RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116028 Entscheidungsdatum31.01.2002 Geschäftszahl6Ob305/01y; 6Ob231/02t; 6Ob239/08b; 6Ob42/13i; 6Ob174/22i NormPSG §14 Abs2 RechtssatzEin von den Stiften in einer Stiftungszusatzurkunde eingerichtetes Gremium (wie etwa der Beirat) ist jedenfalls dann nicht Organ der Stiftung im Sinn des § 14 Abs 2 PSG, wenn die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszweckes geschaffen werden soll.Ein von den Stiften in einer Stiftungszusatzurkunde eingerichtetes Gremium (wie etwa der Beirat) ist jedenfalls dann nicht Organ der Stiftung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG, wenn die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszweckes geschaffen werden soll. EntscheidungstexteTE OGH 2002-01-31 6 Ob 305/01y TE OGH 2002-10-10 6 Ob 231/02t Vgl auch TE OGH 2009-04-16 6 Ob 239/08b Vgl; Beisatz: Nach herrschender Ansicht ist der Organbegriff des Privatstiftungsrechts ein materieller. (T1); Beisatz: Bei der Bestellung von Personen oder Gremien, die nicht in § 14 Abs 1 PSG genannt werden, ist ohne Rücksicht auf die formelle Bezeichnung im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen im Sinne des materiellen Organbegriffs auch Organstellung zukommt. (T2); Beisatz: Wesentlich ist, ob den Betroffenen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung und/oder die Leitung bzw die Überwachung des Stiftungsvorstands zukommen. Angesichts der gesetzlich definierten Organstellung des Stiftungsprüfers und des Aufsichtsrats können auch Kontrollaufgaben zur Begründung der Organqualität ausreichen, soferne sie nicht umfangmäßig nur gering sind. (T3)Vgl; Beisatz: Nach herrschender Ansicht ist der Organbegriff des Privatstiftungsrechts ein materieller. (T1); Beisatz: Bei der Bestellung von Personen oder Gremien, die nicht in Paragraph 14, Absatz eins, PSG genannt werden, ist ohne Rücksicht auf die formelle Bezeichnung im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen im Sinne des materiellen Organbegriffs auch Organstellung zukommt. (T2); Beisatz: Wesentlich ist, ob den Betroffenen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung und/oder die Leitung bzw die Überwachung des Stiftungsvorstands zukommen. Angesichts der gesetzlich definierten Organstellung des Stiftungsprüfers und des Aufsichtsrats können auch Kontrollaufgaben zur Begründung der Organqualität ausreichen, soferne sie nicht umfangmäßig nur gering sind. (T3) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 42/13i Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beirat ist durch die grobe Umschreibung seiner Kompetenzen in der Stiftungsurkunde noch hinreichend eingerichtet iSd § 9 Abs 2 Z 4 PSG. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beirat ist durch die grobe Umschreibung seiner Kompetenzen in der Stiftungsurkunde noch hinreichend eingerichtet iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, PSG. (T4) Beisatz: Dass die Konstituierung des Beirats abgesehen von seiner Regelung in der Stiftungsurkunde auch noch eines Willensakts der Stifterin bedarf, steht der Bejahung der Organqualität des Beirats nicht entgegen. (T5) TE OGH 2022-11-18 6 Ob 174/22i Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116028
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