GB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. Handlungsunwert und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Ob schwere Schuld vorliegt, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu beurteilen, wobei hiefür keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsumstände vorausgesetzt wird (13 Os 111/00 mit weiteren Judikaturhinweisen und Literaturhinweisen).Nach Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO sind diversionelle Maßnahmen unter anderem nur dann zulässig, wenn die Schuld des Verdächtigen (Angeklagten) nicht als schwer anzusehen wäre. Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend,
Paragraph 32, Absatz eins, StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. Handlungsunwert und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Ob schwere Schuld vorliegt, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (Paragraph 32, StGB) zu beurteilen, wobei hiefür keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsumstände vorausgesetzt wird (13 Os 111/00 mit weiteren Judikaturhinweisen und Literaturhinweisen). EntscheidungstexteTE OGH 2002-01-10 15 Os 164/01 TE OGH 2002-05-07 14 Os 38/02 TE OGH 2002-11-28 15 Os 110/02 nur: Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend,
GB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. Handlungsunwert und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Ob schwere Schuld vorliegt, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu beurteilen. (T1)nur: Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend,
Paragraph 32, Absatz eins, StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. Handlungsunwert und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Ob schwere Schuld vorliegt, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (Paragraph 32, StGB) zu beurteilen. (T1) TE OGH 2002-10-01 11 Os 81/02 nur T1 TE OGH 2003-01-29 13 Os 7/03 Vgl auch TE OGH 2003-03-27 12 Os 18/03 TE OGH 2004-05-19 13 Os 16/04 Auch; Beisatz: Bei der Frage nach schwerer Schuld fällt neben dem Gesinnungsunwert und den Strafbemessungsgründen der §§ 32 ff StGB auch das vom Täter verwirklichte Handlungs- und Erfolgsunrecht ins Gewicht. (T2)Auch; Beisatz: Bei der Frage nach schwerer Schuld fällt neben dem Gesinnungsunwert und den Strafbemessungsgründen der Paragraphen 32, ff StGB auch das vom Täter verwirklichte Handlungs- und Erfolgsunrecht ins Gewicht. (T2) TE OGH 2004-08-05 12 Os 45/04 Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Diversionsvoraussetzung nach § 90a Abs 2 Z 2 StPO im Sinn einer umfassenden Strafzumessungsschuld ist das Handlungs- und Erfolgsunrecht sowie der Gesinnungsunwert jeweils tat- und täterbezogen einer Bewertung zu unterziehen. (T3)Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Diversionsvoraussetzung nach Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO im Sinn einer umfassenden Strafzumessungsschuld ist das Handlungs- und Erfolgsunrecht sowie der Gesinnungsunwert jeweils tat- und täterbezogen einer Bewertung zu unterziehen. (T3) TE OGH 2006-01-31 11 Os 26/05s Auch; nur: Handlungsunwert und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. (T4) TE OGH 2006-11-14 14 Os 84/06v Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Angesichts des - nach den Urteilsannahmen - grundlosen brutalen Angriffs gegen ein dem Angeklagten völlig unbekanntes Opfer auf offener Straße schlagen diese Kriterien insgesamt zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, sodass sich die vom Schuldspruch (§ 83 Abs 1 StGB) umfasste Tat nicht für eine diversionelle Erledigung eignet. (T5)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Angesichts des - nach den Urteilsannahmen - grundlosen brutalen Angriffs gegen ein dem Angeklagten völlig unbekanntes Opfer auf offener Straße schlagen diese Kriterien insgesamt zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, sodass sich die vom Schuldspruch (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) umfasste Tat nicht für eine diversionelle Erledigung eignet. (T5) TE OGH 2007-05-02 13 Os 35/07g Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: falsche Beweisaussage eines Polizeibeamten vor einer Verwaltungsbehörde - keine diversionelle Erledigung. (T6) TE OGH 2007-08-28 14 Os 76/07v Auch; Beis wie T2; Beisatz: Unter dem Aspekt spezialpräventiver Notwendigkeit einer Bestrafung ist auch eine gänzlich leugnende Verantwortung des Angeklagten durchaus beachtlich. (T7) TE OGH 2007-11-22 15 Os 128/07y Beisatz: Bei der Gesamtwertung kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehaltes eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (WK-StPO § 90a Rz 13f, 16, 21f und 27ff). (T8)Beisatz: Bei der Gesamtwertung kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehaltes eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (WK-StPO Paragraph 90 a, Rz 13f, 16, 21f und 27ff). (T8) TE OGH 2008-04-15 14 Os 32/08z Auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer" ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs-, Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. (T9)Auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer" ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach Paragraphen 32, ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs-, Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. (T9) Beis wie T8; Beisatz: Nunmehr „schwere Schuld" im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO. (T10)Beis wie T8; Beisatz: Nunmehr „schwere Schuld" im Sinn des Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO. (T10) TE OGH 2008-08-21 15 Os 64/08p Beisatz: Hier: Angesichts der vollkommen grundlosen Aggressionshandlung, die sich einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung annähert, der dabei vorhersehbaren Nähe eines Schadenseintritts, des nicht bloß geringfügigen verschuldeten Erfolgsunrechts und vor allem der sich in den gesamten Umständen der Tat konkretisierenden, gravierenden täterspezifischen Schuld erreichen Handlungs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Unwerthöhe, die als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist, und die auch nicht durch das Nachtatverhalten des Verurteilten gemindert werden kann. Die Schuld des Täters ist im konkreten Fall als schwer zu qualifizieren, sodass sich die vom Schuldspruch umfasste Tat - auch im Hinblick auf den nicht unerheblichen sozialen Störwert - nicht für eine diversionelle Erledigung eignet. (T11) TE OGH 2008-11-13 15 Os 162/08z Auch; Beis wie T9; Beisatz: Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu. (T12) TE OGH 2009-05-28 12 Os 27/09a Vgl; Beisatz: Das Unterbleiben einer diversionellen Erledigung durch die Staatsanwaltschaft (§ 7 JGG) ist einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugänglich. (T13)Vgl; Beisatz: Das Unterbleiben einer diversionellen Erledigung durch die Staatsanwaltschaft (Paragraph 7, JGG) ist einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugänglich. (T13) Beisatz: Im Übrigen liegen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien, insbesondere des vom Gesetzgeber nicht nur durch die Strafdrohung, sondern auch durch die Bezeichnung des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB als schweren sexuellen Missbrauch als hoch eingestuften Tatunrechts und der vielfachen Tatwiederholung im Tatzeitraum 14 bis 15-jährigen Angeklagten zum Nachteil der eigenen, erst 8 bzw 9-jährigen Schwester, die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht vor. (T14)Beisatz: Im Übrigen liegen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien, insbesondere des vom Gesetzgeber nicht nur durch die Strafdrohung, sondern auch durch die Bezeichnung des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB als schweren sexuellen Missbrauch als hoch eingestuften Tatunrechts und der vielfachen Tatwiederholung im Tatzeitraum 14 bis 15-jährigen Angeklagten zum Nachteil der eigenen, erst 8 bzw 9-jährigen Schwester, die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht vor. (T14) TE OGH 2011-10-13 13 Os 87/11k Auch; Beisatz: Bei der Frage nach schwerer Schuld (neben dem Gesinnungsunwert, den Strafzumessungsgründen und dem Erfolgsunrecht) fällt auch das vom Täter verwirklichte Handlungsunrecht ins Gewicht. (T15) TE OGH 2011-11-15 12 Os 151/11i Auch; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2012-06-28 11 Os 64/12i Auch; nur: Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend,
GB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. (T16)Auch; nur: Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend,
Paragraph 32, Absatz eins, StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. (T16) TE OGH 2012-06-27 15 Os 61/12b Auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer“ ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs-, Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu. (T17)Auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer“ ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach Paragraphen 32, ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs-, Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu. (T17) TE OGH 2013-03-07 12 Os 100/12s Beis wie T17 TE OGH 2013-09-30 17 Os 15/13d Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Ungerechtfertigte Datenabfrage. (T18) TE OGH 2014-02-19 15 Os 154/13f Auch; Beis wie T9 TE OGH 2014-10-13 17 Os 34/14z Auch; Beisatz: Die Anwendung der Diversion ist bei Missbrauch der Amtsgewalt auf leichte Fälle beschränkt, wie sich schon aus dem Ausnahmecharakter des § 198 Abs 3 (gegenüber Abs 2 Z 1) StPO ergibt. (T19)Auch; Beisatz: Die Anwendung der Diversion ist bei Missbrauch der Amtsgewalt auf leichte Fälle beschränkt, wie sich schon aus dem Ausnahmecharakter des Paragraph 198, Absatz 3, (gegenüber Absatz 2, Ziffer eins,) StPO ergibt. (T19) Beisatz: Die Voraussetzung bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten stellt nach ihrem Wortlaut und den eindeutigen Gesetzesmaterialien nicht bloß auf Vermögensrechte ab, weshalb auch jeder „Schaden an immateriellen Rechten und Persönlichkeitsrechten sowie an öffentlichen Rechten“ bei Beurteilung dieses Ausschlusskriteriums ins Kalkül zu ziehen ist. (T20) Beisatz: Das Tatbild des § 302 Abs 1 StGB verlangt keinen tatsächlichen Schadenseintritt. Auch deshalb ist die von § 198 Abs 3 StPO, der überdies an die „Tat“ und nicht an die strafbare Handlung anknüpft, angesprochene (wirkliche) Herbeiführung einer Schädigung an Rechten dem Bezugspunkt des tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes nicht gleichzusetzen. (T21)Beisatz: Das Tatbild des Paragraph 302, Absatz eins, StGB verlangt keinen tatsächlichen Schadenseintritt. Auch deshalb ist die von Paragraph 198, Absatz 3, StPO, der überdies an die „Tat“ und nicht an die strafbare Handlung anknüpft, angesprochene (wirkliche) Herbeiführung einer Schädigung an Rechten dem Bezugspunkt des tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes nicht gleichzusetzen. (T21) Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17 TE OGH 2015-10-22 12 Os 113/15g Auch; Beis wie T8; Beisatz: Bei Jugendlichen ist von dem durch § 5 Z 4 JGG modifizierten Strafrahmen auszugehen. (T22)Auch; Beis wie T8; Beisatz: Bei Jugendlichen ist von dem durch Paragraph 5, Ziffer 4, JGG modifizierten Strafrahmen auszugehen. (T22) TE OGH 2016-12-14 15 Os 110/16i Auch; Beis wie T17 TE OGH 2017-04-04 14 Os 12/17x Vgl; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Bei einer (hier gemäß § 87 Abs 1 StGB iVm § 19 Abs 1 JGG) maßgeblichen Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe könnten nur besonders mildernde Umstände der Annahme nicht schwerer Schuld rechtfertigen. (T23)Vgl; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Bei einer (hier gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, JGG) maßgeblichen Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe könnten nur besonders mildernde Umstände der Annahme nicht schwerer Schuld rechtfertigen. (T23) TE OGH 2017-05-17 13 Os 18/17x Vgl; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2017-06-12 17 Os 5/17i Vgl auch; Beis ähnlich wie T17 TE OGH 2017-06-12 17 Os 28/16w Auch; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Zu § 198 Abs 2 Z 1 StPO idFd StRÄG 2015 betreffend Missbrauch der Amtsgewalt. (T24)Auch; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, StPO idFd StRÄG 2015 betreffend Missbrauch der Amtsgewalt. (T24) TE OGH 2017-09-05 14 Os 52/17d Auch TE OGH 2017-09-25 17 Os 16/17g Auch; Beis wie T17 TE OGH 2018-04-10 11 Os 30/18y Vgl TE OGH 2018-09-26 15 Os 118/18v Vgl; Beis wie T23 TE OGH 2019-01-24 12 Os 111/18t Auch; Beis wie T8; Beis wie T22 TE OGH 2019-10-07 14 Os 110/19m Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T24 TE OGH 2019-10-07 14 Os 87/19d Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17 TE OGH 2020-04-14 14 Os 141/19w Vgl; Beis wie T17; Beis wie T24 TE OGH 2020-09-29 14 Os 89/20z Vgl; Beis wie T19 TE OGH 2020-10-15 12 Os 71/20p Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17 TE OGH 2021-03-23 14 Os 11/21f Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2022-02-22 14 Os 150/21x Vgl; Beis wie T17; Beis wie T24 TE OGH 2022-03-31 12 Os 144/21z Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T17 TE OGH 2023-08-01 14 Os 63/23f vgl; Beisatz wie T17; Beisatz wie T24 TE OGH 2024-06-19 14 Os 18/24i vgl; Beisatz wie T17; Beisatz wie T19; Beisatz wie T24 TE OGH 2025-02-25 14 Os 119/24t vgl; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier zu Bestechlichkeit (T25) TE OGH 2026-02-17 14 Os 111/25t vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116021
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.