5Ob7/02v
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.01.2002 Geschäftszahl5Ob7/02v; 5Ob106/02b; 5Ob145/02p NormZPO §236 A;
MRG idF vor der WRN 2000 §44;MRG in der Fassung vor der WRN 2000 §44;
MRG idF WRN 2000 § 49c Abs8;MRG in der Fassung WRN 2000 Paragraph 49 c, Abs8;
MRG §37 Abs3 Z13;
RechtssatzIn einem vor dem 1. Juli 2000 eingeleiteten Mietzinsüberprüfungsverfahren steht dem Antragsteller prozessual nicht nur das Recht zu, die Frage der Unwirksamkeit der alten Hauptmietzinsvereinbarung als Vorfrage für bestimmte Überschreitungszeiträume geltend zu machen, sondern zufolge der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 13 MRG auch das Recht, diese Unwirksamkeit zum Gegenstand eines selbständigen Zwischenfeststellungsantrags zu machen, und zwar auch dann, wenn der Zwischenfeststellungsantrag nach dem 1. Juli 2000 erhoben wird. § 49c Abs 8 MRG lautet nicht dahin, dass in (am 1. Juli 2000) anhängigen Verfahren § 44 MRG nur bis zum 1. Juli 2000 anzuwenden sei.In einem vor dem 1. Juli 2000 eingeleiteten Mietzinsüberprüfungsverfahren steht dem Antragsteller prozessual nicht nur das Recht zu, die Frage der Unwirksamkeit der alten Hauptmietzinsvereinbarung als Vorfrage für bestimmte Überschreitungszeiträume geltend zu machen, sondern zufolge der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG auch das Recht, diese Unwirksamkeit zum Gegenstand eines selbständigen Zwischenfeststellungsantrags zu machen, und zwar auch dann, wenn der Zwischenfeststellungsantrag nach dem 1. Juli 2000 erhoben wird. Paragraph 49 c, Absatz 8, MRG lautet nicht dahin, dass in (am 1. Juli 2000) anhängigen Verfahren Paragraph 44, MRG nur bis zum 1. Juli 2000 anzuwenden sei.
EntscheidungstexteTE OGH 2002/01/29 5 Ob 7/02v TE OGH 2002/05/14 5 Ob 106/02b Auch TE OGH 2002/10/15 5 Ob 145/02p Vgl auch RechtssatznummerRS0116251