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{'item': ['14Os109/01', 'Bsw18731/91', 'Bsw13201/05']}

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0115916 Entscheidungsdatum27.11.2001 Geschäftszahl14Os109/01; Bsw18731/91; Bsw13201/05 NormMRK Art6 Abs1 II5c; MRK Art6 Abs2 III; StPO §245MRK Art6 Abs1 II5c; MRK Art6 Abs2 römisch drei; StPO §245 RechtssatzArt 6 Abs 2 MRK wurde verletzt, weil die Gerichte, ohne dass ein Anscheinsbeweis für die Schuld vorgelegen ist, den Beschwerdeführer zu einer Aussage verhalten und damit die Beweislast von der Anklage auf die Verteidigung verlagert haben. Zwar ist es in vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrschten Systemen, wie dem österreichischem Strafprozess, zulässig, Schlussfolgerungen auch aus dem Schweigen des Beschuldigten zu ziehen, doch setzt dies voraus, dass der in der Verhandlung beigebrachte Beweis einen derart schweren Verdacht begründet, dass aus diesem Schweigen nach dem gesunden Menschenverstand die einzige Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass der Beschuldigte keine Antwort auf den gegen ihn erbrachten Beweis hat (Urteil d EGMR vom März 2001).Artikel 6, Absatz 2, MRK wurde verletzt, weil die Gerichte, ohne dass ein Anscheinsbeweis für die Schuld vorgelegen ist, den Beschwerdeführer zu einer Aussage verhalten und damit die Beweislast von der Anklage auf die Verteidigung verlagert haben. Zwar ist es in vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrschten Systemen, wie dem österreichischem Strafprozess, zulässig, Schlussfolgerungen auch aus dem Schweigen des Beschuldigten zu ziehen, doch setzt dies voraus, dass der in der Verhandlung beigebrachte Beweis einen derart schweren Verdacht begründet, dass aus diesem Schweigen nach dem gesunden Menschenverstand die einzige Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass der Beschuldigte keine Antwort auf den gegen ihn erbrachten Beweis hat (Urteil d EGMR vom März 2001). EntscheidungstexteTE OGH 2001-11-27 14 Os 109/01 TE AUSL EGMR 1996-02-08 Bsw 18731/91 Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine nachteilige Bewertung der Aussageverweigerung eines Angeklagten gegen Art 6 MRK verstößt, hängt insbesondere davon ab,

  1. a)aus welchen Umständen Schlussfolgerungen für die Beweiswürdigung gezogen wurden,
  2. b)wie diese Umstände von den innerstaatlichen Gerichten bei der Beweiswürdigung bewertet wurden und
  3. c)inwieweit der Angeklagte zur Aussage gezwungen werden konnte. Sind die vorgebrachten Beweise derart belastend, dass ein Schweigen des Angeklagten auf seine Schuld schließen lässt, und findet somit keine Beweislastumkehr auf den Angeklagten statt, so werden die Grundsätze des fair trial und der Unschuldsvermutung nicht verletzt. Murray gegen das Vereinigte Königreich. (T1)Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine nachteilige Bewertung der Aussageverweigerung eines Angeklagten gegen Artikel 6, MRK verstößt, hängt insbesondere davon ab,
  4. a)aus welchen Umständen Schlussfolgerungen für die Beweiswürdigung gezogen wurden,
  5. b)wie diese Umstände von den innerstaatlichen Gerichten bei der Beweiswürdigung bewertet wurden und
  6. c)inwieweit der Angeklagte zur Aussage gezwungen werden konnte. Sind die vorgebrachten Beweise derart belastend, dass ein Schweigen des Angeklagten auf seine Schuld schließen lässt, und findet somit keine Beweislastumkehr auf den Angeklagten statt, so werden die Grundsätze des fair trial und der Unschuldsvermutung nicht verletzt. Murray gegen das Vereinigte Königreich. (T1) Veröff: NL 1996,40 TE AUSL EGMR 2010-03-18 Bsw 13201/05 nur: Zwar ist es in vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrschten Systemen, wie dem österreichischem Strafprozess, zulässig, Schlussfolgerungen auch aus dem Schweigen des Beschuldigten zu ziehen, doch setzt dies voraus, dass der in der Verhandlung beigebrachte Beweis einen derart schweren Verdacht begründet, dass aus diesem Schweigen nach dem gesunden Menschenverstand die einzige Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass der Beschuldigte keine Antwort auf den gegen ihn erbrachten Beweis hat. (T2) Veröff: NL 2010,99 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115916

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.