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{'item': ['5Ob277/01y', '5Ob93/06x', '5Ob190/06m', '5Ob223/07s', '5Ob81/08k', '5Ob63/09i', '5Ob170/11b', '5Ob96/12x', '5Ob230/14f', '5Ob15/18v', '5Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116332 Entscheidungsdatum29.01.2002 Geschäftszahl5Ob277/01y; 5Ob93/06x; 5Ob190/06m; 5Ob223/07s; 5Ob81/08k; 5Ob63/09i; 5Ob170/11b; 5Ob96/12x; 5Ob230/14f; 5Ob15/18v; 5Ob195/17p; 5Ob57/19x NormWEG 1975 §13 Abs2; WEG 2002 §16 Abs2; WEG 1975 §19; WEG 2002 §28 Abs1 Z1 RechtssatzKommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft (Zubauten, Umbauten oder Neubauten) nur einem einzigen Miteigentümer oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die diesbezüglichen Kosten zu tragen. Das ergibt sich aus § 13 Abs 2, insbesondere Z 2 WEG.Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft (Zubauten, Umbauten oder Neubauten) nur einem einzigen Miteigentümer oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die diesbezüglichen Kosten zu tragen. Das ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz 2,, insbesondere Ziffer 2, WEG. EntscheidungstexteTE OGH 2002-01-29 5 Ob 277/01y TE OGH 2006-06-27 5 Ob 93/06x Auch; Beisatz: Die Genehmigung einer beabsichtigten Änderung kommt nur dann in Frage, wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer in seinen Antrag auch all jene Arbeiten aufnimmt, die als Folge der Änderung an allgemeinen Teilen oder in anderen Objekten notwendig werden, und ausdrücklich die Kostentragung dafür übernimmt. (T1) TE OGH 2006-11-28 5 Ob 190/06m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft wie Zubauten, Umbauten oder Neubauten, nur einem einzigen Miteigentümer oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die Kosten zu tragen. Für die spätere Erhaltung des geänderten Objekts gilt grundsätzlich § 28 Abs 1 Z 1 WEG

  1. (T2); Beisatz: Nimmt der sein Wohnungseigentumsobjekt Ändernde nicht in die Nutzwertberechnung (Parifizierung) einbezogene und daher allgemeine Teile der Liegenschaft wie ein Wohnungseigentümer ausschließlich in Anspruch, so ist auch er hinsichtlich der Erhaltung dieser ausschließlich benützten Liegenschaftsteile wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln, kann also analog § 28 Abs 1 Z 1 WEG für Erhaltungsarbeiten „in" seinem Objekt Beitragsleistungen der Gemeinschaft nur dann einfordern, wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt. Wurden vom betreffenden Wohnungseigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft eigenmächtig in Anspruch genommen (ohne die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Gerichtes gemäß § 13 Abs 2 WEG 1975 beziehungsweise § 16 Abs 2 WEG 2002 einzuholen), dann können ernste Schäden des Hauses allerdings nur den ursprünglichen (konsensgemäßen) Bauzustand betreffen. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft wie Zubauten, Umbauten oder Neubauten, nur einem einzigen Miteigentümer oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die Kosten zu tragen. Für die spätere Erhaltung des geänderten Objekts gilt grundsätzlich Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG
  2. (T2); Beisatz: Nimmt der sein Wohnungseigentumsobjekt Ändernde nicht in die Nutzwertberechnung (Parifizierung) einbezogene und daher allgemeine Teile der Liegenschaft wie ein Wohnungseigentümer ausschließlich in Anspruch, so ist auch er hinsichtlich der Erhaltung dieser ausschließlich benützten Liegenschaftsteile wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln, kann also analog Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG für Erhaltungsarbeiten „in" seinem Objekt Beitragsleistungen der Gemeinschaft nur dann einfordern, wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt. Wurden vom betreffenden Wohnungseigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft eigenmächtig in Anspruch genommen (ohne die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Gerichtes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 beziehungsweise Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 einzuholen), dann können ernste Schäden des Hauses allerdings nur den ursprünglichen (konsensgemäßen) Bauzustand betreffen. (T3) TE OGH 2007-11-06 5 Ob 223/07s Auch; Beisatz: Voraussetzung der Bewilligung einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG ist, dass der Änderungswillige die Kosten der Änderung aus Eigenem bestreitet. Wenn nur der änderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat selbstverständlich der die Änderung durchführende Wohnungseigentümer nicht nur die Kosten der Änderung selbst, sondern auch die Kosten des Betriebs allein zu tragen. (T4)Auch; Beisatz: Voraussetzung der Bewilligung einer Änderung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, WEG ist, dass der Änderungswillige die Kosten der Änderung aus Eigenem bestreitet. Wenn nur der änderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat selbstverständlich der die Änderung durchführende Wohnungseigentümer nicht nur die Kosten der Änderung selbst, sondern auch die Kosten des Betriebs allein zu tragen. (T4) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 81/08k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-11-24 5 Ob 63/09i Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die allgemeine Regel des § 28 Abs 1 Z 1 WEG gilt auch für die Erhaltung eines geänderten Wohnungseigentumsobjekts, selbst wenn die Änderung nur einem einzigen Wohnungseigentümer zugute gekommen ist. Dieser hat zwar die Kosten der Errichtung allein zu tragen, aber nicht jene der Erhaltung der geänderten allgemeinen Teile. (T5)Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die allgemeine Regel des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG gilt auch für die Erhaltung eines geänderten Wohnungseigentumsobjekts, selbst wenn die Änderung nur einem einzigen Wohnungseigentümer zugute gekommen ist. Dieser hat zwar die Kosten der Errichtung allein zu tragen, aber nicht jene der Erhaltung der geänderten allgemeinen Teile. (T5) TE OGH 2011-12-13 5 Ob 170/11b Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist. (T6); Beisatz: Diese Regel gilt grundsätzlich auch für die Erhaltung eines geänderten Wohnungseigentumsobjekts, selbst wenn die Änderung nur einem einzigen Wohnungseigentümer zugute kommt. (T7); Beisatz: Ebenso ist unerheblich, dass die Schadensbehebung nicht jedem Wohnungseigentümer zum Vorteil gereicht. (T8)Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Behebung eines ernsten Schadens iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist. (T6); Beisatz: Diese Regel gilt grundsätzlich auch für die Erhaltung eines geänderten Wohnungseigentumsobjekts, selbst wenn die Änderung nur einem einzigen Wohnungseigentümer zugute kommt. (T7); Beisatz: Ebenso ist unerheblich, dass die Schadensbehebung nicht jedem Wohnungseigentümer zum Vorteil gereicht. (T8) TE OGH 2012-06-12 5 Ob 96/12x Vgl auch; Beisatz: An der Rechtsprechung zu § 13 Abs 2 WEG 1975 kann auch nach In‑Kraft‑Treten des § 16 Abs 2 WEG 2002 festgehalten werden. (T9)Vgl auch; Beisatz: An der Rechtsprechung zu Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 kann auch nach In‑Kraft‑Treten des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 festgehalten werden. (T9) TE OGH 2015-01-27 5 Ob 230/14f Vgl TE OGH 2018-03-13 5 Ob 15/18v Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-03-13 5 Ob 195/17p Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 57/19x Auch; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116332

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.