G sein; ist das verbotswidrige Verhalten endgültig beendet, mangelt es am Tatbestand eines Kartells, das für die Zukunft untersagt werden könnte. Daher scheidet die Untersagung einer verbotswidrigen Durchführung eines Kartells durch Bildung einer Bietergemeinschaft im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach Lieferung der ausgeschriebenen Geräte und Ablauf der Gewährleistungsfrist aus.Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand
Paragraph 25, Absatz eins, KartG sein; ist das verbotswidrige Verhalten endgültig beendet, mangelt es am Tatbestand eines Kartells, das für die Zukunft untersagt werden könnte. Daher scheidet die Untersagung einer verbotswidrigen Durchführung eines Kartells durch Bildung einer Bietergemeinschaft im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach Lieferung der ausgeschriebenen Geräte und Ablauf der Gewährleistungsfrist aus. EntscheidungstexteTE OGH 2001-12-17 16 Ok 7/01 TE OGH 2002-12-16 16 Ok 7/02 Beisatz: Gleiches muss auch im Bereich der Marktmachtmissbrauchsaufsicht gelten. (T1) TE OGH 2002-12-16 16 Ok 8/02 nur: Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand
G sein. (T2); Beisatz: Gleiches gilt auch im Bereich der Marktmachtmissbrauchsaufsicht: Ein Auftrag gemäß § 35 KartG, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, setzt denknotwendig ein Andauern des Missbrauchs im Entscheidungszeitpunkt voraus; ist der Missbrauch bereits abgestellt, ist ein solcher Auftrag unzulässig. Gleiches gilt auch für Feststellungsanträge nach § 8a KartG. (T3)nur: Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand
Paragraph 25, Absatz eins, KartG sein. (T2); Beisatz: Gleiches gilt auch im Bereich der Marktmachtmissbrauchsaufsicht: Ein Auftrag gemäß Paragraph 35, KartG, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, setzt denknotwendig ein Andauern des Missbrauchs im Entscheidungszeitpunkt voraus; ist der Missbrauch bereits abgestellt, ist ein solcher Auftrag unzulässig. Gleiches gilt auch für Feststellungsanträge nach Paragraph 8 a, KartG. (T3) TE OGH 2004-12-20 16 Ok 19/04 nur T2; Beisatz: § 8a KartG gibt dem Kartellgericht auch keine Feststellungskompetenz in Bezug auf einen sich erst künftig möglicherweise ereignenden Sachverhalt; Tennisbälle II. (T4)nur T2; Beisatz: Paragraph 8 a, KartG gibt dem Kartellgericht auch keine Feststellungskompetenz in Bezug auf einen sich erst künftig möglicherweise ereignenden Sachverhalt; Tennisbälle römisch zwei. (T4) TE OGH 2006-02-27 16 Ok 1/06 Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hat sich der zu beurteilende Sachverhalt zur Gänze im Geltungszeitraum des KartG 1988 ereignet, kommt eine Feststellung für die Vergangenheit (§ 28 Abs 1 KartG 2005) nach der ausdrücklichen Anordnung der Übergangsbestimmungen des § 90 Z 3 lit a KartG 2005 nicht in Betracht. (T5)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hat sich der zu beurteilende Sachverhalt zur Gänze im Geltungszeitraum des KartG 1988 ereignet, kommt eine Feststellung für die Vergangenheit (Paragraph 28, Absatz eins, KartG 2005) nach der ausdrücklichen Anordnung der Übergangsbestimmungen des Paragraph 90, Ziffer 3, Litera a, KartG 2005 nicht in Betracht. (T5) TE OGH 2007-09-12 16 Ok 4/07 Auch; nur T2; Beisatz: Die in T5 angesprochenen Übergangsbestimmungen sind jedoch nicht anzuwenden, wenn nicht das Verfahren nach § 8a KartG 1988 fortgesetzt, sondern ein Neuantrag nach § 28 Abs 2 KartG 2005 gestellt wird. (T6)Auch; nur T2; Beisatz: Die in T5 angesprochenen Übergangsbestimmungen sind jedoch nicht anzuwenden, wenn nicht das Verfahren nach Paragraph 8 a, KartG 1988 fortgesetzt, sondern ein Neuantrag nach Paragraph 28, Absatz 2, KartG 2005 gestellt wird. (T6) TE OGH 2008-10-08 16 Ok 9/08 nur T2 TE OGH 2008-10-08 16 Ok 8/08 Auch: nur: Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand
G sein; ist das verbotswidrige Verhalten endgültig beendet, mangelt es am Tatbestand eines Kartells, das für die Zukunft untersagt werden könnte. (T7); Veröff: SZ 2008/144Auch: nur: Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand
Paragraph 25, Absatz eins, KartG sein; ist das verbotswidrige Verhalten endgültig beendet, mangelt es am Tatbestand eines Kartells, das für die Zukunft untersagt werden könnte. (T7); Veröff: SZ 2008/144 TE OGH 2009-01-19 16 Ok 13/08 Auch; nur T7; Veröff: SZ 2009/5 TE OGH 2009-03-25 16 Ok 4/09 Vgl auch; Beisatz: Keine Feststellungskompetenz in Bezug auf einen sich möglicherweise in der Zukunft ereignenden Sachverhalt. (T8) TE OGH 2020-03-12 16 Ok 1/20p Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116044
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