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3Ob297/01z; 3Ob119/05d; 6Ob248/08a; 6Ob244/09i; 6Ob17/15s; 6Ob135/15v; 4Ob116/16m; 9ObA64/16a; 3Ob245/16z; 4Ob135/17g; 9ObA37/17g; 4Ob230/17b; 10Ob71/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116241 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl3Ob297/01z; 3Ob119/05d; 6Ob248/08a; 6Ob244/09i; 6Ob17/15s; 6Ob135/15v; 4Ob116/16m; 9ObA64/16a; 3Ob245/16z; 4Ob135/17g; 9ObA37/17g; 4Ob230/17b; 10Ob71/18s; 6Ob207/18m; 8ObA23/19v; 9Ob52/24y; 4Ob91/24x NormZPO §502 Abs1 HI1 ZPO §528 Abs1 A RechtssatzAuch die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung von Rekursgerichten oder auch der Rechtsprechung verschiedener Spruchkörper eines Rekursgerichts über eine bestimmte Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts kann eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit aufwerfen. Wenn jedoch die Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs einen Beurteilungsspielraum eröffnen, sind auf deren Grundlage auch unterschiedliche Entscheidungen denkbar, ohne dass eine dieser Entscheidungen zwangsläufig auf einer erheblichen Verkennung der Rechtslage beruhen muss. EntscheidungstexteTE OGH 2002-01-30 3 Ob 297/01z TE OGH 2005-05-23 3 Ob 119/05d Beisatz: Hier: Die Beurteilung der Bestimmtheit eines Exekutionstitels nach § 7 Abs 1 EO eröffnet einen Beurteilungsspielraum. Innerhalb dessen Grenzen kann eine Streitfrage vertretbar unterschiedlich gelöst werden. (T1)Beisatz: Hier: Die Beurteilung der Bestimmtheit eines Exekutionstitels nach Paragraph 7, Absatz eins, EO eröffnet einen Beurteilungsspielraum. Innerhalb dessen Grenzen kann eine Streitfrage vertretbar unterschiedlich gelöst werden. (T1) TE OGH 2009-01-15 6 Ob 248/08a Vgl; Beisatz: Die Ansprüche nach dem Mediengesetz und nach § 1330 ABGB sind unterschiedlicher Rechtsnatur, sodass bei abweichender Beurteilung der beiden Ansprüche in zwei verschiedenen Verfahren vom Vorliegen einer divergierenden Judikatur keine Rede sein kann. (T2)Vgl; Beisatz: Die Ansprüche nach dem Mediengesetz und nach Paragraph 1330, ABGB sind unterschiedlicher Rechtsnatur, sodass bei abweichender Beurteilung der beiden Ansprüche in zwei verschiedenen Verfahren vom Vorliegen einer divergierenden Judikatur keine Rede sein kann. (T2) TE OGH 2010-03-19 6 Ob 244/09i Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2015-02-19 6 Ob 17/15s Beis wie T2 TE OGH 2015-07-31 6 Ob 135/15v TE OGH 2016-05-24 4 Ob 116/16m Auch; Veröff: SZ 2016/54 TE OGH 2016-06-24 9 ObA 64/16a Vgl auch; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht bei Anzeigen des Beschäftigers gegen zugewiesene Arbeitnehmer. (T3) TE OGH 2017-01-26 3 Ob 245/16z Auch TE OGH 2017-10-24 4 Ob 135/17g Auch TE OGH 2017-10-30 9 ObA 37/17g Auch TE OGH 2018-01-23 4 Ob 230/17b Auch TE OGH 2018-10-23 10 Ob 71/18s Auch TE OGH 2018-11-21 6 Ob 207/18m Auch TE OGH 2019-05-24 8 ObA 23/19v Auch; Beisatz: Hier: Das gilt auch für verschiedene Berufungsgerichte. (T4) TE OGH 2024-07-23 9 Ob 52/24y vgl; nur T4 TE OGH 2025-02-25 4 Ob 91/24x vgl; Beisatz: Dass in einem Parallelverfahren aufgrund eines inhaltsgleichen Artikels einer Klägerin in zweiter Instanz bereits Schadenersatz nach § 16 Abs 2 UWG (idF BGBl I Nr 448/1984) rechtskräftig zugesprochen wurde, begründet per se weder eine Unvertretbarkeit einer anderslautenden Entscheidung, noch eine uneinheitliche Rechtsprechung iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)vgl; Beisatz: Dass in einem Parallelverfahren aufgrund eines inhaltsgleichen Artikels einer Klägerin in zweiter Instanz bereits Schadenersatz nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 448 aus 1984,) rechtskräftig zugesprochen wurde, begründet per se weder eine Unvertretbarkeit einer anderslautenden Entscheidung, noch eine uneinheitliche Rechtsprechung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116241

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.