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{'item': ['6Ob236/01a', '6Ob159/03f', '6Ob236/01a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.01.2002 Geschäftszahl6Ob236/01a; 6Ob159/03f; 6Ob236/01a NormEG Amsterdam Art234; EGV Maastricht Art177; EWG-RL 93/37/EWG - Baukoordinierungsrichtlinie 393L0037 ArtI RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 1, 3 Abs 1 und Art 5 Abs 1 EuGVÜ-AuslProt vom 3.6.1971 idgF iVm Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel eins, 3, Absatz eins und Artikel 5, Absatz eins, EuGVÜ-AuslProt vom 3.6.1971 idgF in Verbindung mit Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Erfüllt eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH errichtete gemeinnützige Wohnbauvereinigung mit zwei Gebietskörperschaften als Gesellschafter ihre in der Gründungssatzung festgelegten Aufgaben, die in der Besorgung des im Allgemeininteresse gelegenen sozialen Wohnbaus liegen, in nicht gewerblicher Art, und ist sie daher als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art 1 lit b der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14.6.1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge anzusehen, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit mit eingeschränkter Gewinnabsicht unter Teilnahme am allgemeinen Wettbewerb und am besonderen Wettbewerb unter den gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen ausübt, dabei von der öffentlichen Hand gefördert wird und besonderen staatlichen Kontrollen unterliegt?
  2. Erfüllt eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH errichtete gemeinnützige Wohnbauvereinigung mit zwei Gebietskörperschaften als Gesellschafter ihre in der Gründungssatzung festgelegten Aufgaben, die in der Besorgung des im Allgemeininteresse gelegenen sozialen Wohnbaus liegen, in nicht gewerblicher Art, und ist sie daher als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikel eins, Litera b, der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14.6.1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge anzusehen, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit mit eingeschränkter Gewinnabsicht unter Teilnahme am allgemeinen Wettbewerb und am besonderen Wettbewerb unter den gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen ausübt, dabei von der öffentlichen Hand gefördert wird und besonderen staatlichen Kontrollen unterliegt?
  3. Steht bei Bauaufträgen, die unter dem gemeinschaftsrechtlichen Schwellenwert und in einem Bagatellbereich bis zu etwa 10.000 EUR liegen, ein nationales Vergaberecht, das es dem Auftraggeber gestattet, einen Bieter ohne Begründung vom Vergabeverfahren auszuschließen, mit dem Gemeinschaftsrecht in Widerspruch? EntscheidungstexteTE OGH 2002/01/31 6 Ob 236/01a TE OGH 2003/07/10 6 Ob 159/03f Beisatz: Das beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu C-81/02 anhängige Vorabentscheidungsersuchen wird aufrecht erhalten. (T1) TE OGH 2004/06/28 6 Ob 236/01a Beisatz: Das Ersuchen um Vorabentscheidung wurde über Anregung der Parteien (Vereinbarung des "ewigen Ruhens") zurückgezogen. (T2) RechtssatznummerRS0116072

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.