RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116313 Entscheidungsdatum20.02.2014 Geschäftszahl7Ob315/01a; 6Ob12/03p; 3Ob141/03m; 8Ob100/03v; 9Ob27/05v; 3Ob58/05h; 7Ob266/06b; 8Ob91/09d; 6Ob105/10z; 1Ob99/10f; 2Ob169/11h; 6Ob19/14h NormKSchG §1 Abs1 RechtssatzWer als Unternehmensgründer die Organisationsform einer "Ein-Mann-GmbH" wählt, um nicht persönlich haftbar zu sein, und in der Folge - da der GmbH ein Kredit wegen fehlender Sicherheiten nicht gewährt wird - selbst als (Mit-)Kreditnehmer einen Kredit zu unternehmerischen Zwecken aufnimmt, handelt im Interesse des Alleingesellschafters und wird in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig. Die Kreditaufnahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters zu unternehmerischen Zwecken stellt daher für ihn als Kreditnehmer kein Verbrauchergeschäft dar (Ablehnung der deutschen Rechtsprechung zu § 1 I VerbrKrG).Wer als Unternehmensgründer die Organisationsform einer "Ein-Mann-GmbH" wählt, um nicht persönlich haftbar zu sein, und in der Folge - da der GmbH ein Kredit wegen fehlender Sicherheiten nicht gewährt wird - selbst als (Mit-)Kreditnehmer einen Kredit zu unternehmerischen Zwecken aufnimmt, handelt im Interesse des Alleingesellschafters und wird in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig. Die Kreditaufnahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters zu unternehmerischen Zwecken stellt daher für ihn als Kreditnehmer kein Verbrauchergeschäft dar (Ablehnung der deutschen Rechtsprechung zu Paragraph eins, römisch eins VerbrKrG). EntscheidungstexteTE OGH 2002-02-11 7 Ob 315/01a Veröff: SZ 2002/18 TE OGH 2003-02-20 6 Ob 12/03p Auch TE OGH 2003-06-25 3 Ob 141/03m Auch; nur: Die Kreditaufnahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters zu unternehmerischen Zwecken stellt daher für ihn als Kreditnehmer kein Verbrauchergeschäft dar. (T1) TE OGH 2003-11-25 8 Ob 100/03v Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die Frage, ob dies auch für Minderheitsgesellschafter gilt, wird offen gelassen. (T2) TE OGH 2005-05-11 9 Ob 27/05v Auch TE OGH 2005-11-24 3 Ob 58/05h Vgl auch TE OGH 2007-02-14 7 Ob 266/06b Auch; Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T3); Veröff: SZ 2007/26 TE OGH 2010-01-28 8 Ob 91/09d Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bürgschaft des geschäftsführenden Alleingesellschafters. (T4) TE OGH 2010-06-24 6 Ob 105/10z Auch; Beisatz: Hier: Gleichbeteiligte Gesellschafter‑Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis sind jeweils als Unternehmer zu qualifizieren. (T5) TE OGH 2010-07-06 1 Ob 99/10f TE OGH 2012-04-24 2 Ob 169/11h Auch; nur T1; Vgl aber Beis wie T3; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Für die Unternehmerqualifikation eines (hier geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält. (T6); Beisatz: Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung. (T7); Bem: Ob für das Vorliegen einer Unternehmerstellung auch die Geschäftsführer‑Stellung erforderlich ist, konnte in casu dahingestellt bleiben. (T8); Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Schrifttum und Judikatur. (T9) TE OGH 2014-02-20 6 Ob 19/14h Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116313
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.