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{'item': '15Os164/01; 13Os53/02; 13Os18/03; 13Os59/03; 13Os26/05f; 11Os127/05v; 14Os20/06g; 15Os28/07t; 14Os22/08d; 11Os74/08d; 13Os40/08v; 11Os96/08i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116020 Entscheidungsdatum17.09.2025 Geschäftszahl15Os164/01; 13Os53/02; 13Os18/03; 13Os59/03; 13Os26/05f; 11Os127/05v; 14Os20/06g; 15Os28/07t; 14Os22/08d; 11Os74/08d; 13Os40/08v; 11Os96/08i; 15Os25/09d; 13Os12/10d; 11Os43/11z; 13Os51/11s; 14Os164/11s; 14Os2/13w; 12Os13/15a; 11Os74/15i; 15Os102/15m; 12Os119/15i; 11Os85/17k (11Os86/17g; 11Os91/17t); 13Os129/17w; 15Os2/19m; 12Os18/21w; 14Os82/21x; 15Os94/21v; 14Os5/22z; 13Os65/23t; 15Os152/23a; 14Os15/25z; 12Os70/25y NormStGB §32 Abs2 StGB §33 Z1 StGB §127 StGB §128 StGB §129 StGB §130 StGB §147 StGB §148 StPO §281 Abs1 Z11 RechtssatzDie Annahme der "mehrfachen Qualifikation des Diebstahls" als erschwerend könnte einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellen, wenn nur ein mit gewerbsmäßiger Absicht versuchter oder vollendeter schwerer Diebstahl Urteilsgegenstand wäre. Hat der Angeklagte aber mehrere (hier: drei) selbständige, als (gewerbsmäßig schwerer) Diebstahl abgeurteilte Taten, verübt, ist der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB schon durch die Wiederholung der Tat erfüllt. In welcher der drei gleichwertigen Formen der Strafzumessungsgrund des § 33 Z 1 StGB verwirklicht wurde, ist bedeutungslos.Die Annahme der "mehrfachen Qualifikation des Diebstahls" als erschwerend könnte einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellen, wenn nur ein mit gewerbsmäßiger Absicht versuchter oder vollendeter schwerer Diebstahl Urteilsgegenstand wäre. Hat der Angeklagte aber mehrere (hier: drei) selbständige, als (gewerbsmäßig schwerer) Diebstahl abgeurteilte Taten, verübt, ist der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB schon durch die Wiederholung der Tat erfüllt. In welcher der drei gleichwertigen Formen der Strafzumessungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB verwirklicht wurde, ist bedeutungslos. EntscheidungstexteTE OGH 2002-01-10 15 Os 164/01 TE OGH 2002-05-29 13 Os 53/02 Auch; Beisatz: Hat der Täter mit gewerbsmäßigem Diebstahl und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenem Diebstahl zwei strafbare Handlungen verschiedener Art realisiert (ungleichartige Realkonkurrenz), von denen nur eine die Strafdrohung bestimmt, kann das Zusammentreffen zweier Qualifikationen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet werden. Wurde eine der Qualifikationen des § 130 zweiter Satz StGB tatmehrheitlich verwirklicht, verstößt die Wertung ihres Zusammentreffens mit § 128 beziehungsweise § 129 StGB bei der Strafbemessung als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T1)Auch; Beisatz: Hat der Täter mit gewerbsmäßigem Diebstahl und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenem Diebstahl zwei strafbare Handlungen verschiedener Art realisiert (ungleichartige Realkonkurrenz), von denen nur eine die Strafdrohung bestimmt, kann das Zusammentreffen zweier Qualifikationen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet werden. Wurde eine der Qualifikationen des Paragraph 130, zweiter Satz StGB tatmehrheitlich verwirklicht, verstößt die Wertung ihres Zusammentreffens mit Paragraph 128, beziehungsweise Paragraph 129, StGB bei der Strafbemessung als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T1) TE OGH 2003-04-30 13 Os 18/03 Auch; Beisatz: Die Wertung der „zweifachen Qualifikation" als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt (ohne dass die Qualifikationen zu einander im Verhältnis der Spezialität stehen, weil sonst die eine Qualifikation von der anderen verdrängt würde und ein Zusammentreffen gar nicht gegeben wäre). Nur dann kann nämlich gesagt werden, dass die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit – was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist – die Strafdrohung bestimmen. Diese Umstände dürfen daher gemäß § 32 Abs 2 erster Satz StGB nicht auch noch als erschwerend in Rechnung gestellt werden, was bedeutet, dass (nur) in solchen Fällen bei der Strafbemessung das Zusammentreffen der zwei Qualifikationen bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO außer Betracht zu bleiben hat. (T2)Auch; Beisatz: Die Wertung der „zweifachen Qualifikation" als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt (ohne dass die Qualifikationen zu einander im Verhältnis der Spezialität stehen, weil sonst die eine Qualifikation von der anderen verdrängt würde und ein Zusammentreffen gar nicht gegeben wäre). Nur dann kann nämlich gesagt werden, dass die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit – was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist – die Strafdrohung bestimmen. Diese Umstände dürfen daher gemäß Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB nicht auch noch als erschwerend in Rechnung gestellt werden, was bedeutet, dass (nur) in solchen Fällen bei der Strafbemessung das Zusammentreffen der zwei Qualifikationen bei sonstiger Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO außer Betracht zu bleiben hat. (T2) Beisatz: Soweit die Erfüllung einer Qualifikation nicht zu den Voraussetzungen einer strafsatzbestimmenden anderen zählt und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist, bildet das Zusammentreffen der Qualifikationen einen Erschwerungsgrund. Letzteres trifft bei tatmehrheitlicher Verwirklichung von in einer Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) zusammengefassten Qualifikationen stets zu. (T3)Beisatz: Soweit die Erfüllung einer Qualifikation nicht zu den Voraussetzungen einer strafsatzbestimmenden anderen zählt und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist, bildet das Zusammentreffen der Qualifikationen einen Erschwerungsgrund. Letzteres trifft bei tatmehrheitlicher Verwirklichung von in einer Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) zusammengefassten Qualifikationen stets zu. (T3) TE OGH 2003-06-04 13 Os 59/03 Auch; Beis wie T2 nur: Die Wertung der „zweifachen Qualifikation" als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt (ohne dass die Qualifikationen zu einander im Verhältnis der Spezialität stehen, weil sonst die eine Qualifikation von der anderen verdrängt würde und ein Zusammentreffen gar nicht gegeben wäre). Dann bestimmen nämlich die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit – was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist – die Strafdrohung. Diese Umstände dürfen daher gemäß § 32 Abs 2 erster Satz StGB nicht auch noch als erschwerend in Rechnung gestellt werden, was bedeutet, dass in solchen Fällen bei der Strafbemessung das Zusammentreffen der zwei Qualifikationen außer Betracht zu bleiben hat. (T4)Auch; Beis wie T2 nur: Die Wertung der „zweifachen Qualifikation" als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt (ohne dass die Qualifikationen zu einander im Verhältnis der Spezialität stehen, weil sonst die eine Qualifikation von der anderen verdrängt würde und ein Zusammentreffen gar nicht gegeben wäre). Dann bestimmen nämlich die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit – was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist – die Strafdrohung. Diese Umstände dürfen daher gemäß Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB nicht auch noch als erschwerend in Rechnung gestellt werden, was bedeutet, dass in solchen Fällen bei der Strafbemessung das Zusammentreffen der zwei Qualifikationen außer Betracht zu bleiben hat. (T4) Beisatz: Hier wurden tateinheitlich nur eine einzige Qualifikation nach § 147 StGB und die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB verwirklicht, während weitere Betrügereien des Täters keine Qualifikationen erfüllen. (T5)Beisatz: Hier wurden tateinheitlich nur eine einzige Qualifikation nach Paragraph 147, StGB und die Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB verwirklicht, während weitere Betrügereien des Täters keine Qualifikationen erfüllen. (T5) TE OGH 2005-06-15 13 Os 26/05f Vgl; Beisatz: Das Zusammentreffen mehrerer (unselbständiger) Qualifikationen (wie hier: § 28 Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG) stellt seinerseits keine Qualifikation dar; dessen aggravierende Annahme begründet somit keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB). (T6)Vgl; Beisatz: Das Zusammentreffen mehrerer (unselbständiger) Qualifikationen (wie hier: Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG) stellt seinerseits keine Qualifikation dar; dessen aggravierende Annahme begründet somit keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB). (T6) TE OGH 2006-01-31 11 Os 127/05v Vgl auch TE OGH 2006-07-11 14 Os 20/06g Vgl; Beis ähnlich T2 nur: Die Wertung der „zweifachen Qualifikation" als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt. (T7) TE OGH 2007-04-23 15 Os 28/07t Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2008-04-15 14 Os 22/08d Vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch erschwerende Wertung der Schadensqualifikation ungeachtet dessen, dass die Strafe nach dem höheren Strafsatz des §148 StGB bemessen wurde. (T8) TE OGH 2008-06-24 11 Os 74/08d Vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot, weil im aktuellen Fall die höhere gesetzliche Strafdrohung des § 130 zweiter Strafsatz StGB allein durch die gewerbsmäßige Begehung eines nach § 129 Z 2 StGB qualifizierten Diebstahls bestimmt wurde. (T9)Vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot, weil im aktuellen Fall die höhere gesetzliche Strafdrohung des Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB allein durch die gewerbsmäßige Begehung eines nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB qualifizierten Diebstahls bestimmt wurde. (T9) TE OGH 2008-05-14 13 Os 40/08v Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2008-08-19 11 Os 96/08i Auch; Beisatz: Die Wertung der mehrfachen (hier zweifachen) Qualifikation als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt. Nur dann kann nämlich gesagt werden, dass die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit - was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist - die Strafdrohung bestimmen. Soweit die Erfüllung einer Qualifikation - wie hier - nicht zu den Voraussetzungen einer Strafsatz bestimmenden anderen zählt (gewerbsmäßige Begehung einerseits, Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung andererseits) und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist, bildet das Zusammentreffen der Qualifikationen einen Erschwerungsgrund. Die Tatwiederholung wiederum, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe in Anschlag gebracht werden. Die Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes verstößt somit auch bei Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T10)Auch; Beisatz: Die Wertung der mehrfachen (hier zweifachen) Qualifikation als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt. Nur dann kann nämlich gesagt werden, dass die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit - was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist - die Strafdrohung bestimmen. Soweit die Erfüllung einer Qualifikation - wie hier - nicht zu den Voraussetzungen einer Strafsatz bestimmenden anderen zählt (gewerbsmäßige Begehung einerseits, Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung andererseits) und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist, bildet das Zusammentreffen der Qualifikationen einen Erschwerungsgrund. Die Tatwiederholung wiederum, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe in Anschlag gebracht werden. Die Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes verstößt somit auch bei Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T10) Bem: Zur Frage der Tatwiederholung siehe auch RS0091375. (T11) TE OGH 2009-03-18 15 Os 25/09d Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. (T12) TE OGH 2011-02-17 13 Os 12/10d Vgl TE OGH 2011-05-19 11 Os 43/11z Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2011-07-14 13 Os 51/11s Auch; Beis wie T12 TE OGH 2012-01-24 14 Os 164/11s Vgl; Beisatz: Hier: Mehrfache Qualifikation des Betrugs zu Recht erschwerend gewertet, weil die Tathandlungen nicht nur nach § 148 zweiter Fall StGB, sondern auch nach § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB qualifiziert sind. (T13)Vgl; Beisatz: Hier: Mehrfache Qualifikation des Betrugs zu Recht erschwerend gewertet, weil die Tathandlungen nicht nur nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB, sondern auch nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB qualifiziert sind. (T13) TE OGH 2013-03-05 14 Os 2/13w Vgl; Beisatz: Hier: Annahme der „Mehrfachqualifikation“; Haben die Angeklagten mehrere selbständige, jeweils als schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe qualifizierte Taten verübt, ist der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB schon durch die Tatwiederholung erfüllt. (T14)Vgl; Beisatz: Hier: Annahme der „Mehrfachqualifikation“; Haben die Angeklagten mehrere selbständige, jeweils als schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe qualifizierte Taten verübt, ist der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schon durch die Tatwiederholung erfüllt. (T14) TE OGH 2015-03-05 12 Os 13/15a Vgl; Beisatz: Hier: Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 28a Abs 2 Z 2 SMG) und in Bezug auf eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28 Abs 4 Z 3 SMG): Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die Erfüllung der einen nicht zu den Voraussetzungen der strafsatzbestimmenden anderen Qualifikation zählt. (T15)Vgl; Beisatz: Hier: Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG) und in Bezug auf eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG): Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die Erfüllung der einen nicht zu den Voraussetzungen der strafsatzbestimmenden anderen Qualifikation zählt. (T15) TE OGH 2015-07-07 11 Os 74/15i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-08-26 15 Os 102/15m Auch TE OGH 2016-04-07 12 Os 119/15i Auch; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2017-09-13 11 Os 85/17k Auch; Beis wie T15 TE OGH 2017-12-06 13 Os 129/17w Vgl TE OGH 2019-02-27 15 Os 2/19m Beis wie T2 TE OGH 2021-07-29 12 Os 18/21w Vgl TE OGH 2021-11-16 14 Os 82/21x Vgl TE OGH 2021-10-20 15 Os 94/21v Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2022-03-31 14 Os 5/22z Vgl TE OGH 2023-09-20 13 Os 65/23t vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2024-01-31 15 Os 152/23a vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-05-13 14 Os 15/25z vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-09-17 12 Os 70/25y vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116020

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