RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122445 Entscheidungsdatum10.10.2019 GeschäftszahlBsw51564/99; Bsw10249/03; Bsw4023/04; Bsw31333/06; Bsw53126/07; Bsw71407/10; Bsw70945/11; Bsw60908/11 (Bsw62110/11; Bsw62129/11; Bsw62312/11; Bsw62338/11); Bsw6987/07; Bsw56511/16; Bsw75947/11; Bsw22696/16; Bsw4782/18 NormMRK Art5 Abs1 litf III4i MRK Art5 Abs1 litf IV1 MRK Art5 Abs1 litf IV4a MRK Art35 Abs1 RechtssatzDie Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges nach Art 35 Abs 1 MRK setzt voraus, dass innerstaatliche Rechtsbehelfe nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis mit hinreichender Sicherheit bestehen. Ansonsten fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit; die Konvention soll nicht theoretische und illusorische, sondern praktische und wirksame Rechte gewährleisten. Wird einem Beschwerdeführer die Information über Rechtsbehelfe nur klein gedruckt auf einem Informationsblatt in einer für ihn nicht verständlichen Sprache übergeben, wobei sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befindet und nur äußerst eingeschränkt Zugang zu einem Dolmetscher hat, so kann der Rechtsbehelf vom Beschwerdeführer nicht realistischerweise in Anspruch genommen werden. Der Einwand nach Art 35 MRK ist in einem solchen Fall zurückzuweisen.Die Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges nach Artikel 35, Absatz eins, MRK setzt voraus, dass innerstaatliche Rechtsbehelfe nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis mit hinreichender Sicherheit bestehen. Ansonsten fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit; die Konvention soll nicht theoretische und illusorische, sondern praktische und wirksame Rechte gewährleisten. Wird einem Beschwerdeführer die Information über Rechtsbehelfe nur klein gedruckt auf einem Informationsblatt in einer für ihn nicht verständlichen Sprache übergeben, wobei sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befindet und nur äußerst eingeschränkt Zugang zu einem Dolmetscher hat, so kann der Rechtsbehelf vom Beschwerdeführer nicht realistischerweise in Anspruch genommen werden. Der Einwand nach Artikel 35, MRK ist in einem solchen Fall zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2002-02-05 Bsw 51564/99 Beisatz: Wird einem Beschwerdeführer ein sinnvoller Rechtsbehelf dadurch vorenthalten, dass ihm keine ausreichende rechtliche Information in einer für ihn verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt wird, so ist es hinsichtlich des Rechtes auf gerichtliche Haftkontrolle (Art 5 Abs 4 MRK) unerheblich, ob die durch den Rechtsbehelf angerufene Institution im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Anforderungen nach Art 5 Abs 4 MRK genügt. (T1)Beisatz: Wird einem Beschwerdeführer ein sinnvoller Rechtsbehelf dadurch vorenthalten, dass ihm keine ausreichende rechtliche Information in einer für ihn verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt wird, so ist es hinsichtlich des Rechtes auf gerichtliche Haftkontrolle (Artikel 5, Absatz 4, MRK) unerheblich, ob die durch den Rechtsbehelf angerufene Institution im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Anforderungen nach Artikel 5, Absatz 4, MRK genügt. (T1) Bemerkung: Conka gegen Belgien (T1a); Veröff: NL 2002,22 TE AUSL EGMR 2009-09-17 Bsw 10249/03 Vgl auch; nur: Die Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges nach Art 35 Abs 1 MRK setzt voraus, dass innerstaatliche Rechtsbehelfe nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis mit hinreichender Sicherheit bestehen. Ansonsten fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit. (T2)Vgl auch; nur: Die Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges nach Artikel 35, Absatz eins, MRK setzt voraus, dass innerstaatliche Rechtsbehelfe nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis mit hinreichender Sicherheit bestehen. Ansonsten fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit. (T2) Veröff: NL 2009,260 TE AUSL EGMR 2009-05-26 Bsw 4023/04 Auch; nur: Die Konvention soll nicht theoretische und illusorische, sondern praktische und wirksame Rechte gewährleisten. (T3) Veröff: NL 2009,138 TE AUSL EGMR 2010-09-10 Bsw 31333/06 nur T2; Veröff: NL 2010,278 TE AUSL EGMR 2012-05-29 Bsw 53126/07 nur: Die Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges nach Art 35 Abs 1 MRK setzt voraus, dass innerstaatliche Rechtsbehelfe nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis mit hinreichender Sicherheit bestehen. (T4)nur: Die Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges nach Artikel 35, Absatz eins, MRK setzt voraus, dass innerstaatliche Rechtsbehelfe nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis mit hinreichender Sicherheit bestehen. (T4) Veröff: NL 2012,154 TE AUSL EGMR 2012-08-28 Bsw 71407/10 Auch; nur T2; Beisatz: Handelt es sich um Beschwerden in Bezug auf Art 5 Abs 1 MRK, müssen lediglich die Rechtsmittel, die dazu dienen sollen, den Freiheitsentzug zu beenden, dessen Unrechtmäßigkeit behauptet wird, genutzt werden. Folglich ist dann, wenn die Freiheitsentziehung noch nicht zu Ende ist, eine Klage, die auf Schadenersatz aufgrund der Freiheitsentziehung abzielt, kein innerstaatliches Rechtsmittel, das erschöpft werden muss. (Bem: Carine Simons gg. Belgien) (T5)Auch; nur T2; Beisatz: Handelt es sich um Beschwerden in Bezug auf Artikel 5, Absatz eins, MRK, müssen lediglich die Rechtsmittel, die dazu dienen sollen, den Freiheitsentzug zu beenden, dessen Unrechtmäßigkeit behauptet wird, genutzt werden. Folglich ist dann, wenn die Freiheitsentziehung noch nicht zu Ende ist, eine Klage, die auf Schadenersatz aufgrund der Freiheitsentziehung abzielt, kein innerstaatliches Rechtsmittel, das erschöpft werden muss. (Bem: Carine Simons gg. Belgien) (T5) Veröff: NL 2012,289 TE AUSL EGMR 2014-04-08 Bsw 70945/11 Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2014,135 TE AUSL EGMR 2014-07-24 Bsw 60908/11 Vgl auch; Beisatz: Da eine Schadenersatzklage vor den ordentlichen Zivilgerichten im Allgemeinen den Zuspruch von immateriellem Schaden nicht vorsieht, kann sie nicht als ausreichend sicheres Rechtsmittel für den Zweck der Erlangung von immateriellem Schadenersatz angesehen werden. (Brincat u.a. gg. Malta) (T6) Veröff: NL 2014,277 TE AUSL EGMR 2015-02-17 Bsw 6987/07 Vgl auch; Beisatz: In Situationen, in denen die Behörden zur Ergreifung von speziellen – keinen Aufschub duldenden – Maßnahmen aufgerufen sind und die Vollstreckung einer rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheidung unterbleibt, bieten Schadenersatzklagen gegen den Staat keine angemessene Form der Wiedergutmachung und sind daher keine zu erschöpfenden effektiven Rechtsbehelfe. (Guseva gg. Bulgarien) (T7) Veröff: NL 2015,145 TE AUSL EGMR 2016-11-08 Bsw 56511/16 Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Individualbeschwerde an das türkische Verfassungsgericht ist ein effektiver Rechtsbehelf im Hinblick auf behauptete Verletzung von Art 5 MRK durch Untersuchungshaft. (Mercan gg. die Türkei) (T8)Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Individualbeschwerde an das türkische Verfassungsgericht ist ein effektiver Rechtsbehelf im Hinblick auf behauptete Verletzung von Artikel 5, MRK durch Untersuchungshaft. (Mercan gg. die Türkei) (T8) TE AUSL EGMR 2017-05-30 Bsw 75947/11 Vgl auch; nur T4; Veröff: NL 2017,272 TE AUSL EGMR 2018-01-25 Bsw 22696/16 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Zugänglichkeit der Rechtsbehelfe gegen eine Ausweisung, weil die Beschwerdeführer im Aufnahmezentrum keine Möglichkeit hatten, einen Anwalt zu konsultieren und die Rechtsmittelbelehrung nur in einer ihnen nicht verständlichen Sprache erfolgte. (J. R. u.a. gg Griechenland) (T9) TE AUSL 2019-10-10 Bsw 4782/18 nur T2 Beisatz: Um effektiv zu sein, muss ein Rechtsbehelf geeignet sein, dem angefochtenen Zustand direkt abzuhelfen und er muss ausreichende Erfolgsaussichten bieten. (Lewit gg Österreich) (T10) Beisatz: Im Hinblick auf das Ziel, einen Widerruf von Äußerungen zu erreichen, die die Persönlichkeitsrechte verletzen, stellt eine Klage nach § 1330 ABGB einen effektiven Rechtsbehelf dar. (Lewit gg Österreich) (T11)Beisatz: Im Hinblick auf das Ziel, einen Widerruf von Äußerungen zu erreichen, die die Persönlichkeitsrechte verletzen, stellt eine Klage nach Paragraph 1330, ABGB einen effektiven Rechtsbehelf dar. (Lewit gg Österreich) (T11) Anm: Veröff: NL 2019,398Anmerkung, Veröff: NL 2019,398 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2002:RS0122445
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.