RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122442 Entscheidungsdatum05.02.2002 GeschäftszahlBsw51564/99; Bsw13229/03; Bsw34082/02; Bsw31465/08; Bsw48205/09; Bsw11593/12 NormMRK Art5 Abs1 litc III4d1; MRK Art5 Abs1 litf III4i RechtssatzArt 5 Abs 1 lit f MRK verlangt nicht, dass die Haft einer Person, die von einem Ausweisungsverfahren betroffen ist, vernünftigerweise als notwendig angesehen wird, zum Beispiel um sie an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht zu hindern; in dieser Hinsicht sieht Art 5 Abs 1 lit f nicht dasselbe Schutzniveau vor wie Art 5 Abs 1 lit c MRK. (Conka gegen Belgien)Artikel 5, Absatz eins, Litera f, MRK verlangt nicht, dass die Haft einer Person, die von einem Ausweisungsverfahren betroffen ist, vernünftigerweise als notwendig angesehen wird, zum Beispiel um sie an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht zu hindern; in dieser Hinsicht sieht Artikel 5, Absatz eins, Litera f, nicht dasselbe Schutzniveau vor wie Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK. (Conka gegen Belgien) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2002-02-05 Bsw 51564/99 Veröff: NL 2002,22 TE AUSL EGMR 2006-07-11 Bsw 13229/03 nur: Art 5 Abs 1 lit f MRK verlangt nicht, dass die Haft einer Person, die von einem Ausweisungsverfahren betroffen ist, vernünftigerweise als notwendig angesehen wird, zum Beispiel um sie an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht zu hindern. (T1); Veröff: NL 2006,193nur: Artikel 5, Absatz eins, Litera f, MRK verlangt nicht, dass die Haft einer Person, die von einem Ausweisungsverfahren betroffen ist, vernünftigerweise als notwendig angesehen wird, zum Beispiel um sie an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht zu hindern. (T1); Veröff: NL 2006,193 TE AUSL EGMR 2008-10-02 Bsw 34082/02 Beisatz: Nach Art 5 Abs 1 lif f EMRK ist das Vorliegen einer Notwendigkeit des Freiheitsentzugs in Hinblick auf eine Ausweisung nicht vorgesehen, jedoch kann das innerstaatliche Recht eine solche erfordern. (Rusu gegen Österreich) (T2); Veröff: NL 2008,276Beisatz: Nach Artikel 5, Absatz eins, lif f EMRK ist das Vorliegen einer Notwendigkeit des Freiheitsentzugs in Hinblick auf eine Ausweisung nicht vorgesehen, jedoch kann das innerstaatliche Recht eine solche erfordern. (Rusu gegen Österreich) (T2); Veröff: NL 2008,276 TE AUSL EGMR 2010-02-11 Bsw 31465/08 nur T1; Veröff: NL 2010,49 TE AUSL EGMR 2011-11-15 Bsw 48205/09 Veröff: NL 2011,354 TE AUSL EGMR 2016-07-12 Bsw 11593/12 Aber; Beisatz: Die Gegenwart eines Kindes in Haft, das seine Eltern begleitet, steht nur unter der Voraussetzung mit Art 5 Abs 1 lit f MRK im Einklang, dass die innerstaatlichen Behörden nachweisen, dass sie auf dieses letzte Mittel erst zurückgegriffen haben, nachdem sie sich konkret vergewissert haben, dass kein anderes Mittel, das weniger in die Freiheit eingreift, angewendet werden konnte. (A. B. u.a. gg. Frankreich). (T3)Aber; Beisatz: Die Gegenwart eines Kindes in Haft, das seine Eltern begleitet, steht nur unter der Voraussetzung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera f, MRK im Einklang, dass die innerstaatlichen Behörden nachweisen, dass sie auf dieses letzte Mittel erst zurückgegriffen haben, nachdem sie sich konkret vergewissert haben, dass kein anderes Mittel, das weniger in die Freiheit eingreift, angewendet werden konnte. (A. B. u.a. gg. Frankreich). (T3) Veröff: 2016,328 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2002:RS0122442
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