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{'item': ['5Ob299/01h', '5Ob298/05t', '5Ob184/07f', '5Ob253/09f', '5Ob200/10p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116193 Entscheidungsdatum18.12.2001 Geschäftszahl5Ob299/01h; 5Ob298/05t; 5Ob184/07f; 5Ob253/09f; 5Ob200/10p NormMRG §18; MRG §19; MRG §37 Abs1 Z10 RechtssatzDer Wohnungseigentümer-Vermieter ist nicht legitimiert, gegen seinen Mieter ein Verfahren nach § 18 MRG allgemeine Teile des Hauses betreffend einzuleiten. Allgemeine Teile betreffend ist ein Auftrag an den einzelnen Wohnungseigentümer, die Arbeiten binnen einer bestimmten Frist durchzuführen, wie in § 19 Abs 2 MRG zwingend vorgesehen, auch nicht denkbar. Eine solche Verpflichtung könnte gegenüber den anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümern keine Rechtswirkung entfalten und wäre daher gar nicht durchsetzbar.Der Wohnungseigentümer-Vermieter ist nicht legitimiert, gegen seinen Mieter ein Verfahren nach Paragraph 18, MRG allgemeine Teile des Hauses betreffend einzuleiten. Allgemeine Teile betreffend ist ein Auftrag an den einzelnen Wohnungseigentümer, die Arbeiten binnen einer bestimmten Frist durchzuführen, wie in Paragraph 19, Absatz 2, MRG zwingend vorgesehen, auch nicht denkbar. Eine solche Verpflichtung könnte gegenüber den anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümern keine Rechtswirkung entfalten und wäre daher gar nicht durchsetzbar. EntscheidungstexteTE OGH 2001-12-18 5 Ob 299/01h TE OGH 2006-03-21 5 Ob 298/05t TE OGH 2007-11-20 5 Ob 184/07f Vgl; Beisatz: Hier: Bei Führung eines Verfahrens nach den §§ 18 ff MRG bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite ist nur die verwaltungsberechtigte Mehrheit zur prozessualen Verfügung legitimiert, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Verwaltung handelt. (T1); Beisatz: Auch muss ein Minderheitseigentümer die Ergebnisse des von der Mehrheit geführten Verfahrens nach den §§18 f MRG gegen sich gelten lassen, weil es sich diesfalls um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Bei Führung eines Verfahrens nach den Paragraphen 18, ff MRG bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite ist nur die verwaltungsberechtigte Mehrheit zur prozessualen Verfügung legitimiert, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Verwaltung handelt. (T1); Beisatz: Auch muss ein Minderheitseigentümer die Ergebnisse des von der Mehrheit geführten Verfahrens nach den §§18 f MRG gegen sich gelten lassen, weil es sich diesfalls um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. (T2) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 253/09f Vgl; Beisatz: Die Legitimation einzelner Wohnungseigentümer, ein Verfahren nach § 18 MRG gegen ihre Mieter einzuleiten, wird von der Rechtsprechung verneint. (T3); Beisatz: Ist das ganze Haus, die ganze Wohnungseigentumsliegenschaft, insbesondere deren allgemeine Teile, von einem Anspruch nach dem MRG erfasst, wird das ausschließliche Nutzungsrecht jedes Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Eigentümergemeinschaft überlagert. (T4)Vgl; Beisatz: Die Legitimation einzelner Wohnungseigentümer, ein Verfahren nach Paragraph 18, MRG gegen ihre Mieter einzuleiten, wird von der Rechtsprechung verneint. (T3); Beisatz: Ist das ganze Haus, die ganze Wohnungseigentumsliegenschaft, insbesondere deren allgemeine Teile, von einem Anspruch nach dem MRG erfasst, wird das ausschließliche Nutzungsrecht jedes Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Eigentümergemeinschaft überlagert. (T4) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 200/10p Vgl auch; Beisatz: Hier: Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen (Fensteraustausch) durch den Mieter. (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.