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{'item': ['16Ok9/01', '16Ok2/02', '16Ok20/02', '16Ok49/05', '16Ok12/08']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.12.2001 Geschäftszahl16Ok9/01; 16Ok2/02; 16Ok20/02; 16Ok49/05; 16Ok12/08 NormKartG 1988 §41 Abs1; KartG 1988 §42b; KartG 2005 §7 Abs1 Z3 RechtssatzDie in § 41 Abs 1 KartG genannten Zusammenschlusstatbestände sind abstrakte Gefährdungstatbestände, die dazu dienen, in möglicherweise problematischen Fällen eine Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen. Dies gilt auch für dessen Z 3 (unmittelbare oder mittelbare 25%ige Beteiligung). Wie groß die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten sind beziehungsweise wie weit nach dem Zusammenschluss tatsächlich mit einem abgestimmten Marktverhalten zu rechnen ist, ist erst in einem zweiten Prüfungsschritt, nämlich wenn es im Fall eines Prüfungsverfahrens um die Frage geht, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, zu untersuchen.Die in Paragraph 41, Absatz eins, KartG genannten Zusammenschlusstatbestände sind abstrakte Gefährdungstatbestände, die dazu dienen, in möglicherweise problematischen Fällen eine Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen. Dies gilt auch für dessen Ziffer 3, (unmittelbare oder mittelbare 25%ige Beteiligung). Wie groß die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten sind beziehungsweise wie weit nach dem Zusammenschluss tatsächlich mit einem abgestimmten Marktverhalten zu rechnen ist, ist erst in einem zweiten Prüfungsschritt, nämlich wenn es im Fall eines Prüfungsverfahrens um die Frage geht, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, zu untersuchen. EntscheidungstexteTE OGH 2001/12/17 16 Ok 9/01 Veröff: SZ 74/199 TE OGH 2002/07/01 16 Ok 2/02 Beisatz: Eine 25%ige Beteiligung genügt. (T1); Veröff: SZ 2002/91 TE OGH 2003/03/10 16 Ok 20/02 Auch TE OGH 2006/02/27 16 Ok 49/05 Vgl auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht. Es soll eine entsprechende Anzahl an potentiell mit einander konkurrierenden „selbständigen Marktteilnehmern" auf diesem Markt erhalten bleiben. Danach ist auch die Frage der „Inlandswirkung" zu beurteilen. Bei allfälligen Wettbewerbsbeschränkungen, die von ausländischen Unternehmen ausgehen, rechtfertigt nur eine unmittelbare Inlandsauswirkung die Anwendung des nationalen Kartellrechts. (T2) TE OGH 2008/12/17 16 Ok 12/08 Vgl; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 3 KartG 2005 entspricht der früheren Regelung des § 41 Z 3 KartG 1988. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen abstrakten Gefährdungstatbestand. Beim Erwerb bloßer Minderheitsbeteiligungen von zumindest 25 % ist keine konkrete Beherrschungsmöglichkeit erforderlich, um eine Anmeldebedürftigkeit auszulösen (16 Ok 9/01 - Wolters Kluwer/Linde). Wie groß die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten sind und wie weit nach dem Zusammenschluss tatsächlich mit einem abgestimmten Verhalten zu rechnen ist, ist erst in einem zweiten Prüfungsschritt zu berücksichtigen. Dabei geht es um die Frage, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. (T3) Vgl; Beisatz: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, KartG 2005 entspricht der früheren Regelung des Paragraph 41, Ziffer 3, KartG 1988. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen abstrakten Gefährdungstatbestand. Beim Erwerb bloßer Minderheitsbeteiligungen von zumindest 25 % ist keine konkrete Beherrschungsmöglichkeit erforderlich, um eine Anmeldebedürftigkeit auszulösen (16 Ok 9/01 - Wolters Kluwer/Linde). Wie groß die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten sind und wie weit nach dem Zusammenschluss tatsächlich mit einem abgestimmten Verhalten zu rechnen ist, ist erst in einem zweiten Prüfungsschritt zu berücksichtigen. Dabei geht es um die Frage, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. (T3) RechtssatznummerRS0116047

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