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{'item': '4Ob234/01t; 4Ob228/06t; 17Ob28/08d; 17Ob15/09v; 4Ob212/11x; 17Ob27/11m; 4Ob110/13z; 4Ob222/16z; 4Ob55/23a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115930 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl4Ob234/01t; 4Ob228/06t; 17Ob28/08d; 17Ob15/09v; 4Ob212/11x; 17Ob27/11m; 4Ob110/13z; 4Ob222/16z; 4Ob55/23a NormMSchG §10 Abs2 Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2 Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc RechtssatzDer Image-/Renommeeschutz greift nur, wenn die Benützung des jüngeren Zeichens in unlauterer Weise erfolgt und kein rechtfertigender Grund vorhanden ist; es müssen demnach besondere Umstände für die Verwerflichkeit der Anlehnung vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-12-17 4 Ob 234/01t TE OGH 2006-12-19 4 Ob 228/06t Beisatz: Als solche besonderen Umstände, die als objektive gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsteller zu beweisen hat, kommen Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung der bekannten Marke in Betracht. (T1) TE OGH 2008-12-16 17 Ob 28/08d Vgl TE OGH 2009-09-22 17 Ob 15/09v Vgl; Beisatz: Eine bekannte Marke ist zwar nach Art 9 Abs 1 lit c GMV (Art 5 Abs 2 MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt; das bloße Bestehen einer gedanklichen Verknüpfung reicht dafür nicht aus. (T2); Veröff: SZ 2009/125Vgl; Beisatz: Eine bekannte Marke ist zwar nach Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV (Artikel 5, Absatz 2, MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt; das bloße Bestehen einer gedanklichen Verknüpfung reicht dafür nicht aus. (T2); Veröff: SZ 2009/125 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 212/11x Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nicht registriertes Unternehmenskennzeichen mit hoher Bekanntheit. (T3) Veröff: SZ 2012/28 TE OGH 2012-06-12 17 Ob 27/11m Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Red Bull ‑ Run Cool (Farbmarke sowie Wort-Bildmarke) (T4) TE OGH 2013-08-27 4 Ob 110/13z Vgl auch; Beis wie T2 nur: Eine bekannte Marke ist nach Art 9 Abs 1 lit c GMV (Art 5 Abs 2 MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt. (T5)Vgl auch; Beis wie T2 nur: Eine bekannte Marke ist nach Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV (Artikel 5, Absatz 2, MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt. (T5) Beisatz: Hier: Werbefilm über Pistenmanagementsystem mit Pistenfahrzeugen der Marke der Klägerin. (T6) TE OGH 2017-01-24 4 Ob 222/16z Auch TE OGH 2023-05-31 4 Ob 55/23a nur: Der Image-/Renommeeschutz greift nur, wenn die Benützung des jüngeren Zeichens in unlauterer Weise erfolgt und kein rechtfertigender Grund vorhanden ist. (T7); Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Jägermeister (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115930

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.