RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.12.2001 Geschäftszahl10ObS189/01v; 10ObS186/01b; 10ObS190/01s; 10ObS197/01w; 10ObS231/01w; 10ObS6/02h; 10ObS147/01t; 10ObS335/01i; 10ObS425/02a; 10ObS64/04s NormASVG §253d; ASVG idF SVÄG 2000 §587 Abs2;ASVG in der Fassung SVÄG 2000 §587 Abs2; RechtssatzVor dem
- 2000 (dem Tag, an dem die neuen Rechtsvorschriften des SVÄG 2000 betreffend die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach § 253d ASVG kundgemacht wurden, die Österreich erlassen hat, um der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit nachzukommen) hatte auch ein männlicher Versicherter Anspruch darauf, diese Pensionsleistung bereits nach Vollendung des
- Lebensjahres - bei Vorliegen der übrigen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für diese Pensionsleistung - in Anspruch nehmen zu können. Die vom Gesetzgeber durch § 587 Abs 2 idF SVÄG 2000 rückwirkend mit Ablauf des
- 2000 auch für diesen Personenkreis vorgenommene Aufhebung der Bestimmung des § 253d ASVG steht mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang und ist somit unbeachtlich. Ein Zuspruch dieser Leistung kommt auch zum Stichtag
- 2000 bei Vorliegen der bisher dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen noch in Betracht.Vor dem
- 2000 (dem Tag, an dem die neuen Rechtsvorschriften des SVÄG 2000 betreffend die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach Paragraph 253 d, ASVG kundgemacht wurden, die Österreich erlassen hat, um der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit nachzukommen) hatte auch ein männlicher Versicherter Anspruch darauf, diese Pensionsleistung bereits nach Vollendung des
- Lebensjahres - bei Vorliegen der übrigen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für diese Pensionsleistung - in Anspruch nehmen zu können. Die vom Gesetzgeber durch Paragraph 587, Absatz 2, in der Fassung SVÄG 2000 rückwirkend mit Ablauf des
- 2000 auch für diesen Personenkreis vorgenommene Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 253 d, ASVG steht mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang und ist somit unbeachtlich. Ein Zuspruch dieser Leistung kommt auch zum Stichtag
- 2000 bei Vorliegen der bisher dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen noch in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 2001/12/11 10 ObS 189/01v TE OGH 2001/12/11 10 ObS 186/01b Beisatz: Dies gilt auch für eine weibliche Versicherte, die ihren Antrag vor dem 7.7.2000 (ordnungsgemäße Durchführung der RL 79/7) gestellt hat. (T1) TE OGH 2001/12/11 10 ObS 190/01s Beis wie T1 TE OGH 2001/12/11 10 ObS 197/01w TE OGH 2001/12/11 10 ObS 231/01w TE OGH 2002/01/15 10 ObS 6/02h TE OGH 2002/04/16 10 ObS 147/01t Vgl auch; Beisatz: Eine unmittelbare Anwendung einer den Kläger begünstigenden Norm des Gemeinschaftsrechts kommt zu einem späteren Stichtag nicht in Betracht, wenn die Antragstellung vor der Umsetzung der Richtlinie79/7/EWG des Rates vom
- 1978 erfolgte. (T2); Beisatz: Hier: Stichtag
- (T3) TE OGH 2002/04/16 10 ObS 335/01i Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Stichtag 1.Oktober
- (T4) TE OGH 2003/01/14 10 ObS 425/02a Vgl auch; Beisatz: Dies gilt jedoch nur für zumindest 55-, aber noch nicht 57-jährige Versicherte, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der EuGH-Entscheidung "Buchner", auf die dadurch klargestellte Rechtslage vertrauend, einen Antrag auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt haben. (T5); Beisatz: Für Personen mit Stichtag
- 2000 wurde nicht irgendein aus dem EuGH-Urteil "Buchner" entstandenes subjektives Recht beseitigt. (T6) TE OGH 2004/07/27 10 ObS 64/04s Vgl auch RechtssatznummerRS0115897