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OGH Rechtssatz RS0115950 (6Ob106/01h u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115950 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl6Ob106/01h; 4Ob3/24f NormZPO §20 ZPO §237 RechtssatzEine Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht beeinträchtigt die Rechtsposition des als Nebenintervenienten beigetretenen betreibenden Gläubigers wesentlich. Er ist durch die darauf zurückzuführende Verweigerung der Verfahrensfortsetzung beschwert.

EntscheidungstexteTE OGH 2001-12-20 6 Ob 106/01h TE OGH 2024-06-25 4 Ob 3/24f nur: Die Verweigerung der Verfahrensfortsetzung beeinträchtigt die Rechtsstellung des Nebenintervenienten und begründet eine Beschwer des Nebenintervenienten. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115950

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