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{'item': ['Bsw24430/94', 'Bsw4493/04', 'Bsw11364/03', 'Bsw3455/05', 'Bsw6492/11', 'Bsw43418/09', 'Bsw40081/14 (Bsw40088/14, Bsw40127/14)', 'Bsw52089/0

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122409 Entscheidungsdatum31.01.2002 GeschäftszahlBsw24430/94; Bsw4493/04; Bsw11364/03; Bsw3455/05; Bsw6492/11; Bsw43418/09; Bsw40081/14 (Bsw40088/14, B

Art 6Abs 1 MRK ableiten.

Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien - Staatsanwalt und Inhaftiertem - gewährleisten. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann diese Anforderung auf verschiedene Weise erfüllen. Auch wenn es nicht immer notwendig ist, dass im Verfahren nach Art 5 Abs 4 MRK die selben Garantien beachtet werden wie jene, die nach Art 6 Abs 1 MRK für Strafprozesse verlangt werden, so müssen doch Verfahren nach Art 5 Abs 4 MRK „wahrhaftig kontradiktorisch" sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien gewährleisten. Dies betrifft auch den Fall, dass eine Stellungnahme des Staatsanwaltes keine relevanten neuen Aspekte enthält, es ist Sache der Verteidigung einzuschätzen, ob eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nach einer Reaktion verlangt.Artikel 5, Absatz 4, MRK garantiert das Recht jeder festgenommenen oder angehaltenen Person auf ein Verfahren zur Überprüfung der formellen und materiellen Bedingungen ihres Freiheitsentzugs. Ein zur Haftprüfung zuständiges innerstaatliches Gericht muss dafür Garantien eines gerichtlichen Verfahrens aufweisen, wie sie sich aus dem Recht auf ein

Artikel 6, Absatz eins, MRK ableiten.

Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien - Staatsanwalt und Inhaftiertem - gewährleisten. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann diese Anforderung auf verschiedene Weise erfüllen. Auch wenn es nicht immer notwendig ist, dass im Verfahren nach Artikel 5, Absatz 4, MRK die selben Garantien beachtet werden wie jene, die nach Artikel 6, Absatz eins, MRK für Strafprozesse verlangt werden, so müssen doch Verfahren nach Artikel 5, Absatz 4, MRK „wahrhaftig kontradiktorisch" sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien gewährleisten. Dies betrifft auch den Fall, dass eine Stellungnahme des Staatsanwaltes keine relevanten neuen Aspekte enthält, es ist Sache der Verteidigung einzuschätzen, ob eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nach einer Reaktion verlangt. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2002-01-31 Bsw 24430/94 Bem: Lanz gegen Österreich (T1a) Veröff: NL 2002,19 TE AUSL EGMR 2007-10-25 Bsw 4493/04 Vgl; nur: Ein zur Haftprüfung zuständiges innerstaatliches Gericht muss dafür Garantien eines gerichtlichen Verfahrens aufweisen, wie sie sich aus dem Recht auf ein

Art 6Abs 1 MRK ableiten.

Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien - Staatsanwalt und Inhaftiertem - gewährleisten. (T1); Beisatz: Art 5 Abs 4 MRK sieht außerdem vor, dass über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung innerhalb kurzer Frist entschieden wird. (Lebedev gegen Russland) (T2)Vgl; nur: Ein zur Haftprüfung zuständiges innerstaatliches Gericht muss dafür Garantien eines gerichtlichen Verfahrens aufweisen, wie sie sich aus dem Recht auf ein

Artikel 6, Absatz eins, MRK ableiten.

Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien - Staatsanwalt und Inhaftiertem - gewährleisten. (T1); Beisatz: Artikel 5, Absatz 4, MRK sieht außerdem vor, dass über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung innerhalb kurzer Frist entschieden wird. (Lebedev gegen Russland) (T2) Veröff: NL 2007,264 TE AUSL EGMR 2007-12-13 Bsw 11364/03 nur: Art 5 Abs 4 MRK garantiert das Recht jeder festgenommenen oder angehaltenen Person auf ein Verfahren zur Überprüfung der formellen und materiellen Bedingungen ihres Freiheitsentzugs. Ein zur Haftprüfung zuständiges innerstaatliches Gericht muss dafür Garantien eines gerichtlichen Verfahrens aufweisen, wie sie sich aus dem Recht auf ein

Art 6Abs 1 MRK ableiten.

Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien - Staatsanwalt und Inhaftiertem - gewährleisten. (T3)nur: Artikel 5, Absatz 4, MRK garantiert das Recht jeder festgenommenen oder angehaltenen Person auf ein Verfahren zur Überprüfung der formellen und materiellen Bedingungen ihres Freiheitsentzugs. Ein zur Haftprüfung zuständiges innerstaatliches Gericht muss dafür Garantien eines gerichtlichen Verfahrens aufweisen, wie sie sich aus dem Recht auf ein

Artikel 6, Absatz eins, MRK ableiten.

Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien - Staatsanwalt und Inhaftiertem - gewährleisten. (T3) Beisatz: Waffengleichheit ist nicht gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu jenen Dokumenten in den Ermittlungsakten verweigert wird, die wesentlich sind für eine wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung seines Mandanten. (Mooren gegen Deutschland) (T4) Veröff: NL 2003,324 TE AUSL EGMR 2009-02-19 Bsw 3455/05 nur: Art 5 Abs 4 MRK garantiert das Recht jeder festgenommenen oder angehaltenen Person auf ein Verfahren zur Überprüfung der formellen und materiellen Bedingungen ihres Freiheitsentzugs. (T5)nur: Artikel 5, Absatz 4, MRK garantiert das Recht jeder festgenommenen oder angehaltenen Person auf ein Verfahren zur Überprüfung der formellen und materiellen Bedingungen ihres Freiheitsentzugs. (T5) Veröff: NL 2009,46 TE AUSL EGMR 2012-07-03 Bsw 6492/11 Vgl; Veröff: NL 2012,234 TE AUSL EGMR 2013-01-10 Bsw 43418/09 Vgl auch; nur T5; Beisatz: Die Überprüfung muss sich im Fall der Anhaltung einer psychisch kranken Person auch auf die Geeignetheit des Unterbringungsorts beziehen, da diese eine der essentiellen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Anhaltung iSv Art 5 Abs 1 lit e MRK betrifft. (Claes gg. Belgien) (T6)Vgl auch; nur T5; Beisatz: Die Überprüfung muss sich im Fall der Anhaltung einer psychisch kranken Person auch auf die Geeignetheit des Unterbringungsorts beziehen, da diese eine der essentiellen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Anhaltung iSv Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK betrifft. (Claes gg. Belgien) (T6) Veröff: NL 2013,17 TE AUSL EGMR 2015-10-15 Bsw 40081/14 Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Fehlen eines gerichtlichen Verfahrens zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft. (L. M. u.a. gg. Russland) (T7) Veröff: NL 2015,392 TE AUSL EGMR 2016-05-10 Bsw 52089/09 Auch; nur: Art 5 Abs 4 MRK garantiert das Recht jeder festgenommenen oder angehaltenen Person auf ein Verfahren zur Überprüfung der formellen und materiellen Bedingungen ihres Freiheitsentzugs. Ein zur Haftprüfung zuständiges innerstaatliches Gericht muss dafür Garantien eines gerichtlichen Verfahrens aufweisen, wie sie sich aus dem Recht auf ein

Art 6Abs 1 MRK ableiten.

Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien - Staatsanwalt und Inhaftiertem - gewährleisten. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann diese Anforderung auf verschiedene Weise erfüllen. Auch wenn es nicht immer notwendig ist, dass im Verfahren nach Art 5 Abs 4 MRK die selben Garantien beachtet werden wie jene, die nach Art 6 Abs 1 MRK für Strafprozesse verlangt werden, so müssen doch Verfahren nach Art 5 Abs 4 MRK „wahrhaftig kontradiktorisch" sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien gewährleisten. (T8)Auch; nur: Artikel 5, Absatz 4, MRK garantiert das Recht jeder festgenommenen oder angehaltenen Person auf ein Verfahren zur Überprüfung der formellen und materiellen Bedingungen ihres Freiheitsentzugs. Ein zur Haftprüfung zuständiges innerstaatliches Gericht muss dafür Garantien eines gerichtlichen Verfahrens aufweisen, wie sie sich aus dem Recht auf ein

Artikel 6, Absatz eins, MRK ableiten.

Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien - Staatsanwalt und Inhaftiertem - gewährleisten. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann diese Anforderung auf verschiedene Weise erfüllen. Auch wenn es nicht immer notwendig ist, dass im Verfahren nach Artikel 5, Absatz 4, MRK die selben Garantien beachtet werden wie jene, die nach Artikel 6, Absatz eins, MRK für Strafprozesse verlangt werden, so müssen doch Verfahren nach Artikel 5, Absatz 4, MRK „wahrhaftig kontradiktorisch" sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien gewährleisten. (T8) Beis wie T2 Beisatz: Die inhaftierte Person muss insbesondere Zugang zu einem Gericht und die Möglichkeit haben, selbst oder falls nötig durch eine andere Form der Vertretung angehört zu werden. Die Abhaltung einer Anhörung im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens, welches die Möglichkeit der Vertretung und die Befragung von Zeugen vorsieht, ist notwendig, wenn es für das Gericht darum geht, die Persönlichkeit und den Reifegrad der jeweiligen Person zu untersuchen, um die von ihr ausgehende Gefahr zu beurteilen. (Derungs gg. die Schweiz) (T9) Veröff: NL 2016,213 TE AUSL EGMR 2016-09-06 Bsw 73548/13 Vgl auch; nur T5; Beis wie T6 Veröff: NL 2016,452 TE AUSL EGMR 2017-09-07 Bsw 8844/12 nur: Auch wenn es nicht immer notwendig ist, dass im Verfahren nach Art 5 Abs 4 MRK die selben Garantien beachtet werden wie jene, die nach Art 6 Abs 1 MRK für Strafprozesse verlangt werden, so müssen doch Verfahren nach Art 5 Abs 4 MRK „wahrhaftig kontradiktorisch" sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien gewährleisten. (T10)nur: Auch wenn es nicht immer notwendig ist, dass im Verfahren nach Artikel 5, Absatz 4, MRK die selben Garantien beachtet werden wie jene, die nach Artikel 6, Absatz eins, MRK für Strafprozesse verlangt werden, so müssen doch Verfahren nach Artikel 5, Absatz 4, MRK „wahrhaftig kontradiktorisch" sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien gewährleisten. (T10) Beisatz: Ein Haftprüfungsverfahren hat nur dann „wahrhaft kontradiktorischen“ Charakter und gewährleistet die Waffengleichheit, wenn eine Verfahrenspartei über jedwedes Vorbringen der anderen Verfahrenspartei informiert und ihr eine reale Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. (Stollenwerk gg. Deutschland) (T11) Beisatz: Art 5 Abs 4 MRK verlangt von den Vertragsstaaten zwar nicht, eine zweite Jurisdiktionsebene für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Anhaltungen einzurichten. Wenn ein Staat aber so vorgeht, muss er den Häftlingen dieselben Garantien, welche sie in der ersten Instanz genießen, auch vor den Rechtsmittelgerichten einräumen. (Stollenwerk gg. Deutschland) (T12);Beisatz: Artikel 5, Absatz 4, MRK verlangt von den Vertragsstaaten zwar nicht, eine zweite Jurisdiktionsebene für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Anhaltungen einzurichten. Wenn ein Staat aber so vorgeht, muss er den Häftlingen dieselben Garantien, welche sie in der ersten Instanz genießen, auch vor den Rechtsmittelgerichten einräumen. (Stollenwerk gg. Deutschland) (T12); Veröff: NL 2017,419 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2002:RS0122409

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.