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{'item': ['3Ob216/01p', '3Ob149/02m', '3Ob20/03t', '3Ob162/03z (3Ob163/03x)', '3Ob28/05x', '3Ob61/06a', '3Ob202/06m', '3Ob176/08s', '3Ob7/09i', '3Ob98

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116198 Entscheidungsdatum30.01.2002 Geschäftszahl3Ob216/01p; 3Ob149/02m; 3Ob20/03t; 3Ob162/03z (3Ob163/03x); 3Ob28/05x; 3Ob61/06a; 3Ob202/06m; 3Ob176/08s; 3Ob7/09i; 3Ob98/10y; 3Ob157/10z; 3Ob189/10f; 3Ob152/10i; 8Ob27/11w; 3Ob118/11s; 3Ob32/12w; 3Ob12/12d; 3Ob223/11g; 3Ob31/12y; 3Ob65/12y; 3Ob81/12a; 3Ob176/12x; 3Ob73/13a; 3Ob90/14b; 3Ob197/14p; 3Ob97/14g; 3Ob32/15z; 7Ob123/15m; 3Ob219/15z; 3Ob46/16k; 3Ob63/16k; 3Ob3/17p; 3Ob7/21g; 3Ob16/21f NormEO §65 F; EO §78; ZPO §521a RechtssatzDer Rekurs (und auch der Revisionsrekurs) ist im Verfahren nach der EO - sieht man von den Ausnahmen nach § 84 Abs 1 und § 402 Abs 1 EO ab - stets einseitig.Der Rekurs (und auch der Revisionsrekurs) ist im Verfahren nach der EO - sieht man von den Ausnahmen nach Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 402, Absatz eins, EO ab - stets einseitig. EntscheidungstexteTE OGH 2002-01-30 3 Ob 216/01p Veröff: SZ 2002/12 TE OGH 2002-08-30 3 Ob 149/02m TE OGH 2003-11-26 3 Ob 20/03t TE OGH 2004-02-25 3 Ob 162/03z Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom

  1. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht bleibt das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach § 355 EO - in erster Instanz jedenfalls einseitig. In zweiter Instanz bleibt es gleichfalls weiterhin einseitig, soweit die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung des Rekursgegners nicht aus besonderen - nur von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens beurteilbaren - Gründen geboten erscheint; letzterer Gesichtspunkt kann - in manchen Fällen (vgl 3 Ob 92/03f)- dann zum Tragen kommen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entscheidet. In dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren an sich gleichfalls einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall (vgl 3 Ob 92/03f) eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält. (T1)Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom
  2. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht bleibt das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach Paragraph 355, EO - in erster Instanz jedenfalls einseitig. In zweiter Instanz bleibt es gleichfalls weiterhin einseitig, soweit die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung des Rekursgegners nicht aus besonderen - nur von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens beurteilbaren - Gründen geboten erscheint; letzterer Gesichtspunkt kann - in manchen Fällen vergleiche 3 Ob 92/03f)- dann zum Tragen kommen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entscheidet. In dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren an sich gleichfalls einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall vergleiche 3 Ob 92/03f) eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält. (T1) Beisatz: Eine schematische Anwendung der sichtlich auf die Feststellung streitiger Ansprüche im Erkenntnisverfahren zugeschnittenen Verfahrensgarantien des so genannten fair trial für Zivilrechtssachen (Art 6 Abs 1 MRK) würde dem Zweck des Exekutionsverfahrens nicht entsprechen. (T2)Beisatz: Eine schematische Anwendung der sichtlich auf die Feststellung streitiger Ansprüche im Erkenntnisverfahren zugeschnittenen Verfahrensgarantien des so genannten fair trial für Zivilrechtssachen (Artikel 6, Absatz eins, MRK) würde dem Zweck des Exekutionsverfahrens nicht entsprechen. (T2) Veröff: SZ 2004/26 TE OGH 2005-03-31 3 Ob 28/05x Beisatz: Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens, wenn der angefochtene Beschluss über einen Antrag der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens (Art 46 EuGVVO) erging. (T3)Beisatz: Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens, wenn der angefochtene Beschluss über einen Antrag der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens (Artikel 46, EuGVVO) erging. (T3) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 61/06a Vgl auch TE OGH 2006-10-19 3 Ob 202/06m Vgl auch; Beisatz: Im Exekutionsverfahren ist der Rekurs grundsätzlich einseitig. (T4) Beisatz: Für eine nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise gebotene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens iSd Entscheidung 3 Ob 162/03z, 163/03x zeigt der die Revisionsrekurs keine relevanten Umstände auf. (T5) TE OGH 2008-10-03 3 Ob 176/08s Auch; Beis wie T4 TE OGH 2009-03-25 3 Ob 7/09i Auch; Beisatz: Auch in dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren an sich einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält. (T6) TE OGH 2010-08-04 3 Ob 98/10y Veröff: SZ 2010/93 TE OGH 2010-10-13 3 Ob 157/10z TE OGH 2010-12-14 3 Ob 189/10f TE OGH 2011-01-19 3 Ob 152/10i Auch TE OGH 2011-03-22 8 Ob 27/11w TE OGH 2011-10-12 3 Ob 118/11s Auch TE OGH 2012-02-22 3 Ob 32/12w Beis wie T2 TE OGH 2012-02-22 3 Ob 12/12d TE OGH 2012-02-22 3 Ob 223/11g Auch; Veröff: SZ 2012/18 TE OGH 2012-04-18 3 Ob 31/12y TE OGH 2012-05-15 3 Ob 65/12y TE OGH 2012-05-15 3 Ob 81/12a Auch TE OGH 2012-11-14 3 Ob 176/12x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-06-19 3 Ob 73/13a Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2014-08-21 3 Ob 90/14b Auch TE OGH 2015-01-21 3 Ob 197/14p Auch; Veröff: SZ 2015/1 TE OGH 2015-01-27 3 Ob 97/14g Auch TE OGH 2015-04-21 3 Ob 32/15z Auch TE OGH 2015-09-02 7 Ob 123/15m TE OGH 2015-12-16 3 Ob 219/15z Auch TE OGH 2016-04-27 3 Ob 46/16k Auch; Veröff: SZ 2016/49 TE OGH 2016-06-14 3 Ob 63/16k Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2017-01-26 3 Ob 3/17p Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2021-02-25 3 Ob 7/21g Beis wie T5 TE OGH 2021-03-24 3 Ob 16/21f Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116198

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.