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{'item': ['10ObS334/01t', '10ObS49/02g', '10ObS268/02p', '10ObS17/03b', '10ObS38/03s', '10ObS19/03x', '10ObS18/03z', '10ObS144/03d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115904 Entscheidungsdatum11.12.2001 Geschäftszahl10ObS334/01t; 10ObS49/02g; 10ObS268/02p; 10ObS17/03b; 10ObS38/03s; 10ObS19/03x; 10ObS18/03z; 10ObS144/03d NormASVG §253b; ASVG §261 Abs4; BSVG §122; BSVG §130 Abs4; BVG - Altersgrenzen allg; EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 Art7; NSchG ArtX Abs1; NSchG ArtX Abs2 RechtssatzDie vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG ist als "Altersrente" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu qualifizieren und daher ist eine geschlechtsspezifische Festsetzung des Rentenalters grundsätzlich zulässig. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind die einzelnen Staaten allerdings verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob diese Ausnahme im Lichte der sozialen Entwicklung noch gerechtfertigt ist. Ansonsten sind die Ausnahmen aber zeitlich unbegrenzt. Es bestehen daher keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken und zumindest derzeit zu einer Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dieser Frage kein Anlass.Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG ist als "Altersrente" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu qualifizieren und daher ist eine geschlechtsspezifische Festsetzung des Rentenalters grundsätzlich zulässig. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind die einzelnen Staaten allerdings verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob diese Ausnahme im Lichte der sozialen Entwicklung noch gerechtfertigt ist. Ansonsten sind die Ausnahmen aber zeitlich unbegrenzt. Es bestehen daher keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken und zumindest derzeit zu einer Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dieser Frage kein Anlass. EntscheidungstexteTE OGH 2001-12-11 10 ObS 334/01t Veröff: SZ 74/197 TE OGH 2002-03-19 10 ObS 49/02g Beisatz: Hier: Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 122 BSVG. (T1); Beisatz: Auch gegen die für Männer und Frauen in gleicher Weise geltende Anhebung des frühestmöglichen Pensionsantrittsalters für die vorzeitige Alterspension durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2000 (BGBl I Nr 101/2000) mit Wirkung ab 1.10.2000 bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (§ 276 Abs 4 und 5 BSVG, § 588 Abs 6 und 7 ASVG). (T2); Beisatz: Die Ausnahmebstimmung des Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie 79/7/EWG ist nicht auf Mütter und Schwangere einzuschränken. (T3)Beisatz: Hier: Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 122, BSVG. (T1); Beisatz: Auch gegen die für Männer und Frauen in gleicher Weise geltende Anhebung des frühestmöglichen Pensionsantrittsalters für die vorzeitige Alterspension durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2000,) mit Wirkung ab 1.10.2000 bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (Paragraph 276, Absatz 4 und 5 BSVG, Paragraph 588, Absatz 6 und 7 ASVG). (T2); Beisatz: Die Ausnahmebstimmung des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 79/7/EWG ist nicht auf Mütter und Schwangere einzuschränken. (T3) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 268/02p Auch; Beisatz: Hier: Sonderruhegeld nach Art X Abs 1 des Nachtschwerarbeitsgesetzes. (T4); Beisatz: Unter Beibehaltung der in den Vorentscheidungen dargelegten Erwägungen. (T5); Beisatz: Auch ein Arbeitnehmer, der die besonderen Voraussetzungen des Art X Abs 1 und 2 NSchG erfüllt, hat bereits alleine wegen der objektiven Erreichung eines gewissen Lebensalters (also auch dann, wenn der Versicherte nicht arbeitsunfähig wird) Anspruch auf Sonderruhegeld, also auf eine "de facto vorzeitige Pension". (T6)Auch; Beisatz: Hier: Sonderruhegeld nach Artikel römisch zehn, Absatz eins, des Nachtschwerarbeitsgesetzes. (T4); Beisatz: Unter Beibehaltung der in den Vorentscheidungen dargelegten Erwägungen. (T5); Beisatz: Auch ein Arbeitnehmer, der die besonderen Voraussetzungen des Artikel römisch zehn, Absatz eins und 2 NSchG erfüllt, hat bereits alleine wegen der objektiven Erreichung eines gewissen Lebensalters (also auch dann, wenn der Versicherte nicht arbeitsunfähig wird) Anspruch auf Sonderruhegeld, also auf eine "de facto vorzeitige Pension". (T6) TE OGH 2003-02-18 10 ObS 17/03b Auch; Beisatz: Gleiches gilt für § 130 Abs 4 BSVG; es bestehen weder gemeinschaftsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung. (T7)Auch; Beisatz: Gleiches gilt für Paragraph 130, Absatz 4, BSVG; es bestehen weder gemeinschaftsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung. (T7) TE OGH 2003-02-18 10 ObS 38/03s Auch; Beis wie T7; Beisatz: Auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung eines Bauprinzips der Verfassung durch Verletzung des rechtsstaatlichen und des gewaltenteilendenGrundprinzipes. (T8) TE OGH 2003-02-18 10 ObS 19/03x Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2003-02-18 10 ObS 18/03z Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2003-04-29 10 ObS 144/03d Auch; Beisatz: Gleiches gilt für § 261 Abs 4 ASVG; es bestehen weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken; auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung eines Bauprinzipes der Verfassung. (T9)Auch; Beisatz: Gleiches gilt für Paragraph 261, Absatz 4, ASVG; es bestehen weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken; auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung eines Bauprinzipes der Verfassung. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115904

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.