MRK, wenn die Beschwerdeführer auch eine sichere Möglichkeit haben, einen Vollstreckungsaufschub zu bewirken. Die Erfordernisse von Art 13 MRK und anderen Bestimmungen der Konvention stellen eine Garantie dar und nicht eine bloße Absichtserklärung oder ein praktisches Arrangement.Die gerichtliche Kontrolle einer drohenden Abschiebung gewährleistet nur dann eine „wirksame Beschwerde"
, MRK, wenn die Beschwerdeführer auch eine sichere Möglichkeit haben, einen Vollstreckungsaufschub zu bewirken. Die Erfordernisse von Artikel 13, MRK und anderen Bestimmungen der Konvention stellen eine Garantie dar und nicht eine bloße Absichtserklärung oder ein praktisches Arrangement. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2002-02-05 Bsw 51564/99 Bemerkung: Conka gegen Belgien (T1a); Veröff: NL 2002,22 TE AUSL EGMR 2007-09-20 Bsw 45223/05 Auch; nur: Die gerichtliche Kontrolle einer drohenden Abschiebung gewährleistet nur dann eine „wirksame Beschwerde"
Auch; nur: Die gerichtliche Kontrolle einer drohenden Abschiebung gewährleistet nur dann eine „wirksame Beschwerde"
, MRK, wenn die Beschwerdeführer auch eine sichere Möglichkeit haben, einen Vollstreckungsaufschub zu bewirken. (T1) Veröff: NL 2007,246 TE AUSL EGMR 2009-09-22 Bsw 30471/08 Auch; nur T1; Veröff: NL 2009,276 TE AUSL EGMR 2011-07-26 Bsw 41416/08 nur T1; Beisatz: Bei Abschiebungen muss das innerstaatliche Rechtsmittel zur Überprüfung von Behauptungen über die Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung im Zielstaat automatische aufschiebende Wirkung haben. (Bem: M. u.a. gg. Bulgarien) (T2)nur T1; Beisatz: Bei Abschiebungen muss das innerstaatliche Rechtsmittel zur Überprüfung von Behauptungen über die Gefahr einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung im Zielstaat automatische aufschiebende Wirkung haben. (Bem: M. u.a. gg. Bulgarien) (T2) Veröff: NL 2011,235 TE AUSL EGMR 2011-09-22 Bsw 64780/09 nur T1; Veröff: NL 2011,285 TE AUSL EGMR 2011-11-15 Bsw 48205/09 nur T1; Veröff: NL 2011,354 TE AUSL EGMR 2013-06-06 Bsw 2283/12 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung von Art 13 MRK iVm Art 3 MRK wegen fehlender aufschiebender Wirkung eines zweiten Asylantrags
Zurückweisung des ersten Antrags wegen Zuständigkeit Ungarns
der Dublin II-VO trotz inzwischen eingetretener gravierender Verschlechterung der Situation in diesem Land. (Bem. Mohammed gg. Österreich) (T3)Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung von Artikel 13, MRK in Verbindung mit Artikel 3, MRK wegen fehlender aufschiebender Wirkung eines zweiten Asylantrags
Zurückweisung des ersten Antrags wegen Zuständigkeit Ungarns
der Dublin II-VO trotz inzwischen eingetretener gravierender Verschlechterung der Situation in diesem Land. (Bem. Mohammed gg. Österreich) (T3) Veröff: NL 2013,177 TE AUSL EGMR 2015-07-07 Bsw 60125/11 Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: NL 2015,305 TE AUSL EGMR 2016-12-15 Bsw 16483/12 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2016,511 TE AUSL 2019-10-10 Bsw 34016/18 nur T1; Beisatz wie T2 Anm: Veröff: NL 2019,381Anmerkung, Veröff: NL 2019,381 TE AUSL 2020-07-23 Bsw 40503/17 vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: Im vorliegenden Fall hatten die Schutzsuchenden die Möglichkeit, gegen jede der Entscheidungen betreffend die Verweigerung der Einreise binnen 14 Tagen Berufung zu erheben. Solchen Berufungen kam jedoch
innerstaatlichem Recht keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Abschiebung zu. Folglich hatten sie keinen Zugang zu einem Verfahren, in dem ihre persönlichen Umstände vor ihrer Zurückschiebung (hier:
Weißrussland) von einer innerstaatlichen Behörde unabhängig und eingehend geprüft hätten werden können, sodass von einer wirksamen Beschwerde iSv Art 13 MRK keine Rede sein kann. (M. K. ua gg Polen) (T4)Beisatz: Im vorliegenden Fall hatten die Schutzsuchenden die Möglichkeit, gegen jede der Entscheidungen betreffend die Verweigerung der Einreise binnen 14 Tagen Berufung zu erheben. Solchen Berufungen kam jedoch
innerstaatlichem Recht keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Abschiebung zu. Folglich hatten sie keinen Zugang zu einem Verfahren, in dem ihre persönlichen Umstände vor ihrer Zurückschiebung (hier:
Weißrussland) von einer innerstaatlichen Behörde unabhängig und eingehend geprüft hätten werden können, sodass von einer wirksamen Beschwerde iSv Artikel 13, MRK keine Rede sein kann. (M. K. ua gg Polen) (T4) Beisatz: Liegen der vor einem innerstaatlichen Gericht eingebrachten Beschwerde eines Schutzsuchenden die Behauptung zugrunde, dass er im Fall seiner Rückkehr in einen bestimmten Staat einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, eine mit Art 3 MRK unvereinbare Behandlung zu erleiden, so reicht die bloße Tatsache, dass eine Berufung gegen die Entscheidung, mit der die Einreise verweigert wurde, keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte (und folglich die Außerlandesschaffung nicht verhindert hätte) für die Feststellung aus, dass diese Berufung – und jede weitere Berufung an die Gerichte, die in weiterer Folge eingebracht hätte werden können – keine wirksame Beschwerde im Sinne der Konvention darstellte. (M. K. ua gg Polen) (T5)Beisatz: Liegen der vor einem innerstaatlichen Gericht eingebrachten Beschwerde eines Schutzsuchenden die Behauptung zugrunde, dass er im Fall seiner Rückkehr in einen bestimmten Staat einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, eine mit Artikel 3, MRK unvereinbare Behandlung zu erleiden, so reicht die bloße Tatsache, dass eine Berufung gegen die Entscheidung, mit der die Einreise verweigert wurde, keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte (und folglich die Außerlandesschaffung nicht verhindert hätte) für die Feststellung aus, dass diese Berufung – und jede weitere Berufung an die Gerichte, die in weiterer Folge eingebracht hätte werden können – keine wirksame Beschwerde im Sinne der Konvention darstellte. (M. K. ua gg Polen) (T5) Anm: Veröff NL 2020,260Anmerkung, Veröff NL 2020,260 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2002:RS0121753
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.