OGH Rechtssatz RS0116015 (3Ob240/01t)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116015 Entscheidungsdatum19.12.2001 Geschäftszahl3Ob240/01t; 3Ob243/11y NormABGB §1101; EO §109; EO §110; EO §111, EO §112 RechtssatzDer Zwangsverwalter hat alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen. Demgemäß ist er auch zur klageweisen Geltendmachung fälliger Mietzinse ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt. Nichts anderes gilt für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Zahlungen des Bestandzinses, wie etwa auf pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB.Der Zwangsverwalter hat alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen. Demgemäß ist er auch zur klageweisen Geltendmachung fälliger Mietzinse ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt. Nichts anderes gilt für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Zahlungen des Bestandzinses, wie etwa auf pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 2001-12-19 3 Ob 240/01t TE OGH 2012-02-22 3 Ob 243/11y Ähnlich; auch nur: Der Zwangsverwalter hat alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen. Demgemäß ist er auch zur klageweisen Geltendmachung fälliger Mietzinse ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt. (T1) Veröff: SZ 2012/19