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{'item': '4Ob227/01p; 3Ob15/06m; 7Ob135/08s; 4Ob194/08w; 5Ob105/09s; 6Ob18/10f; 5Ob205/11z; 2Ob221/13h; 2Ob12/17d; 4Ob60/18d; 2Ob161/18t; 2Ob222/19i;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115929 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl4Ob227/01p; 3Ob15/06m; 7Ob135/08s; 4Ob194/08w; 5Ob105/09s; 6Ob18/10f; 5Ob205/11z; 2Ob221/13h; 2Ob12/17d; 4Ob60/18d; 2Ob161/18t; 2Ob222/19i; 2Ob242/22k; 2Ob4/25i NormABGB §810 ABGB §811 AußStrG §78 AußStrG §79 Abs2 AußStrG §145 AußStrG §179 Abs2 AußStrG 2005 §153 Abs1 AußStrG 2005 §153 Abs2 AußStrG 2005 §183 RechtssatzWird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es gemäß § 179 Abs 2 AußStrG die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch bildet ein Nachlassvermögen. Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen (oder die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG zu überlassen), damit dieser den Anspruch geltend mache; bei anderer Vorgangsweise läge eine Rechtsverweigerung vor. Der Kurator (oder der mit Besorgung und Verwaltung des Nachlasses beauftragte Erbe) könnte dann namens der ruhenden Verlassenschaft etwa auf Nichtigerklärung des Übergabsvertrags und Ausfolgung der Liegenschaft klagen.Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es gemäß Paragraph 179, Absatz 2, AußStrG die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch bildet ein Nachlassvermögen. Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen (oder die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß Paragraph 145, AußStrG zu überlassen), damit dieser den Anspruch geltend mache; bei anderer Vorgangsweise läge eine Rechtsverweigerung vor. Der Kurator (oder der mit Besorgung und Verwaltung des Nachlasses beauftragte Erbe) könnte dann namens der ruhenden Verlassenschaft etwa auf Nichtigerklärung des Übergabsvertrags und Ausfolgung der Liegenschaft klagen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-12-17 4 Ob 227/01p TE OGH 2006-07-26 3 Ob 15/06m Auch; nur: Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch bildet ein Nachlassvermögen. Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen (oder die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG zu überlassen), damit dieser den Anspruch geltend mache. (T1)Auch; nur: Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch bildet ein Nachlassvermögen. Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen (oder die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß Paragraph 145, AußStrG zu überlassen), damit dieser den Anspruch geltend mache. (T1) TE OGH 2008-09-24 7 Ob 135/08s Auch; Beisatz: Daran hat sich auch durch das AußStrG 2005 nichts geändert. (T2) TE OGH 2008-11-18 4 Ob 194/08w Auch; Beisatz: In diesem Fall kann es auch erstmals zu einer Abhandlung kommen. (T3); Beisatz: Angesichts der klaren Regelung des § 183 AußStrG 2005 ist eine analoge Anwendung von § 164 AußStrG, die die Verfolgung erbrechtlicher Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren und damit mittelbar dessen Fortsetzung ausschlösse, weder zulässig noch notwendig. (T4); Beisatz: Ein derartiges Vermögen kann auch in einem Anspruch der Verlassenschaft gegen einen Dritten bestehen, den eine nach dem Gesetz zum Erben berufene Person behauptet. In einem solchen Fall hat das Verlassenschaftsgericht für die Vertretung des Nachlasses zu sorgen, damit dieser den Anspruch geltend machen kann. Dafür hat es entweder einen Verlassenschaftskurator zu bestellen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 810 ABGB - eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG zu erteilen. (T5)Auch; Beisatz: In diesem Fall kann es auch erstmals zu einer Abhandlung kommen. (T3); Beisatz: Angesichts der klaren Regelung des Paragraph 183, AußStrG 2005 ist eine analoge Anwendung von Paragraph 164, AußStrG, die die Verfolgung erbrechtlicher Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren und damit mittelbar dessen Fortsetzung ausschlösse, weder zulässig noch notwendig. (T4); Beisatz: Ein derartiges Vermögen kann auch in einem Anspruch der Verlassenschaft gegen einen Dritten bestehen, den eine nach dem Gesetz zum Erben berufene Person behauptet. In einem solchen Fall hat das Verlassenschaftsgericht für die Vertretung des Nachlasses zu sorgen, damit dieser den Anspruch geltend machen kann. Dafür hat es entweder einen Verlassenschaftskurator zu bestellen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 810, ABGB - eine Amtsbestätigung nach Paragraph 172, AußStrG zu erteilen. (T5) TE OGH 2009-11-10 5 Ob 105/09s Auch; Beisatz: Ein (weiteres) Vermögen kann auch in einem Anspruch (einer Forderung) der Verlassenschaft bestehen, welche(n) etwa eine nach dem Gesetz zum Erben berufene Person behauptet. (T6) TE OGH 2010-02-18 6 Ob 18/10f Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 nur: Dafür hat es entweder einen Verlassenschaftskurator zu bestellen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 810 ABGB - eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG zu erteilen. (T7)Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 nur: Dafür hat es entweder einen Verlassenschaftskurator zu bestellen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 810, ABGB - eine Amtsbestätigung nach Paragraph 172, AußStrG zu erteilen. (T7) TE OGH 2011-11-09 5 Ob 205/11z Auch; nur: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es nach § 183 AußStrG vorzugehen. (T8)Auch; nur: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es nach Paragraph 183, AußStrG vorzugehen. (T8) TE OGH 2014-01-22 2 Ob 221/13h Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier aber: Behaupteter, nicht bescheinigter Anspruch von Erbengläubigern. (T9) Beisatz: Ein ‑ durch die „Anregung“ der Einschreiter (unter Androhung der Amtshaftung) veranlasstes ‑ amtswegiges Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichts zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Interesse von Erbengläubigern ist nicht geboten (vgl Welser in Rummel³ § 811 Rz 2). (T10); Veröff: SZ 2014/2Beisatz: Ein ‑ durch die „Anregung“ der Einschreiter (unter Androhung der Amtshaftung) veranlasstes ‑ amtswegiges Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichts zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Interesse von Erbengläubigern ist nicht geboten vergleiche Welser in Rummel³ Paragraph 811, Rz 2). (T10); Veröff: SZ 2014/2 TE OGH 2018-01-30 2 Ob 12/17d nur: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. (T11) Beisatz: Das Abhandlungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten. (T12) TE OGH 2018-04-19 4 Ob 60/18d Auch TE OGH 2019-05-28 2 Ob 161/18t Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es, wenn bisher die Abhandlung unterblieben ist, nach § 183 Abs 3 AußStrG zu prüfen, ob (weiterhin) die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der Abhandlung oder eine Überlassung an Zahlungs statt vorliegen oder ob eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen ist. (T13)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es, wenn bisher die Abhandlung unterblieben ist, nach Paragraph 183, Absatz 3, AußStrG zu prüfen, ob (weiterhin) die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der Abhandlung oder eine Überlassung an Zahlungs statt vorliegen oder ob eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen ist. (T13) Beisatz: Hier: Anspruch auf Steuerguthaben. (T14); Veröff: SZ 2019/45 TE OGH 2020-04-24 2 Ob 222/19i Vgl; Beisatz: Das Bescheinigungserfordernis gilt auch für die Ergänzung des Inventars iSv § 183 Abs 2 AußStrG. (T15)Vgl; Beisatz: Das Bescheinigungserfordernis gilt auch für die Ergänzung des Inventars iSv Paragraph 183, Absatz 2, AußStrG. (T15) TE OGH 2023-02-21 2 Ob 242/22k vgl TE OGH 2025-04-29 2 Ob 4/25i Beisatz wie T13 Beisatz: Hier: Überlassung an Zahlungs statt. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115929

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.