RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0115949 Entscheidungsdatum20.12.2001 Geschäftszahl6Ob249/01p; 4Ob105/07f; Bsw3002/03 (Bsw23676/03); Bsw37520/07; Bsw60798/10 NormMRK Art10 Abs1 II2; MRK Art10 Abs2 IV4c; UrhG §78 RechtssatzDer EGMR räumt der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert ein. Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse hält er nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Art 10 MRK für vereinbar. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung (EGMR vom
- 2000, MR 2000, 221). Die angeführten Grundsätze müssen auch für ein von einem Medieninhaber veranstaltetes Meinungsforum gelten, bei dem die Veröffentlichung des Bildes eines eingeladenen, aber nicht erschienenen Teilnehmers nicht zu beanstanden ist. Damit wird nichts anderes als eine (teilweise) visuelle Gleichstellung mit den erschienenen Teilnehmern bewirkt. Nicht die Bildveröffentlichung, sondern die einzelnen Diskussionsbeiträge verursachten die missbilligte "Prangerwirkung", zu deren Entkräftung dem Kläger aber Gelegenheit gegeben worden war.Der EGMR räumt der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert ein. Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse hält er nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Artikel 10, MRK für vereinbar. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung (EGMR vom
- 2000, MR 2000, 221). Die angeführten Grundsätze müssen auch für ein von einem Medieninhaber veranstaltetes Meinungsforum gelten, bei dem die Veröffentlichung des Bildes eines eingeladenen, aber nicht erschienenen Teilnehmers nicht zu beanstanden ist. Damit wird nichts anderes als eine (teilweise) visuelle Gleichstellung mit den erschienenen Teilnehmern bewirkt. Nicht die Bildveröffentlichung, sondern die einzelnen Diskussionsbeiträge verursachten die missbilligte "Prangerwirkung", zu deren Entkräftung dem Kläger aber Gelegenheit gegeben worden war. EntscheidungstexteTE OGH 2001-12-20 6 Ob 249/01p Veröff: SZ 74/204 TE OGH 2007-10-02 4 Ob 105/07f nur: Der EGMR räumt der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert ein. Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse hält er nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Art 10 MRK für vereinbar. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung. (T1)nur: Der EGMR räumt der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert ein. Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse hält er nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Artikel 10, MRK für vereinbar. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung. (T1) TE AUSL EGMR 2009-03-10 Bsw 3002/03 Vgl; nur: Der EGMR räumt der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert ein. (T2) Veröff: NL 2009,84 TE AUSL EGMR 2010-07-06 Bsw 37520/07 Auch; nur T2; Veröff: NL 2010,215 TE AUSL EGMR 2018-06-28 Bsw 60798/10 Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2018,257 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115949