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Europaius

4Ob33/02k

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.02.2002 Geschäftszahl4Ob33/02k NormABGB §799;

ABGB §806;

RechtssatzDa die Erbserklärung unwiderruflich ist (§806 ABGB), kann sie nur beschränkt geändert werden. Bis zur Rechtskraft der Einantwortung kann der Titel geändert werden; die nachträgliche Änderung der in Anspruch genommenen Erbquote wird (zumindest dann) als zulässig angesehen, wenn sie auf Änderungen im Verlassenschaftsverfahren zurückzuführen ist.

EntscheidungstexteTE OGH 2002/02/12 4 Ob 33/02k Veröff: SZ 2002/20 RechtssatznummerRS0116138

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