← Österreich

{'item': '1Ob305/01m; 1Ob117/02s; 1Ob186/02p; 1Ob90/02w; 5Ob2/12y; 8Ob91/12h; 1Ob158/15i; 8Ob69/15b; 10Ob41/17b; 9Ob26/18s; 5Ob25/19s; 1Ob107/19w; 10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116443 Entscheidungsdatum19.09.2024 Geschäftszahl1Ob305/01m; 1Ob117/02s; 1Ob186/02p; 1Ob90/02w; 5Ob2/12y; 8Ob91/12h; 1Ob158/15i; 8Ob69/15b; 10Ob41/17b; 9Ob26/18s; 5Ob25/19s; 1Ob107/19w; 10Ob2/21y; 1Ob49/21v; 1Ob25/21i; 9Ob64/24p NormABGB aF §140 Aa ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 AaABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Aa RechtssatzWährend der betreuungspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht im Regelfall zur Gänze durch die Betreuungsleistung abdeckt, hat der geldunterhaltspflichtige Elternteil lediglich einen finanziellen Beitrag in Form des Geldunterhaltes zu leisten, der gemeinsam mit der Betreuungsleistung des anderen Elternteils den gesamten Unterhaltsanspruch des Kindes abdeckt. EntscheidungstexteTE OGH 2002-01-29 1 Ob 305/01m TE OGH 2002-08-13 1 Ob 117/02s Auch; Beisatz: Die Trennung der Eltern und die Auflösung deren Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind bewirkt unterhaltsrechtlich eine Aufgabenteilung: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, schuldet ihm als Unterhaltsleistung eine bedarfsgerechte persönliche Betreuung, der andere Elternteil hat die - durch eine solche Betreuung verursachten - geldwerten Bedürfnisse des Kindes über die Zahlung von Geldunterhalt zu befriedigen. Er schuldet dem Kind aber keine persönliche Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt. (T1)Auch; Beisatz: Die Trennung der Eltern und die Auflösung deren Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind bewirkt unterhaltsrechtlich eine Aufgabenteilung: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, schuldet ihm als Unterhaltsleistung eine bedarfsgerechte persönliche Betreuung, der andere Elternteil hat die - durch eine solche Betreuung verursachten - geldwerten Bedürfnisse des Kindes über die Zahlung von Geldunterhalt zu befriedigen. Er schuldet dem Kind aber keine persönliche Betreuung im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt. (T1) TE OGH 2002-11-26 1 Ob 186/02p Auch; Beisatz: Der Geldunterhaltspflichtige erbringt seine Unterhaltsleistung ausschließlich in Form einer Geldleistung, der betreuende Elternteil erbringt sie im Regelfall durch persönliche Betreuungsleistungen. (T2) Beisatz: Der vom betreuenden Elternteil gereichte Naturalunterhalt wird-in aller Regel-aus dem vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Geldunterhalt finanziert. (T3) Beisatz: Der "Entfall der persönlichen Betreuungsleistung" durch den Geldunterhaltspflichtigen ist demnach nicht weiter in Rechnung zu stellen. (T4) TE OGH 2002-11-26 1 Ob 90/02w Beisatz: Der betreuende Elternteil reicht den Naturalunterhalt, der-in der Regel-aus dem vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Geldunterhalt finanziert wird, und erbringt (dabei) Betreuungsleistungen. (T5) TE OGH 2012-07-04 5 Ob 2/12y Auch; Beisatz: Gemäß § 140 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreuenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt. (T6)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreuenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt. (T6) TE OGH 2013-06-27 8 Ob 91/12h Vgl auch TE OGH 2015-09-17 1 Ob 158/15i Auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-11-25 8 Ob 69/15b Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-10-10 10 Ob 41/17b Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2018-07-24 9 Ob 26/18s Beis wie T6 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 25/19s Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-09-25 1 Ob 107/19w Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil neben seinem (ausschließlich geschuldeten) Geldunterhalt (im Rahmen seines Besuchsrechts) keinen weiteren – nicht geschuldeten – Naturalunterhalt leistet, führt nicht zu einer Erhöhung des Geldunterhalts. (T7) TE OGH 2021-02-26 10 Ob 2/21y Beis nur T4 TE OGH 2021-03-23 1 Ob 49/21v Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2021-09-07 1 Ob 25/21i Vgl TE OGH 2024-09-19 9 Ob 64/24p Beisatz wie T7 Beisatz: Unterdurchschnittliche Kontakte des geldunterhaltspflichtigen Elternteils mit dem Kind führen daher nicht zur Anhebung des Unterhaltsprozentsatzes. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116443

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.