Abs2 BII;
Abs2 Z2;
Unter Rechtskraft im Sinn des § 529 Abs 1 Z 2 und Abs 2 und des § 534 Abs 2 Z 2 und Abs 3
ist die formelle Rechtskraft zu verstehen, die auch dann eintritt, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht erkannt wurde. Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgrund geltend machen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2
erheben.Unter Rechtskraft im Sinn des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,
ist die formelle Rechtskraft zu verstehen, die auch dann eintritt, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht erkannt wurde. Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgrund geltend machen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2,
erheben. EntscheidungstexteTE OGH 2001-12-18 1 Ob 6/01s Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/200 TE OGH 2002-01-29 1 Ob 10/02f nur: Unter Rechtskraft im Sinn des § 529 Abs 1 Z 2 und Abs 2 und des § 534 Abs 2 Z 2 und Abs 3
ist die formelle Rechtskraft zu verstehen, die auch dann eintritt, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht erkannt wurde. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der-jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2
erheben. (T1); Veröff: SZ 2002/8nur: Unter Rechtskraft im Sinn des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,
ist die formelle Rechtskraft zu verstehen, die auch dann eintritt, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht erkannt wurde. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der-jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2,
erheben. (T1); Veröff: SZ 2002/8 TE OGH 2003-04-02 9 Ob 28/03p nur: Unter Rechtskraft im Sinn des § 529 Abs 1 Z 2 und des § 534 Abs 2 Z 2
ist die formelle Rechtskraft zu verstehen. (T2)nur: Unter Rechtskraft im Sinn des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2,
ist die formelle Rechtskraft zu verstehen. (T2) TE OGH 2003-09-11 6 Ob 127/03z Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit nach § 529 Abs 1 Z 2 erster Fall
(Ortsabwesenheit). (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall
(Ortsabwesenheit). (T3) TE OGH 2004-09-15 9 Ob 89/04k TE OGH 2005-08-09 10 ObS 73/05s Vgl auch TE OGH 2006-02-21 5 Ob 261/05a GlRS; Ausdrücklich gegenteilig zu T3; Beisatz: Der Einwand, dass die Zustellung wegen Ortsabwesenheit unwirksam sei (§ 17 Abs 3 ZustG) ist mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend zu machen. (T4); Beisatz: Ist die Zustellung unwirksam, scheidet eine Nichtigkeitsklage deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehlt. (T5)GlRS; Ausdrücklich gegenteilig zu T3; Beisatz: Der Einwand, dass die Zustellung wegen Ortsabwesenheit unwirksam sei (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) ist mit einem Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO geltend zu machen. (T4); Beisatz: Ist die Zustellung unwirksam, scheidet eine Nichtigkeitsklage deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehlt. (T5) TE OGH 2006-04-20 7 Ob 5/06w Ausdrücklich gegenteilig zu T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2006-10-17 4 Ob 182/06b Auch TE OGH 2006-11-30 2 Ob 148/06p Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2007-04-17 10 Ob 41/07p Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2008-06-26 2 Ob 37/08t Vgl aber; Gegenteilig zu T3; Ähnlich Beis wie T4; Ähnlich Beis wie T5; Beisatz: Keine Anwendbarkeit des Rechtssatzes im Fall einer Zustellung des Urteils an den infolge Konkurseröffnung verfügungsunfähigen Gemeinschuldner anstatt an den Masseverwalter. (T6) TE OGH 2010-08-10 1 Ob 71/10p Beis gegenteilig zu T3; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2011-08-24 3 Ob 101/11s Beis wie T5 TE OGH 2012-10-11 2 Ob 128/12f Auch; nur T1; Gegenteilig zu Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage, wenn fälschlicherweise dem Besachwalterten anstelle seines bereits bestellten Sachwalters zugestellt wurde. (T7) TE OGH 2014-03-13 6 Ob 16/14t Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesetzwidrige Bestellung eines Zustellkurators im Außerstreitverfahren. (T8) Bem: Vgl RS0126542 (T9) TE OGH 2021-06-23 6 Ob 126/20b Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116036
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.