A;
X;
B,
IIIa; KAG §1ABGB §861;
A;
römisch zehn;
B,
Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. Bei einem lediglich internen Konsultationsverfahren aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Konsiliarius entstehen hingegen keine Rechtsbeziehungen zwischen Konsiliarius und Patient. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Konsiliarius um eine Krankenanstalt iSd § 1 KAG handelt, folgt daher noch nicht zwingend, dass ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Patienten zustandegekommen ist.Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. Bei einem lediglich internen Konsultationsverfahren aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Konsiliarius entstehen hingegen keine Rechtsbeziehungen zwischen Konsiliarius und Patient. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Konsiliarius um eine Krankenanstalt iSd Paragraph eins, KAG handelt, folgt daher noch nicht zwingend, dass ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Patienten zustandegekommen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2001-12-19 3 Ob 237/00z TE OGH 2006-10-11 7 Ob 136/06k Auch; nur: Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. (T1); Beisatz: Daher keine Haftung des an einen Facharzt überweisenden Arztes für dessen Fehlleistungen nach § 1313a
. (T2); Beisatz: Hier: Keine Haftung des Hautarztes für „Kunstfehler" des Pathologen, der einen falschen Laborbefund über eine ihm vom Hautarzt übermittelte Gewebeprobe eines Patienten erstellt. (T3); Veröff: SZ 2006/147Auch; nur: Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. (T1); Beisatz: Daher keine Haftung des an einen Facharzt überweisenden Arztes für dessen Fehlleistungen nach Paragraph 1313 a,
. (T2); Beisatz: Hier: Keine Haftung des Hautarztes für „Kunstfehler" des Pathologen, der einen falschen Laborbefund über eine ihm vom Hautarzt übermittelte Gewebeprobe eines Patienten erstellt. (T3); Veröff: SZ 2006/147 TE OGH 2010-09-01 7 Ob 141/10a Auch TE OGH 2017-03-29 1 Ob 161/16g Vgl aber; Beisatz: § 1313a
kann durchaus auch für das Zusammenwirken fachfremder Fachärzte herangezogen werden, wobei es aber auf die Frage des Inhalts des Behandlungsvertrags ankommt und aus dem Behandlungsvertrag zu erschließen ist, welche Leistungen der (unmittelbar beauftragte) Arzt schuldet. (T4)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 1313 a,
kann durchaus auch für das Zusammenwirken fachfremder Fachärzte herangezogen werden, wobei es aber auf die Frage des Inhalts des Behandlungsvertrags ankommt und aus dem Behandlungsvertrag zu erschließen ist, welche Leistungen der (unmittelbar beauftragte) Arzt schuldet. (T4) Beisatz: Von einem solchen Einverständnis der Patientin ist aber bei einer vom konsultierten Gynäkologen intern und ohne Absprache und nähere Information gegenüber der Patientin durchgeführten bloßen Übersendung von Gewebeproben an einen Pathologen nicht auszugehen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115996
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.