RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116131 Entscheidungsdatum29.01.2002 Geschäftszahl4Ob285/01t; 7Ob317/03y; 7Ob51/07m; 7Ob23/08w; 7Ob64/09a; 6Ob66/10i; 4Ob44/10i; 1Ob190/11i; 3Ob157/13d; 5Ob178/15k; 5Ob200/21d NormEheG §95 RechtssatzNach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiell-rechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss aber die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt.Nach herrschender Auffassung ist die Frist des Paragraph 95, EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiell-rechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss aber die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt. EntscheidungstexteTE OGH 2002-01-29 4 Ob 285/01t TE OGH 2004-02-25 7 Ob 317/03y nur: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T1)nur: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des Paragraph 95, EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T1) TE OGH 2007-05-09 7 Ob 51/07m nur T1 TE OGH 2008-05-15 7 Ob 23/08w nur T1 TE OGH 2009-04-29 7 Ob 64/09a Auch; nur T1 TE OGH 2010-05-19 6 Ob 66/10i nur: Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss aber die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt. (T2) TE OGH 2010-10-05 4 Ob 44/10i TE OGH 2011-10-13 1 Ob 190/11i nur: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine materiellrechtliche Fallfrist. (T3)nur: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des Paragraph 95, EheG eine materiellrechtliche Fallfrist. (T3) TE OGH 2013-12-19 3 Ob 157/13d Vgl auch; nur T2 TE OGH 2015-12-21 5 Ob 178/15k Auch; Beisatz: Der geschiedene Ehegatte kann einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen den Anspruch nach § 97 ABGB auch dann bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Aufteilungsverfahrens entgegenhalten, wenn der Aufteilungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach der formell rechtskräftigen Ehescheidung gestellt wurde und im Außerstreitverfahren vorerst nur die Verfristung des Aufteilungsantrags strittig ist. (T4)Auch; Beisatz: Der geschiedene Ehegatte kann einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen den Anspruch nach Paragraph 97, ABGB auch dann bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Aufteilungsverfahrens entgegenhalten, wenn der Aufteilungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach der formell rechtskräftigen Ehescheidung gestellt wurde und im Außerstreitverfahren vorerst nur die Verfristung des Aufteilungsantrags strittig ist. (T4) TE OGH 2021-12-13 5 Ob 200/21d Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116131
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.