RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116104 Entscheidungsdatum19.12.2001 Geschäftszahl7Ob290/01z; 1Ob303/02v; 4Ob27/03d; 2Ob73/03d; 9Ob65/03d; 1Ob118/03i; 7Ob106/03v; 9Ob118/03y; 9Ob21/04k; 7Ob25/05k; 2Ob34/05x; 5Ob26/06v; 9Ob82/06h; 1Ob137/12x; 1Ob159/16p NormKSchG §5j RechtssatzWird auf der Vorderseite der Gewinnzusage in einem überdruckten Teil ein schwer eruierbarer Hinweis auf umseitige (in die Innenseite des Versendungsumschlages "versteckt" platzierte) Bedingungen gemacht und wird in diesen umseitigen Bedingungen nicht durch deutliche Hervorhebungen darauf aufmerksam gemacht, dass die Gewinnzusage noch von weiteren Bedingungen abhängig ist, ist die Gewinnzusage als rechtlich verbindlich zu werten. EntscheidungstexteTE OGH 2001-12-19 7 Ob 290/01z Veröff: SZ 74/203 TE OGH 2003-02-28 1 Ob 303/02v Auch; Beisatz: Voraussetzung für eine Anwendung des § 5j KSchG soll vor allem sein, dass die Zusendung durch ihre Gestaltung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe. (T1)Auch; Beisatz: Voraussetzung für eine Anwendung des Paragraph 5 j, KSchG soll vor allem sein, dass die Zusendung durch ihre Gestaltung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe. (T1) Veröff: SZ 2003/20 TE OGH 2003-02-18 4 Ob 27/03d Vgl auch; Beisatz: Wenn die in der Übersicht der drei Gewinne neben dem Geldgewinn abgedruckte Zahl mit der von der Klägerin auf ihrem "grünen Smiley" freigerubbelten Zahl übereinstimmt, wird nach der Unklarheitenregel im Gesamtzusammenhang der Eindruck erweckt, bereits gewonnen zu haben; dies auch ungeachtet der Tatsache, dass wiederholt nur von einer "Gewinnchance" die Rede ist. (T2) Beisatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bgegen § 5j KSchG. (T3)Beisatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bgegen Paragraph 5 j, KSchG. (T3) TE OGH 2003-04-24 2 Ob 73/03d Auch; Beisatz: Die Rechtsfolgen des § 5j KSchG treten auch dann ein, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, bereits gewonnen zu haben, dies aber aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung zumindest ernstlich für möglich halten durften. (T4)Auch; Beisatz: Die Rechtsfolgen des Paragraph 5 j, KSchG treten auch dann ein, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, bereits gewonnen zu haben, dies aber aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung zumindest ernstlich für möglich halten durften. (T4) TE OGH 2003-06-25 9 Ob 65/03d Vgl; Beisatz: Die Frage, ob durch die Zusendung beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, kann regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden. (T5) TE OGH 2003-07-01 1 Ob 118/03i Vgl auch; Beisatz: Den auf der Innenseite eines Briefumschlags abgedruckten Teilnahmebedingungen kommt kein Auffälligkeitswert zu. (T6) Beisatz: Hier: Bezeichnet sich der Unternehmer in der Zusendung als "beliebtester Geldgewinn-Versender" und spricht von einer "Gewinn-Bar-Auszahlung" auf Grund eines schon vorhandenen "Guthaben-Belegs" sowie von "vielen tausend Gewinnern", und fragt den Verbraucher, wie er in seinem "Gewinnfall die öS 210.000 erhalten" wolle, und bietet ihm bereits seine Unterstützung "bei der Anlage dieses vielen Geldes" an, und erläutert ferner, der Bargeldgewinn könne "neben dem Absenden eines Briefes auch erstmals telefonisch sofort beauftragt werden", wird offenkundig der (falsche) Eindruck vermittelt, der Verbaucher habe bereits gewonnen und müsse sich zur Gewinnauszahlung nur noch bis zu einem bestimmten Termin anmelden; hätte doch der Verbraucher den gegenteiligen Schluss allenfalls nur aus der "Kopie des öffentlichen Protokolls des staatlich vereidigten Notars" ziehen können, wobei jedoch das Verlosungsdatum durch seine Schreibweise und Platzierung verschleiert war. (T7) Veröff: SZ 2003/75 TE OGH 2003-08-05 7 Ob 106/03v Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2003-10-22 9 Ob 118/03y Vgl; Beisatz: Zusendung wie in 9 Ob 65/03d. (T8) TE OGH 2004-04-21 9 Ob 21/04k Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Es wird der Eindruck erweckt, der Empfänger der Zusendung habe jedenfalls EUR 12.500,- (also einen bestimmten Preis) gewonnen. Dass zusätzlich der Eindruck erweckt wird, der Preis könne auch noch höher ausfallen, kann nicht dazu führen, dem betroffenen Verbraucher den Anspruch auf den ihm jedenfalls (scheinbar) zugesagten (Mindestpreis) Preis zu verwehren. (T9) TE OGH 2005-02-16 7 Ob 25/05k Vgl auch TE OGH 2005-09-22 2 Ob 34/05x Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2006-05-30 5 Ob 26/06v Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zusendungen, bei denen erst im Kleingedruckten, an unauffälliger Stelle oder erst als Ergebnis einer akribischen Textanalyse ein anderer, für den Unternehmer günstigerer Sinn ermittelt werden könnte, sind von den Rechtsfolgen des § 5j KSchG umfasst. (T10)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zusendungen, bei denen erst im Kleingedruckten, an unauffälliger Stelle oder erst als Ergebnis einer akribischen Textanalyse ein anderer, für den Unternehmer günstigerer Sinn ermittelt werden könnte, sind von den Rechtsfolgen des Paragraph 5 j, KSchG umfasst. (T10) TE OGH 2006-08-11 9 Ob 82/06h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-09-06 1 Ob 137/12x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-10-19 1 Ob 159/16p Vgl auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116104
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