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Europaius

6Ob267/01k

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.11.2001 Geschäftszahl6Ob267/01k; 1Ob134/02s; 6Ob232/04t; 9Ob12/05p NormCMR Art29;

Warschauer Luftverkehrsabk Art22;

Warschauer Luftverkehrsabk Art25;

Warschauer Luftverkehrsabk Art28;

RechtssatzAuch den Luftfrachtführer kann ebenso wie die Frachtführer beim Straßentransport (CMR) oder Eisenbahntransport (CIV) eine aus dem Prozessrecht abzuleitende Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Frachtgutes und die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen treffen. Die Verletzung der Darlegungsobliegenheit führt zur Annahme eines qualifizierten Verschulden im Sinne des Art 25 des Warschauer Luftverkehrsabkommens.Auch den Luftfrachtführer kann ebenso wie die Frachtführer beim Straßentransport (CMR) oder Eisenbahntransport (CIV) eine aus dem Prozessrecht abzuleitende Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Frachtgutes und die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen treffen. Die Verletzung der Darlegungsobliegenheit führt zur Annahme eines qualifizierten Verschulden im Sinne des Artikel 25, des Warschauer Luftverkehrsabkommens.

EntscheidungstexteTE OGH 2001/11/29 6 Ob 267/01k Veröff: SZ 74/191 TE OGH 2002/11/26 1 Ob 134/02s Vgl: Beisatz: Hier bestand jedoch weder ein Anlass, nach einem verschollenen Packstück zu forschen, noch ein Grund, nach einem solchen Packstück gezielt zu suchen, hatte doch die beklagte Partei, wenn auch versehentlich, die Übernahme des gesamten Frachtguts bestätigt. (T1); Veröff: SZ 2002/156 TE OGH 2005/03/17 6 Ob 232/04t Vgl TE OGH 2005/05/11 9 Ob 12/05p Vgl; nur: Auch den Luftfrachtführer kann ebenso wie die Frachtführer beim Straßentransport (CMR) oder Eisenbahntransport (CIV) eine aus dem Prozessrecht abzuleitende Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Frachtgutes und die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen treffen. (T2); Beisatz: Die Verletzung der nach § 184 ZPO zu beurteilenden Darlegungsobliegenheit des schädigenden Frachtführers kann Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des für grobes Verschulden und Vorsatz beweispflichtigen Geschädigten für wahr zu halten. (T3); Veröff: SZ 2005/73 Vgl; nur: Auch den Luftfrachtführer kann ebenso wie die Frachtführer beim Straßentransport (CMR) oder Eisenbahntransport (CIV) eine aus dem Prozessrecht abzuleitende Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Frachtgutes und die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen treffen. (T2); Beisatz: Die Verletzung der nach Paragraph 184, ZPO zu beurteilenden Darlegungsobliegenheit des schädigenden Frachtführers kann Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des für grobes Verschulden und Vorsatz beweispflichtigen Geschädigten für wahr zu halten. (T3); Veröff: SZ 2005/73 RechtssatznummerRS0115951

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.