RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116404 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl5Ob312/01w; 4Ob298/02f; 5Ob188/03p; 6Ob70/04v; 6Ob148/04i; 1Ob74/07z; 9Ob25/07b; 4Ob124/07z; 16Ok3/08; 10Ob79/08b; 3Ob182/08y; 4Ob173/09h; 5Ob39/11p; 4Ob33/12z; 7Ob31/13d; 6Ob72/13a; 5Ob213/12b; 1Ob132/13p; 9Ob73/15y; 6Ob128/18v; 5Ob240/18g; 9Ob8/19w; 8Ob31/19w; 10Ob36/19w; 8Ob45/19d; 5Ob193/20y; 4Ob96/23f; 4Ob116/23x; 4Ob202/24w; 5Ob8/26a NormLGVÜ II 2007 allgLGVÜ römisch zwei 2007 allg EuGVÜ Art20 EuGVVO 2012 Art7 Nr2 EuGVVO Art5 Nr1 EuGVVO Art5 Nr3 EuGVVO Art6 Nr1 RechtssatzWas die sogenannten "doppelrelevanten Tatsachen" betrifft, also jene, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruchs erfolgt, muss die Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausreichen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten. EntscheidungstexteTE OGH 2002-01-15 5 Ob 312/01w TE OGH 2003-01-21 4 Ob 298/02f TE OGH 2004-06-29 5 Ob 188/03p Beisatz: Ob tatsächlich der geforderte materiellrechtliche Zusammenhang vorliegt, ist (grundsätzlich) erst im Hauptverfahren zu prüfen. (T1) Beisatz: Hier: Art 6 Z 1 EuGVVO. (T2)Beisatz: Hier: Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO. (T2) TE OGH 2004-09-23 6 Ob 70/04v Beis wie T1 TE OGH 2005-02-17 6 Ob 148/04i Auch TE OGH 2007-05-03 1 Ob 74/07z Auch TE OGH 2007-08-08 9 Ob 25/07b Auch; Beisatz: Dann, wenn der zuständigkeitsbegründende Sachverhalt auch anspruchsbegründend (also „doppelrelevant") ist, kommt eine Klagezurückweisung mangels Nachweises dieses Sachverhaltes auch dann nicht in Betracht, wenn das Erstgericht von den Sachverhaltsbehauptungen des Klägers abweichende Feststellungen getroffen hat. Auch in diesem Fall ist bei der Prüfung der Zuständigkeitsfrage von den Behauptungen des Klägers auszugehen. (T3) TE OGH 2007-10-02 4 Ob 124/07z Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/151 TE OGH 2008-07-16 16 Ok 3/08 Veröff: SZ 2008/102 TE OGH 2008-09-09 10 Ob 79/08b Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-11-19 3 Ob 182/08y TE OGH 2010-03-11 4 Ob 173/09h TE OGH 2012-02-14 5 Ob 39/11p Auch; Veröff: SZ 2012/14 TE OGH 2012-07-10 4 Ob 33/12z TE OGH 2013-07-03 7 Ob 31/13d TE OGH 2013-06-06 6 Ob 72/13a Vgl auch; Beisatz: Die Zuständigkeitsprüfung soll nicht mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet sein. (T4) Beisatz: Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet. (T5)Beisatz: Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet. (T5) TE OGH 2013-06-06 5 Ob 213/12b Auch TE OGH 2013-08-29 1 Ob 132/13p Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung zur Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei der Zuständigkeitsprüfung, die von den „Klagebehauptungen“ bzw den „schlüssigen Klagebehauptungen“ ausgeht, hat nahezu ausnahmslos Fälle im Auge, in denen der Kläger zwar Tatsachen vorgetragen hat, die sowohl für die Sach‑ als auch die Zuständigkeitsentscheidung von Bedeutung sind, die aber vom Prozessgegner bestritten wurden. Dass in solchen Fällen die Sachentscheidung den Vorrang haben soll, wenn erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens das Vorliegen dieser Tatsachen abschließend beurteilt werden kann, hat vernünftige prozessökonomische Erwägungen für sich. Diese passen allerdings nicht ohne weiteres auf die Fälle der behaupteten Streitgenossenschaft wegen einer vermeintlichen Solidarverpflichtung, wenn die Haftung der Streitgenossen auf unterschiedliche rechtliche Erwägungen gestützt wird. Dann liegt häufig keineswegs die Situation vor, dass auch schon gegenüber jener Partei, die die Zuständigkeit bestreitet, eine abschließende Sachentscheidung möglich wäre, die den Vorrang vor einer Zurückweisungsentscheidung haben soll. Vielmehr führt die allein aufgrund der Klageangaben gewonnene Erkenntnis, dass der behauptete Klageanspruch gegenüber der einen Partei mit Sicherheit nicht besteht, keineswegs zwingend dazu, dass nunmehr auch über das gegen die andere Partei erhobene Begehren meritorisch abgesprochen werden könnte. (T6) TE OGH 2016-05-25 9 Ob 73/15y Bem: Hier: LGVÜ 2007. (T7) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 128/18v TE OGH 2019-02-20 5 Ob 240/18g Beisatz: Hier: LGVÜ II 2007 (T8)Beisatz: Hier: LGVÜ römisch zwei 2007 (T8) TE OGH 2019-03-28 9 Ob 8/19w Beisatz: Hier: LGVÜ II 2007. (T9)Beisatz: Hier: LGVÜ römisch zwei 2007. (T9) TE OGH 2019-03-25 8 Ob 31/19w Auch TE OGH 2019-05-28 10 Ob 36/19w Beis wie T8 TE OGH 2019-06-27 8 Ob 45/19d TE OGH 2021-05-31 5 Ob 193/20y Beis wie T5 TE OGH 2023-06-27 4 Ob 96/23f vgl; Beisatz: Wenn die schlüssigen, die Zuständigkeit begründenden, Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen („doppelrelevante Tatsachen“) sind, so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen. (T10) Anm: vgl auch RS0115860 [T4]Anmerkung, vergleiche auch RS0115860 [T4] TE OGH 2024-01-25 4 Ob 116/23x vgl; Beisatz wie T5 Beisatz wie T6: Hier liegen in Ansehung der Zweitbeklagten keine doppelrelevanten Tatsachen vor, sodass es bei der allgemeinen Grundsatzregel zu bleiben hat, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. (T11) TE OGH 2025-07-22 4 Ob 202/24w vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 8/26a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116404
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