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{'item': 'Bsw51564/99; Bsw45223/05; Bsw27765/09; Bsw24917/15; Bsw40503/17 (Bsw42902/17; Bsw43643/17)'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125331 Entscheidungsdatum23.07.2020 GeschäftszahlBsw51564/99; Bsw45223/05; Bsw27765/09; Bsw24917/15; Bsw40503/17 (Bsw42902/17; Bsw43643/17) Norm4.ZP MR

Art. 44.ZP EMRK (Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern) vor. (Conka gegen Belgien)

Gewährt ein Ausweisungsverfahren zu keinem Zeitpunkt ausreichende Garantien, die bescheinigen, dass die persönlichen Umstände jedes Einzelnen ernsthaft und individuell (genuinely and individually) bzw. tatsächlich und differenziert (une prise en compte réelle et différenciée) geprüft werden,

Artikel 4, 4.ZP EMRK (Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern) vor. (Conka gegen Belgien) Entscheidungstexte

TE AUSL EGMR 2002-02-05 Bsw 51564/99 Veröff: NL 2002,22 TE AUSL EGMR 2007-09-20 Bsw 45223/05 nur: Gewährt ein Ausweisungsverfahren zu keinem Zeitpunkt ausreichende Garantien, die bescheinigen, dass die persönlichen Umstände jedes Einzelnen ernsthaft und individuell (genuinely and individually) bzw. tatsächlich und differenziert (une prise en compte réelle et différenciée) geprüft werden,

Art. 44.ZP EMRK (Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern) vor.

(T1)nur: Gewährt ein Ausweisungsverfahren zu keinem Zeitpunkt ausreichende Garantien, die bescheinigen, dass die persönlichen Umstände jedes Einzelnen ernsthaft und individuell (genuinely and individually) bzw. tatsächlich und differenziert (une prise en compte réelle et différenciée) geprüft werden,

Artikel 4, 4.ZP EMRK (Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern) vor.

(T1) Beisatz: Die Tatsache, dass mehrere Ausländer Gegenstand gleichartiger Ausweisungsentscheidungen sind, vermag für sich allein noch keine Kollektivausweisung darstellen, solange der Einzelne vor den Behörden jedwede Argumente vorbringen kann, die gegen seine Ausweisung sprechen. (Sultani gegen Frankreich) (T2) Veröff: NL 2007,246 TE AUSL EGMR 2012-02-23 Bsw 27765/09 Auch; Beisatz: Hier: Verletzung von Art. 4

  1. Prot. EMRK, da die italienischen Behörden die auf Hoher See aufgegriffenen Flüchtlinge nach Libyen verbrachten, ohne die individuelle Situation jedes Einzelnen zu prüfen. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Verletzung von Artikel 4,
  2. Prot. EMRK, da die italienischen Behörden die auf Hoher See aufgegriffenen Flüchtlinge nach Libyen verbrachten, ohne die individuelle Situation jedes Einzelnen zu prüfen. (T3) Veröff: NL 2012,50 TE AUSL 2020-03-24 Bsw 24917/15 vgl; nur T1; Beisatz wie T2 Beisatz: Worauf es tatsächlich ankommt, ist, ob die Betroffenen eine wirkliche und effektive Gelegenheit hatten, Argumente gegen ihre Ausweisung vorzubringen. (Asady ua gg die Slowakei) (T4) Beisatz: Zwar stehen die europäischen Staaten in jüngerer Zeit vor großen Herausforderungen, was die Einwanderungskontrolle angeht. Ungeachtet dessen dürfen die Probleme, mit denen Staaten beim Umgang mit Migrationsströmen oder der Aufnahme von Asylwerbern konfrontiert sind, nicht den Rückgriff auf konventionswidrige Praktiken wie etwa einer von Art 4 4.ZPMRK verbotenen Kollektivausweisung von Fremden erlauben. (Asady ua gg die Slowakei) (T5)Beisatz: Zwar stehen die europäischen Staaten in jüngerer Zeit vor großen Herausforderungen, was die Einwanderungskontrolle angeht. Ungeachtet dessen dürfen die Probleme, mit denen Staaten beim Umgang mit Migrationsströmen oder der Aufnahme von Asylwerbern konfrontiert sind, nicht den Rückgriff auf konventionswidrige Praktiken wie etwa einer von Artikel 4, 4.ZPMRK verbotenen Kollektivausweisung von Fremden erlauben. (Asady ua gg die Slowakei) (T5) Beisatz: Art 4 4.ZPMRK zielt darauf ab, dass jeder einzelne der von einer Ausweisungsentscheidung betroffenen Fremden die Möglichkeit hat, ein im Fall seiner Rückkehr bestehendes Risiko einer mit der EMRK unvereinbaren Behandlung geltend zu machen. Mit anderen Worten muss den Betroffenen vor Erlass der Ausweisungsanordnung eine effektive Möglichkeit gewährt werden, Argumente gegen ihre Ausweisung vorzubringen. Ferner muss sichergestellt werden, dass ihnen ausreichende Garantien zur Verfügung stehen, damit ihre persönlichen Umstände aufrichtig und individuell berücksichtigt werden. (Asady ua gg die Slowakei) (T6)Beisatz: Artikel 4, 4.ZPMRK zielt darauf ab, dass jeder einzelne der von einer Ausweisungsentscheidung betroffenen Fremden die Möglichkeit hat, ein im Fall seiner Rückkehr bestehendes Risiko einer mit der EMRK unvereinbaren Behandlung geltend zu machen. Mit anderen Worten muss den Betroffenen vor Erlass der Ausweisungsanordnung eine effektive Möglichkeit gewährt werden, Argumente gegen ihre Ausweisung vorzubringen. Ferner muss sichergestellt werden, dass ihnen ausreichende Garantien zur Verfügung stehen, damit ihre persönlichen Umstände aufrichtig und individuell berücksichtigt werden. (Asady ua gg die Slowakei) (T6) Anm: Veröff: NL 2020,129Anmerkung, Veröff: NL 2020,129 TE AUSL 2020-07-23 Bsw 40503/17 vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung Schutzsuchender an einem Grenzübergang und Verweigerung der Einreise ohne angemessene Prüfung ihrer individuellen Situation als Teil einer umfassenderen Politik, an der Grenze zu Weißrussland keine Anträge auf internationalen Schutz anzunehmen und diese Personen in Verletzung von nationalem und internationalem Recht dorthin zurückzuschicken, stellte eine Verletzung von Art 4
  3. Prot MRK dar. (M. K. ua gg Polen) (T7)vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung Schutzsuchender an einem Grenzübergang und Verweigerung der Einreise ohne angemessene Prüfung ihrer individuellen Situation als Teil einer umfassenderen Politik, an der Grenze zu Weißrussland keine Anträge auf internationalen Schutz anzunehmen und diese Personen in Verletzung von nationalem und internationalem Recht dorthin zurückzuschicken, stellte eine Verletzung von Artikel 4,
  4. Prot MRK dar. (M. K. ua gg Polen) (T7) Beisatz: Ein Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung von Art 4
  5. Prot MRK genügt nicht den Anforderungen an die Wirksamkeit, wenn er keine automatische aufschiebende Wirkung hat. Der Begriff der wirksamen Beschwerde verlangt, dass der Rechtsbehelf geeignet ist, die Durchführung von Maßnahmen zu verhindern, die gegen die EMRK verstoßen und deren Wirkungen potentiell irreversibel sind. (M. K. ua gg Polen) (T8)Beisatz: Ein Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung von Artikel 4,
  6. Prot MRK genügt nicht den Anforderungen an die Wirksamkeit, wenn er keine automatische aufschiebende Wirkung hat. Der Begriff der wirksamen Beschwerde verlangt, dass der Rechtsbehelf geeignet ist, die Durchführung von Maßnahmen zu verhindern, die gegen die EMRK verstoßen und deren Wirkungen potentiell irreversibel sind. (M. K. ua gg Polen) (T8) Anm: Veröff NL 2020,260Anmerkung, Veröff NL 2020,260 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2002:RS0125331

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