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{'item': ['5Ob295/01w', '6Ob183/05p', '5Ob16/08a', '5Ob139/08i', '5Ob258/09s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116128 Entscheidungsdatum15.01.2002 Geschäftszahl5Ob295/01w; 6Ob183/05p; 5Ob16/08a; 5Ob139/08i; 5Ob258/09s NormABGB §1371; GBG §94 Abs1 Z2 C RechtssatzWird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin.Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB hin. EntscheidungstexteTE OGH 2002-01-15 5 Ob 295/01w Veröff: SZ 2002/2 TE OGH 2005-11-03 6 Ob 183/05p Auch; Beisatz: Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog §1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1) TE OGH 2008-05-14 5 Ob 16/08a Auch TE OGH 2008-07-14 5 Ob 139/08i Beisatz: Hier: Der Eintritt der Fälligkeit der pfandrechtlich gesicherten Forderung der einschreitenden Bank wurde gegenüber dem Grundbuchsgericht in keiner Weise dokumentiert. Der Inhalt der (zur Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung) der einschreitenden Bank eingeräumten Veräußerungsbefugnis in der Verkaufsvollmacht legt daher die Vermutung nahe, es könne damit ein gesetzliches Verbot, und zwar jenes des §1371 ABGB, verletzt oder umgangen worden sein. (T2) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 258/09s Beisatz: Maßgeblich hiefür ist, ob der Inhalt einer Verkaufsvollmacht mangels jeder effektiven Möglichkeit des Eigentümers zur Optimierung des Verkaufserlöses dem Zweck der Verbotsnorm des § 1371 ABGB widerspricht. (T3); Bem: Zum Zweck des Verbots nach § 1371 ABGB siehe RS0075180 (T2). (T4); Beisatz: Die in der Verkaufsvollmacht enthaltene Erklärung, dass aus der Kreditgeschäftsverbindung bereits fällige Forderungen unberechtigt aushaften und die Vollmacht „in diesem Zusammenhang" erteilt werde, reicht nicht aus, Bedenken hinsichtlich einer Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB zu beseitigen. (T5); Beisatz: Ein allenfalls im Streitverfahren möglicher Einwand einer Restgültigkeit der Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Bevollmächtigung zur Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung ist bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG versagt. (T6)Beisatz: Maßgeblich hiefür ist, ob der Inhalt einer Verkaufsvollmacht mangels jeder effektiven Möglichkeit des Eigentümers zur Optimierung des Verkaufserlöses dem Zweck der Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB widerspricht. (T3); Bem: Zum Zweck des Verbots nach Paragraph 1371, ABGB siehe RS0075180 (T2). (T4); Beisatz: Die in der Verkaufsvollmacht enthaltene Erklärung, dass aus der Kreditgeschäftsverbindung bereits fällige Forderungen unberechtigt aushaften und die Vollmacht „in diesem Zusammenhang" erteilt werde, reicht nicht aus, Bedenken hinsichtlich einer Umgehung der Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB zu beseitigen. (T5); Beisatz: Ein allenfalls im Streitverfahren möglicher Einwand einer Restgültigkeit der Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Bevollmächtigung zur Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung ist bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG versagt. (T6)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.