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{'item': '5Ob262/01t; 4Ob236/02p; 6Ob39/06p; 5Ob123/06h; 7Ob269/07w; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116077 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl5Ob262/01t; 4Ob236/02p; 6Ob39/06p; 5Ob123/06h; 7Ob269/07w; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 7Ob225/12g; 7Ob33/13y; 4Ob234/12h; 8Ob105/13v; 7Ob194/13z; 10Ob48/13a; 8Ob93/14f; 4Ob145/21h; 1Ob185/21v; 6Ob36/23x; 3Ob58/23k; 5Ob118/24z; 8Ob105/24k; 7Ob164/24d; 7Ob165/24a; 8Ob111/24t; 8Ob144/24w; 10Ob17/25k; 6Ob196/24b; 6Ob23/25p; 7Ob69/25k; 4Ob34/25s; 8Ob50/25y; 1Ob170/25v NormHGB §274 HGB §275 HGB §277 UGB §275 RechtssatzObwohl der Abschlussprüfer nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht, treffen ihn auch Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. Er hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach § 274 HGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig.Obwohl der Abschlussprüfer nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht, treffen ihn auch Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. Er hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach Paragraph 274, HGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. EntscheidungstexteTE OGH 2001-11-27 5 Ob 262/01t Veröff: SZ 74/188 TE OGH 2002-11-05 4 Ob 236/02p Auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft wird als Vertrag zugunsten Dritter gesehen, weil die Prüfung zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hat und die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks bezweckte Information der Gläubiger aufgrund dieser Vorgaben Vertragsinhalt wird. Eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten setzt damit voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet. (T1) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 39/06p Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T2) Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T3) Veröff: SZ 2006/35 TE OGH 2006-12-29 5 Ob 123/06h TE OGH 2008-01-23 7 Ob 269/07w Beisatz: Auch Großanleger werden von der Schutzwirkung erfasst. (T4) TE OGH 2012-08-01 1 Ob 35/12x Vgl; Veröff: SZ 2012/77 TE OGH 2012-09-10 10 Ob 88/11f Vgl; Beisatz: Hier: Gründungs- bzw Sacheinlagenprüfer bzw Prospektkontrollor. (T5) TE OGH 2013-01-15 4 Ob 193/12d Vgl TE OGH 2013-02-20 3 Ob 231/12k Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 241/12y Auch; nur: Den Abschlussprüfer treffen auch Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. (T6) TE OGH 2013-02-21 2 Ob 248/12b Auch; nur T6 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 250/12x Auch TE OGH 2013-03-27 7 Ob 225/12g Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2013-03-27 7 Ob 33/13y Auch TE OGH 2013-03-19 4 Ob 234/12h Vgl TE OGH 2013-10-28 8 Ob 105/13v Beisatz: Der geschädigte Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. (T7) TE OGH 2013-12-11 7 Ob 194/13z Auch; nur: Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und er schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach § 274 UGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. (T8) Auch; nur: Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und er schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach Paragraph 274, UGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. (T8) TE OGH 2013-12-17 10 Ob 48/13a Auch; Beisatz: Ein solches Vertrauen kann nicht nur durch die Kenntnis des konkreten Bestätigungsvermerks geschaffen werden, sondern ist auch denkbar, wenn die auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende Beratung von den erteilten Bestätigungsvermerken beeinflusst war. Dies setzt voraus, dass der Berater die Bestätigungsvermerke gekannt oder sonst von deren Erteilung erfahren hat. (T9) TE OGH 2015-09-29 8 Ob 93/14f Auch; Veröff: SZ 2015/105 TE OGH 2021-09-28 4 Ob 145/21h vgl; Beisatz wie T7 Anm: Veröff: SZ 2021/89Anmerkung, Veröff: SZ 2021/89 TE OGH 2021-11-16 1 Ob 185/21v Vgl TE OGH 2023-03-24 6 Ob 36/23x vgl; Beisatz: Die Ausübung der Redepflicht muss nicht in jedem Falle auch zu einer hinweisenden Ergänzung zum Bestätigungsvermerk führen. (T10) TE OGH 2023-06-21 3 Ob 58/23k vgl TE OGH 2024-08-30 5 Ob 118/24z TE OGH 2024-10-24 8 Ob 105/24k TE OGH 2024-11-20 7 Ob 164/24d Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin (T11) TE OGH 2024-11-20 7 Ob 165/24a vgl; Beisatz nur wie T7 Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin. (T12) TE OGH 2025-03-28 8 Ob 111/24t TE OGH 2025-02-27 8 Ob 144/24w vgl TE OGH 2025-06-03 10 Ob 17/25k vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung (T13) TE OGH 2025-06-04 6 Ob 196/24b vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers für einen unrichtigen Prüfbericht (T14) TE OGH 2025-06-04 6 Ob 23/25p vgl; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-06-25 7 Ob 69/25k vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung. (T15) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 34/25s vgl; Beisatz wie T13 TE OGH 2025-09-30 8 Ob 50/25y vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15 TE OGH 2026-01-27 1 Ob 170/25v vgl; Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116077

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.