 2002-11-05 4 Ob 236/02p Auch; Beisatz: Eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten setzt damit voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet. (T1) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 39/06p Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T2) Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T3) Veröff: SZ 2006/35 TE OGH 2006-12-29 5 Ob 123/06h TE OGH 2008-01-23 7 Ob 269/07w Beisatz: Auch Großanleger werden von der Schutzwirkung erfasst. (T4) TE OGH 2012-08-01 1 Ob 35/12x Vgl; nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. (T5); Veröff: SZ 2012/77 TE OGH 2012-09-10 10 Ob 88/11f Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Gründungs- bzw Sacheinlagenprüfer bzw Prospektkontrollor. (T6) TE OGH 2013-01-15 4 Ob 193/12d Vgl auch TE OGH 2013-01-23 3 Ob 230/12p Auch; nur ähnlich T5 (mit ausführlicher Begründung zu gegenteiligen Lehrmeinungen und BGH-Judikatur); Veröff: SZ 2013/3 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 58/12w Auch TE OGH 2013-02-26 10 Ob 56/12a Auch TE OGH 2013-02-20 3 Ob 231/12k Auch; nur ähnlich T5 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 241/12y Auch; nur T5 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 248/12b Auch; nur T5 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 250/12x nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. (T7) TE OGH 2013-03-27 7 Ob 225/12g nur: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. (T8) TE OGH 2013-03-19 4 Ob 165/12m Auch; nur ähnlich T5 TE OGH 2013-03-27 7 Ob 33/13y nur T7 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 242/12z nur T7 TE OGH 2013-04-24 9 Ob 60/12g Auch; nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. (T9) TE OGH 2013-03-19 4 Ob 234/12h Vgl TE OGH 2013-08-28 6 Ob 243/12x Vgl TE OGH 2013-10-28 8 Ob 105/13v nur ähnlich T5 TE OGH 2013-12-11 7 Ob 194/13z Auch; nur T5 TE OGH 2013-12-17 10 Ob 48/13a Auch; Beisatz: Die Haftung des Abschlussprüfers ist Folge der vorgeschriebenen Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks und erstreckt sich daher auf potentiell geschädigte Dritte, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahierten und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert sind. (T10) TE OGH 2013-12-17 10 Ob 46/13g TE OGH 2014-02-17 4 Ob 210/13f TE OGH 2014-01-23 6 Ob 187/13p Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung einer Abschlussprüferin gegenüber Anlegern auch für den Fall, dass mit den Anlegern in den Beratungsgesprächen über Bestätigungsvermerke der Abschlussprüferin nicht gesprochen worden war und die Anleger ‑ ebenso wie der Anlageberater selbst ‑ weder gewusst hatten, was ein Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft bedeutet, noch, ob Bestätigungsvermerke überhaupt vorgelegen waren beziehungsweise ob es sich um uneingeschränkte Bestätigungsvermerke gehandelt hatte. (T11) Beisatz: Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass die Information über eine (tatsächlich nicht erfolgte) Einschränkung des Bestätigungsvermerks durch die Abschlussprüferin den Anlegern zugekommen wäre und die Anleger aufgrund dieser Information das Investment unterlassen oder sofort verkauft hätten; dabei scheine es durchaus plausibel, dass sich eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks am Kapitalmarkt rasch verbreitet und zu einer Kaufwarnung geführt hätte, sodass es auch nicht zu einer Kaufempfehlung des Anlageberaters gekommen wäre (so schon 10 Ob 46/13g). (T12) TE OGH 2014-06-30 5 Ob 208/13v TE OGH 2015-09-29 8 Ob 93/14f Auch; nur T7; Veröff: SZ 2015/105 TE OGH 2021-09-28 4 Ob 145/21h nur T5 Anm: Veröff: SZ 2021/89Anmerkung, Veröff: SZ 2021/89 TE OGH 2023-06-21 3 Ob 58/23k TE OGH 2024-05-15 6 Ob 126/23g TE OGH 2024-10-24 8 Ob 105/24k TE OGH 2024-11-20 7 Ob 164/24d Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin (T13) TE OGH 2024-11-20 7 Ob 165/24a vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin. (T14) TE OGH 2025-03-28 8 Ob 111/24t TE OGH 2025-06-04 6 Ob 196/24b vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers für einen unrichtigen Prüfbericht (T15) TE OGH 2025-06-04 6 Ob 23/25p vgl; Beisatz wie T15 TE OGH 2026-01-27 1 Ob 170/25v vgl; Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116076

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.