RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.11.2001 Geschäftszahl5Ob262/01t; 6Ob39/06p; 5Ob123/06h NormHGB §274; HGB §275; HGB §277 RechtssatzBei einem nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Prüfvermerk kann sich eine vertragliche Dritthaftung des Abschlussprüfers nur daraus ergeben, dass der Geschädigte auf andere Weise als durch den gesetzlichen Zwang zur Information der Öffentlichkeit in den Schutzbereich des zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft gelangte. Der Abschlussprüfer hat dafür einzustehen, wenn der von der geprüften Gesellschaft bestellte Prüfvermerk vertragsgemäß auch zur Information Dritter dienen soll und eine Vertrauensbasis für Geschäfte dieser Personen mit der eigenen Mandantin schaffe, die sich letztlich als trügerisch und schadensstiftend herausstelle. Eine Schadenersatzpflicht des Abschlussprüfers kann sich sogar daraus ergeben, dass er nur Kenntnis von der Verwendung seines nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Prüfvermerks erhält und diesen Missbrauch nicht unverzüglich unterbindet. Wird nämlich der Eindruck erweckt, es handle sich um einen Bestätigungsvermerk im Sinne des § 274 HGB, also um das positive Ergebnis einer gesetzlichen Pflichtprüfung, ist durch den so geschaffenen trügerischen Vertrauenstatbestand ein sofortiges Handeln des Abschlussprüfers geboten.Bei einem nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Prüfvermerk kann sich eine vertragliche Dritthaftung des Abschlussprüfers nur daraus ergeben, dass der Geschädigte auf andere Weise als durch den gesetzlichen Zwang zur Information der Öffentlichkeit in den Schutzbereich des zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft gelangte. Der Abschlussprüfer hat dafür einzustehen, wenn der von der geprüften Gesellschaft bestellte Prüfvermerk vertragsgemäß auch zur Information Dritter dienen soll und eine Vertrauensbasis für Geschäfte dieser Personen mit der eigenen Mandantin schaffe, die sich letztlich als trügerisch und schadensstiftend herausstelle. Eine Schadenersatzpflicht des Abschlussprüfers kann sich sogar daraus ergeben, dass er nur Kenntnis von der Verwendung seines nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Prüfvermerks erhält und diesen Missbrauch nicht unverzüglich unterbindet. Wird nämlich der Eindruck erweckt, es handle sich um einen Bestätigungsvermerk im Sinne des Paragraph 274, HGB, also um das positive Ergebnis einer gesetzlichen Pflichtprüfung, ist durch den so geschaffenen trügerischen Vertrauenstatbestand ein sofortiges Handeln des Abschlussprüfers geboten. EntscheidungstexteTE OGH 2001/11/27 5 Ob 262/01t Veröff: SZ 74/188 TE OGH 2006/03/09 6 Ob 39/06p Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T1); Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T2); Veröff: SZ 2006/35 TE OGH 2006/12/29 5 Ob 123/06h RechtssatznummerRS0116078
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.