RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115862 Entscheidungsdatum29.11.2001 Geschäftszahl6Ob205/01t; 6Ob209/03h; 6Ob43/05z; 6Ob78/09b; 6Ob252/09s; 6Ob251/09v; 3Ob82/20k NormFBG §24; HGB §277; HGB §283; UGB §283 Abs4; UGB §383 Abs4 RechtssatzÜber den Antrag, auszusprechen, dass die im Erzwingungsverfahren verhängte Strafe nicht vollstreckt werden dürfe, hat das Firmenbuchgericht zu entscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 2001-11-29 6 Ob 205/01t TE OGH 2004-04-29 6 Ob 209/03h Auch TE OGH 2005-04-21 6 Ob 43/05z Vgl aber; Beisatz: Die Zuständigkeit des Firmenbuchrichters im Zwangsstrafenverfahren erschöpft sich nach rechtskräftiger Verhängung der Zwangsstrafe darin, dass er gemäß § 234 Z 1 Geo die Erlassung des Zahlungsauftrags anzuordnen hat. Eine-anfechtbare-Entscheidung des Firmenbuchrichters, dass der Zahlungsauftrag zu erlassen sei oder zu unterbleiben habe, und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, ist dem Gesetz fremd. (T1); Veröff: SZ 2005/60Vgl aber; Beisatz: Die Zuständigkeit des Firmenbuchrichters im Zwangsstrafenverfahren erschöpft sich nach rechtskräftiger Verhängung der Zwangsstrafe darin, dass er gemäß Paragraph 234, Ziffer eins, Geo die Erlassung des Zahlungsauftrags anzuordnen hat. Eine-anfechtbare-Entscheidung des Firmenbuchrichters, dass der Zahlungsauftrag zu erlassen sei oder zu unterbleiben habe, und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, ist dem Gesetz fremd. (T1); Veröff: SZ 2005/60 TE OGH 2009-05-14 6 Ob 78/09b Vgl; Beisatz: Im Einbringungsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Berechtigung der Zwangsstrafe nicht geprüft werden, sodass zur Vermeidung unerträglicher Rechtsschutzlücken eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen ist, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen. (T2); Beisatz: Der erkennende Senat hält die in der Literatur gegen die in den Entscheidungen 6 Ob 208/03m, 6 Ob 209/03h und 6 Ob 212/03z vertretene Rechtsansicht, habe der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen, bestehe keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen, geäußerte Kritik im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite für zutreffend (vgl schon 6 Ob 204/01w; 6 Ob 205/01t; 6 Ob 210/01b). (T3); Beisatz: Im vorliegenden Verfahren kann darauf jedoch nicht näher eingegangen werden, weil bewusst ein Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt und diese Rechtswegswahl auch aufrecht erhalten wurde. (T4)Vgl; Beisatz: Im Einbringungsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Berechtigung der Zwangsstrafe nicht geprüft werden, sodass zur Vermeidung unerträglicher Rechtsschutzlücken eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen ist, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen. (T2); Beisatz: Der erkennende Senat hält die in der Literatur gegen die in den Entscheidungen 6 Ob 208/03m, 6 Ob 209/03h und 6 Ob 212/03z vertretene Rechtsansicht, habe der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen, bestehe keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen, geäußerte Kritik im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite für zutreffend vergleiche schon 6 Ob 204/01w; 6 Ob 205/01t; 6 Ob 210/01b). (T3); Beisatz: Im vorliegenden Verfahren kann darauf jedoch nicht näher eingegangen werden, weil bewusst ein Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt und diese Rechtswegswahl auch aufrecht erhalten wurde. (T4) TE OGH 2009-12-18 6 Ob 252/09s Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T5)Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T5) TE OGH 2010-01-14 6 Ob 251/09v Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 283 Abs 4 UGB sind Anträge an das Firmenbuchgericht auf Absehen vom Vollzug zwar im Sinne der Entscheidung 6 Ob 78/09b weiterhin möglich; sie sind aber nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht berechtigt. (T6)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Neuregelung des Paragraph 283, Absatz 4, UGB sind Anträge an das Firmenbuchgericht auf Absehen vom Vollzug zwar im Sinne der Entscheidung 6 Ob 78/09b weiterhin möglich; sie sind aber nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht berechtigt. (T6) TE OGH 2020-09-02 3 Ob 82/20k Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115862
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