Baischer gegen Österreich.Ein „tribunal" ist in materieller Hinsicht charakterisiert durch seine Aufgabe als Rechtsprechungsorgan, das auf der Grundlage von Rechtsnormen und als Ergebnis eines ordnungsgemäßen Verfahrens alle seiner Zuständigkeit unterliegenden Fragen zu entscheiden hat. Es muss auch eine Reihe anderer Bedingungen erfüllen - Unabhängigkeit, insb von der Exekutive, Unparteilichkeit, Dauer des Mandats seiner Mitglieder und Verfahrensgarantien, von denen mehrere im Text des Artikel 6, Absatz eins, MRK genannt werden. Die österreichischen UVS sind als „tribunals"
TE AUSL EGMR 2001-12-20 Bsw 32381/96 Veröff: NL 2002,9 TE AUSL EGMR 2004-04-06 Bsw 67950/01 nur: Ein „tribunal" ist in materieller Hinsicht charakterisiert durch seine Aufgabe als Rechtsprechungsorgan, das auf der Grundlage von Rechtsnormen und als Ergebnis eines ordnungsgemäßen Verfahrens alle seiner Zuständigkeit unterliegenden Fragen zu entscheiden hat. Es muss auch eine Reihe anderer Bedingungen erfüllen - Unabhängigkeit, insb von der Exekutive, Unparteilichkeit, Dauer des Mandats seiner Mitglieder und Verfahrensgarantien, von denen mehrere im Text des Art 6 Abs 1 MRK genannt werden. (T1nur: Ein „tribunal" ist in materieller Hinsicht charakterisiert durch seine Aufgabe als Rechtsprechungsorgan, das auf der Grundlage von Rechtsnormen und als Ergebnis eines ordnungsgemäßen Verfahrens alle seiner Zuständigkeit unterliegenden Fragen zu entscheiden hat. Es muss auch eine Reihe anderer Bedingungen erfüllen - Unabhängigkeit, insb von der Exekutive, Unparteilichkeit, Dauer des Mandats seiner Mitglieder und Verfahrensgarantien, von denen mehrere im Text des Artikel 6, Absatz eins, MRK genannt werden. (T1 Beisatz: Der Spruchsenat des Hauptzollamtes und der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion sind „tribunals"
Wird ein Bsf ausreichend darüber belehrt, dass er seinen Fall vor einen Spruch- bzw Berufungssenat bringen kann, und unterlässt er dies, so ist sein Recht auf Zugang zu einem Gericht im Finanzstrafverfahren gewahrt. Rozsa gegen Österreich. (T2) Beisatz: Der Spruchsenat des Hauptzollamtes und der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion sind „tribunals"
Wird ein Bsf ausreichend darüber belehrt, dass er seinen Fall vor einen Spruch- bzw Berufungssenat bringen kann, und unterlässt er dies, so ist sein Recht auf Zugang zu einem Gericht im Finanzstrafverfahren gewahrt. Rozsa gegen Österreich. (T2) Veröff: NL 2004,64 TE AUSL EGMR 2006-10-05 Bsw 12555/03 nur: Die österreichischen UVS sind als „tribunals"
(T3)nur: Die österreichischen UVS sind als „tribunals"
(T3) Veröff: NL 2006,239 TE AUSL EGMR 2006-11-09 Bsw 30003/02 nur T1; Beisatz: Hier: Berufungskommission nach Beamten-Dienstrechtsgesetz. (T4) Veröff: NL 2006,299 TE AUSL EGMR 2008-05-06 Bsw 29749/04 nur T3; Veröff: NL 2008,131 TE AUSL EGMR 2012-09-18 Bsw 10781/08 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Berufungskommission nach Beamten-Dienstrechtsgesetz beim Bundeskanzleramt. (Bem: Ohneberg gg. Österreich) (T5) Veröff: NL 2012,304 TE AUSL 2020-01-30 Bsw 29295/16 vgl; Beisatz: Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK kann nicht auf die angebliche fehlende Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Tribunals gestützt werden, wenn die getroffene Entscheidung (hier: des Notarsenats eines deutschen OLG) der nachfolgenden Kontrolle eines gerichtlichen Organs unterworfen war, das volle Jurisdiktionsgewalt hatte und die Achtung der in der genannten Konventionsbestimmung festgesetzten Garantien sicherstellte (hier ging es um die Überprüfungsbefugnis des deutschen BGH). (Franz gg Deutschland) (T6)vgl; Beisatz: Eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann nicht auf die angebliche fehlende Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Tribunals gestützt werden, wenn die getroffene Entscheidung (hier: des Notarsenats eines deutschen OLG) der nachfolgenden Kontrolle eines gerichtlichen Organs unterworfen war, das volle Jurisdiktionsgewalt hatte und die Achtung der in der genannten Konventionsbestimmung festgesetzten Garantien sicherstellte (hier ging es um die Überprüfungsbefugnis des deutschen BGH). (Franz gg Deutschland) (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2001:RS0121238
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.