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{'item': '6Ob215/01p; 6Ob201/01d; 6Ob214/01s; 6Ob177/01z; 6Ob2/02s; 6Ob41/02a; 6Ob199/03p; 6Ob192/04k; 6Ob33/06f; 6Ob46/06t; 6Ob63/06t; 6Ob116/06m; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115833 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl6Ob215/01p; 6Ob201/01d; 6Ob214/01s; 6Ob177/01z; 6Ob2/02s; 6Ob41/02a; 6Ob199/03p; 6Ob192/04k; 6Ob33/06f; 6Ob46/06t; 6Ob63/06t; 6Ob116/06m; 6Ob205/06z; 6Ob146/07z; 6Ob84/07g; 6Ob182/07v; 6Ob183/07s; 6Ob89/08v; 6Ob188/08b; 6Ob269/08i; 6Ob33/09k; 6Ob129/11f; 6Ob134/11s; 6Ob159/11t; 6Ob161/11m; 6Ob142/11t (6Ob143/11i; 6Ob144/11m; 6Ob145/11h; 6Ob146/11f; 6Ob147/11b; 6Ob148/11z; 6Ob149/11x; 6Ob150/11v; 6Ob151/11s; 6Ob152/11p; 6Ob153/11k; 6Ob154/11g); 6Ob135/11p; 6Ob164/11b; 6Ob176/11t (6Ob177/11i; 6Ob178/11m); 6Ob168/11s; 6Ob248/11f (6Ob249/11b); 6Ob17/12m; 6Ob152/12i; 6Ob94/14p; 6Ob47/17f; 6Ob136/21z (6Ob137/21x); 6Ob173/24w NormZPO §502 Abs1 FBG §24 HGB §283 UGB §283 RechtssatzDie Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (so schon 6 Ob 306/00v). EntscheidungstexteTE OGH 2001-11-29 6 Ob 215/01p TE OGH 2001-11-29 6 Ob 201/01d TE OGH 2001-11-29 6 Ob 214/01s TE OGH 2001-11-29 6 Ob 177/01z Auch; Beisatz: Bleibt die Gesellschaft trotz Aufforderung (und Androhung einer Zwangsstrafe) säumig, hat das Firmenbuchgericht eine Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens so zu bemessen, dass einerseits die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) nicht über Gebühr belastet werden, die Zwangsstrafe aber andererseits doch so hoch bemessen wird, dass die Erzwingung der Offenlegung wahrscheinlich erscheint. (T1) TE OGH 2002-01-31 6 Ob 2/02s Vgl; Beisatz: Zwangsstrafen sind auch dann zu verhängen, wenn die Vorlage von mehrere Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen erzwungen werden soll. (T2) TE OGH 2002-03-14 6 Ob 41/02a TE OGH 2004-03-25 6 Ob 199/03p TE OGH 2004-09-23 6 Ob 192/04k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-02-16 6 Ob 33/06f Beisatz: Hier: Über jeden Handlungspflichtigen ist eine gesonderte Strafe zu verhängen; die Zwangsstrafe kann gegen jede Person bis zur Höchstgrenze verhängt werden. Die wegen der weiteren Säumnis vorgenommene Verdopplung der Zwangsstrafe nach § 283 HGB steht im Einklang mit der bisherigen Praxis. (T3)Beisatz: Hier: Über jeden Handlungspflichtigen ist eine gesonderte Strafe zu verhängen; die Zwangsstrafe kann gegen jede Person bis zur Höchstgrenze verhängt werden. Die wegen der weiteren Säumnis vorgenommene Verdopplung der Zwangsstrafe nach Paragraph 283, HGB steht im Einklang mit der bisherigen Praxis. (T3) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 46/06t Beisatz: Hier: Ob die jedem Geschäftsführer auferlegte Zwangsstrafe angesichts einer Mehrzahl von Geschäftsführern angemessen ist, hängt - wie alle Fragen zur Angemessenheit von Zwangsstrafen - von den Umständen des Einzelfalles ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage. (T4) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 63/06t TE OGH 2006-05-24 6 Ob 116/06m TE OGH 2006-10-12 6 Ob 205/06z Vgl; Beisatz: Die Auffassung des Rekursgerichtes, die behauptete „gerichtliche Pfändung" reiche im Hinblick auf die Möglichkeit der Akteneinsicht und Anfertigung von Kopien nicht aus, die Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht darzutun, ist nicht zu beanstanden. (T5) TE OGH 2007-07-13 6 Ob 146/07z Auch; Beisatz: Eine amtswegige Pflicht zur Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse besteht nicht. (T6) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 84/07g Vgl; Beisatz: Die Zwangsstrafe darf nicht zu niedrig angesetzt werden, weil sie sonst dem Zweck eines Druckmittels für die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung nicht mehr dienen könnte. (T7) TE OGH 2007-09-13 6 Ob 182/07v Auch; Beisatz: Die Strafverhängung erfolgt typischerweise eher schematisch und aufgrund objektiver Kriterien. Es bedarf keiner Feststellungen über die Vermögenslage der Geschäftsführer. (T8) TE OGH 2007-09-13 6 Ob 183/07s Auch; Beis wie T8 TE OGH 2008-05-08 6 Ob 89/08v Auch; Beis wie T8 TE OGH 2008-10-01 6 Ob 188/08b TE OGH 2008-12-17 6 Ob 269/08i Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Gibt es nur einen Handlungspflichtigen ist die Zwangsstrafe wegen fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen den einzigen Geschäftsführer zu verhängen. (T9) Beisatz: Die Strafobergrenze von 3.600 EUR beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns. (T10) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 33/09k Beisatz: Die Behauptung der Mittellosigkeit ohne nähere Substantiierung reicht nicht aus, die Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht nach §§ 277 ff UGB darzutun. (T11)Beisatz: Die Behauptung der Mittellosigkeit ohne nähere Substantiierung reicht nicht aus, die Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht nach Paragraphen 277, ff UGB darzutun. (T11) Beisatz: Ein Liquidator kann sich nicht erfolgreich auf fehlende Mittel berufen, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht. (T12) Beisatz: Der Umstand, dass die Buchhaltungsunterlagen sich angeblich bei einer anderen Gesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, befinden, stand der Verhängung einer Strafe nach § 283 UGB zudem schon deshalb nicht entgegen, weil das Vorbringen des Revisionsrekurswerbers nicht erkennen lässt, welche konkreten Schritte er unternommen hat, sich diese Unterlagen zu beschaffen bzw die Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zu ermöglichen. (T13)Beisatz: Der Umstand, dass die Buchhaltungsunterlagen sich angeblich bei einer anderen Gesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, befinden, stand der Verhängung einer Strafe nach Paragraph 283, UGB zudem schon deshalb nicht entgegen, weil das Vorbringen des Revisionsrekurswerbers nicht erkennen lässt, welche konkreten Schritte er unternommen hat, sich diese Unterlagen zu beschaffen bzw die Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zu ermöglichen. (T13) Beisatz: Die Erzielung von Umsätzen ist nicht Voraussetzung für die Offenlegungspflicht. (T14) Beisatz: Die Offenlegungspflicht besteht auch dann, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit mehr ausübt. (T15) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/11f Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Rechtslage nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111). (T16); Veröff: SZ 2011/94Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Rechtslage nach Paragraph 283, UGB in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl römisch eins 2010/111). (T16); Veröff: SZ 2011/94 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 134/11s Vgl; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen sind auch im Insolvenzfall grundsätzlich tunlich. (T17) Beisatz: Solange der Insolvenzverwalter das Unternehmen als werbendes Unternehmen fortführt, ist ihm der Einwand der Unmöglichkeit infolge Masseunzulänglichkeit abgeschnitten; die Kosten der Erstellung der Jahresabschlüsse sind bereits bei der Fortführungsprognose zu berücksichtigen. Sollte das Insolvenzgericht die Fortführung des Unternehmens gegen den Willen des Insolvenzverwalters beschlossen haben (§ 114a Abs 2 Satz 1 IO), läge für diesen ein unabwendbares Ereignis (§ 283 Abs 2 UGB) vor. (T18)Beisatz: Solange der Insolvenzverwalter das Unternehmen als werbendes Unternehmen fortführt, ist ihm der Einwand der Unmöglichkeit infolge Masseunzulänglichkeit abgeschnitten; die Kosten der Erstellung der Jahresabschlüsse sind bereits bei der Fortführungsprognose zu berücksichtigen. Sollte das Insolvenzgericht die Fortführung des Unternehmens gegen den Willen des Insolvenzverwalters beschlossen haben (Paragraph 114 a, Absatz 2, Satz 1 IO), läge für diesen ein unabwendbares Ereignis (Paragraph 283, Absatz 2, UGB) vor. (T18) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 159/11t Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 161/11m Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 142/11t Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T16 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 135/11p Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 164/11b Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 176/11t Vgl; Beis wie T11; Beis wie T16 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 168/11s Auch; Beis wie T8; Beis wie T16 TE OGH 2011-12-21 6 Ob 248/11f Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2012-02-16 6 Ob 17/12m Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Eines der größten Medienunternehmen Österreichs ‑ Erstverhängung von 3.600 EUR keine Fehlbeurteilung. (T19) TE OGH 2012-09-13 6 Ob 152/12i Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2014-06-26 6 Ob 94/14p Auch; Beis wie T12 TE OGH 2017-04-19 6 Ob 47/17f Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Auch die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens führt nicht zur Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht, zumal die Kosten eines Insolvenzverfahrens regelmäßig höher sind als die Kosten der Erstellung eines Jahresabschlusses einer kleinen Gesellschaft. (T20) TE OGH 2021-09-14 6 Ob 136/21z Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 173/24w Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115833

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.