RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115948 Entscheidungsdatum20.12.2001 Geschäftszahl6Ob249/01p; 6Ob265/03v; 6Ob209/04k; 6Ob41/05f; 6Ob219/05g; 6Ob129/06y; 6Ob79/07x; 6Ob122/13d; 6Ob89/14b; 4Ob177/18k; 6Ob97/22s NormABGB §1330 BI, ABGB §1330 BII RechtssatzBei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist ein fiktiver Mitteilungsempfänger, dem alle Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind.Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist ein fiktiver Mitteilungsempfänger, dem alle Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind. EntscheidungstexteTE OGH 2001-12-20 6 Ob 249/01p Veröff: SZ 74/204 TE OGH 2004-02-19 6 Ob 265/03v TE OGH 2005-03-17 6 Ob 209/04k TE OGH 2005-05-19 6 Ob 41/05f TE OGH 2005-11-03 6 Ob 219/05g Vgl; Beisatz: Hier: Der Beklagte berief sich nicht darauf, dass der durchschnittliche Mitteilungsempfänger etwa schon aufgrund der Berichte in anderen Medien soweit vorinformiert gewesen wäre, dass er die zweifelhafte und unvollständige Angabe in einem Interview im Sinne der Version des Beklagten versteht. (T1) TE OGH 2006-06-29 6 Ob 129/06y nur: Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. (T2); Beisatz: Vor allem diese „Gesamtschau" ist für die Beurteilung entscheidend, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als - einer Wahrheitsprüfung nicht zugängliches - reines Werturteil zu qualifizieren ist. (T3)nur: Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. (T2); Beisatz: Vor allem diese „Gesamtschau" ist für die Beurteilung entscheidend, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als - einer Wahrheitsprüfung nicht zugängliches - reines Werturteil zu qualifizieren ist. (T3) TE OGH 2007-06-21 6 Ob 79/07x TE OGH 2013-11-28 6 Ob 122/13d Auch; Beisatz: Einer isolierten Beurteilung einer Schlagzeile oder einer ähnlichen Hervorhebung (hier Überschrift eines Postings) steht der Grundsatz entgegen, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fiel, zu beurteilen ist, es sei denn, die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) enthielte vollständige Tatsachenbehauptungen oder wenn Tatsachenbehauptungen mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen sind. (T4) TE OGH 2014-10-09 6 Ob 89/14b Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs kommt es sowohl auf die Kurzdarstellung als auch auf den verlinkten Beitrag an. (T5) TE OGH 2018-10-23 4 Ob 177/18k Auch; Beisatz: §§ 1, 11 UWG. (T6)Auch; Beisatz: Paragraphen eins, 11, UWG. (T6) TE OGH 2022-09-14 6 Ob 97/22s Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115948
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