4Ob33/02k
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.02.2002 Geschäftszahl4Ob33/02k NormABGB §799;
ABGB §806;
RechtssatzDa die Erbserklärung unwiderruflich ist (§806 ABGB), kann sie nur beschränkt geändert werden. Bis zur Rechtskraft der Einantwortung kann der Titel geändert werden; die nachträgliche Änderung der in Anspruch genommenen Erbquote wird (zumindest dann) als zulässig angesehen, wenn sie auf Änderungen im Verlassenschaftsverfahren zurückzuführen ist.
EntscheidungstexteTE OGH 2002/02/12 4 Ob 33/02k Veröff: SZ 2002/20 RechtssatznummerRS0116138